Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 27. Jänner 2026, GZ ** 8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg eine wegen § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren mit urteilsmäßigem Strafende 30. September 2027.
Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 30. März 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 30. September 2026 erfüllt sein (ON 2, 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss versagte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht A* – nach Durchführung einer Anhörung (ON 7) – die bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezialpräventiven Gründen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 7), in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesonders zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu stellenden Verhaltensprognose sind die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägung einzubeziehen ( Jerabek/Ropper , WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Zutreffend ging das Erstgericht davon aus, dass mit Blick auf das der vollzugsgegenständlichen Verurteilung zugrunde liegende Verbrechen und in Ermangelung einer Änderung der zum Tatzeitpunkt vorgelegenen Lebensumstände des Strafgefangenen eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe nicht in Betracht kommt.
Dem haftbegründenden Urteil liegt zugrunde, dass (der bis dahin gerichtlich unbescholtene, ON 4) A* am 30. September 2024 am Flughafen ** vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar rund 44 Kilogramm Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 8.330 Gramm THCA und 641 Gramm Delta 9 THC), von Thailand/** kommend (mit dem Zielland Spanien) nach Österreich einführte, indem er das Cannabiskraut in vakuumverpackten Plastikbeuteln in drei Koffern versteckt transportierte. Die Ausfuhr nach Spanien scheiterte, weil er im Zuge der Transitgepäckskontrolle betreten wurde (ON 5).
Die konkrete Tatbegehungsweise, und zwar die leichtfertige Einwilligung des mittellosen und verschuldeten A*, eine beträchtliche Menge Drogen von Thailand über Österreich nach Spanien zu schmuggeln (ON 5, 3), verdeutlicht eine hohe kriminelle Energie des Verurteilten, die der für eine dem Antrag stattgebenden Entscheidung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegensteht.
Dieser ungünstigen Verhaltensprognose vermochte der Beschwerdeführer, der weder schriftlich noch anlässlich seiner Anhörung für die Annahme eines künftig straffreien Verhaltens sprechende Argumente vorbrachte („Ich möchte nichts sagen“, ON 7), nichts entgegenzusetzen.
Nicht zuletzt aufgrund des passiven Verhaltens des Strafgefangenen, der sich nicht einmal um einen Arbeitsplatz bemühte (ON 3), stehen derzeit auch keine begleitenden Maßnahmen zur Verfügung, die bei realistischer Betrachtung geeignet wären, das hohe Risiko einer neuerlichen Delinquenz zur Verbesserung der tristen finanziellen Situation zu minimieren.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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