Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen §§ 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 15 StGB über die Berufung des B* C* wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 18. September 2025, GZ ** 17.5, durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil betreffend B* C* aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Mit seiner weiteren Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe wird der Angeklagte auf die Kassation verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Mitangeklagten A* enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger B* C* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 147 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen á 50 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, wobei die Hälfte der verhängten Geldstrafe gemäß § 43a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat B* C* in ** mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, (den ohne Täuschungsvorsatz und ohne Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung handelnden) A*
1. im Zeitraum März bis August 2020 dazu bestimmt, Verfügungsberechtigte des Arbeitsmarktservice (AMS) durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitsbeihilfe für die Angestellten D* C*, E* und F*, unter Verwendung falscher Beweismittel, und zwar durch Vorlage verfälschter Zeitaufzeichnungen, zur Überweisung von Kurzarbeitsbeihilfen an die G* GmbH und an die H* GmbH zu verleiten, wodurch die Republik Österreich um insgesamt 31.763,70 Euro am Vermögen geschädigt wurde, und zwar
a) vom 1. März 2020 bis 31. Mai 2020 in Höhe von insgesamt 17.979,79 Euro,
b) vom 2. Juli 2020 bis 30. September 2020 in Höhe von insgesamt 13.783,91 Euro,
2. am 28. September 2020 dazu zu bestimmen versucht, Verfügungsberechtigte des AMS durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitsbeihilfe für die Angestellten D* C*, E* und F*, unter Verwendung falscher Beweismittel, und zwar durch Vorlage verfälschter Zeitaufzeichnungen, zur Überweisung von Kurzarbeitsbeihilfen zu verleiten, indem er A* androhte, ihn persönlich haftbar zu machen, sollte seiner Ehegattin D* C* durch die Nichtverlängerung der Kurzarbeitsbeihilfe ein finanzieller Schaden entstehen, wobei es beim Versuch blieb, weil sich A* weigerte, weitere falsche Zeitaufzeichnungen einzureichen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den die Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB erheblich übersteigenden Schaden, die mehrfache Deliktsqualifikation und die Anstiftung eines anderen erschwerend, mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht angemeldete (ON 18) und in der Folge rechtzeitig ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe (ON 24).
Der Berufung wegen Nichtigkeit kommt zu Punkt 2. Berechtigung zu.
Zutreffend zeigt der Rechtsmittelwerber auf, dass das Urteil diesbezüglich mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behaftet ist. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen lassen eine abschließende Beurteilung, ob der Angeklagte den ihm zur Last gelegten Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat, nicht zu.
Das Erstgericht traf – soweit hier relevant - zum objektiven Tatbestand neben der Feststellung, dass tatsächlich alle Angestellten der beiden betroffenen Unternehmen ihre Tätigkeiten durchgehend im vollen vereinbarten Stundenausmaß vor Ort im gemeinsamen Büro leisteten und nicht in Kurzarbeit gewesen seien, zu Punkt 1. auf US 6 f nachstehende Konstatierungen:
„Nach Übermittlung der erforderlichen Anträge, und zwar … sowie Sozialpartnervereinbarungen bzw. Dienstzettel, Durchführungsberichten und Abrechnungen leistete das AMS insgesamt folgende COVID-19-Kurzarbeitsbehilfen: … Die Einreichung der Förderanträge samt Beilagen nahm der Erstangeklagte vor, indem er die Dokumente im Wege des für ihn als Geschäftsführer eingerichteten elektronischen Zugangs an das AMS übermittelte. Die "Arbeitszeitaufzeichnungen" zum Nachweis der von den Angestellten während der angeblichen Kurzarbeit angeblich tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden hatte jeweils der Zweitangeklagte erstellt und dem Erstangeklagten per e-mail mit der Aufforderung zur Weiterleitung an das AMS gesendet. Der Erstangeklagte vertraute auf die Richtigkeit der ihm vom Zweitangeklagten übermittelten Unterlagen und leitete diese daher jeweils ungeprüft an das AMS weiter.“
Zu Punkt 2. hielt die Erstrichterin jedoch lediglich auf US 8 fest:
„Am 28.9.2020 teilte der Erstangeklagte dem Zweitangeklagten mit, er werde vorläufig keine Verlängerung der Kurzarbeit beantragen und sich diesbezüglich noch beraten lassen. Der Zweitangeklagte sprach sich unter Androhung von Schadenersatzansprüchen und mit der Bemerkung "Du vernichtest MEIN Geld" dagegen aus und versuchte in der Folge vehement, den Erstangeklagten zur neuerlichen Beantragung von COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen zu bestimmen. Der Erstangeklagte kam dem jedoch nicht nach.“
Abschließend stellte das Erstgericht zur subjektiven Tatseite fest:
„Der Zweitangeklagte wusste und fand sich damit ab, dass die von ihm an den Erstangeklagten übermittelten Zeitaufzeichnungen inhaltlich unrichtig waren, es kam ihm aber geradezu darauf an, dass sie der Erstangeklagte zum Zweck der Erlangung von COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen an das AMS weiterleiten und damit die dort für die Gewährung und Auszahlung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen verantwortlichen Personen über die Tatsache der geleisteten Arbeitsstunden täuschen sollte. Der Zweitangeklagte wusste auch und fand sich zumindest damit ab, dass die G* und H bzw. deren Gesellschafter als wirtschaftlich Betroffene dadurch einen Vermögensvorteil erlangten bzw. erlangen würden, auf den sie bei redlicher Gebarung keinen Anspruch gehabt hätten, und dass die Republik Österreich dadurch um die entsprechenden, in Wirklichkeit rechtsgrundlos geleisteten bzw. noch zu leistenden Beträge am Vermögen geschädigt wurde bzw. werden sollte.“
Als nicht überzeugend erweist sich zunächst das Monitum, wonach das Erstgericht zu Punkt 2. keinen Täuschungsvorsatz und keine Bereicherungsabsicht festgestellt hätte, beziehen sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite doch schon dem Wortlaut nach ersichtlich sowohl auf das vollendete als auch das versuchte Urteilsfaktum („… erlangten bzw. erlangen würden“). Der Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung wiederum kommt durch die Formulierung „... Vermögensvorteil …, auf den sie bei redlicher Gebarung keinen Anspruch gehabt hätten…“ hinreichend deutlich zum Ausdruck.
Als berechtigt erweist sich jedoch die Kritik an den objektiven Feststellungen zum Bestimmungsversuch, sodass sich die zwar vorhandenen subjektiven Feststellungen zu Punkt 2. insoweit als inhaltsleer und ohne Sachverhaltsbezug erweisen.
Bestimmungstäter ist, wer einen anderen zu einer Straftat veranlasst, das heißt dafür ursächlich wird, dass sich dieser andere zu ihrer Ausführung entschließt. Bestimmung ist sohin vorsätzliches, unmittelbares oder mittelbares Veranlassen der Tatbegehung durch Erwecken des Tatentschlusses, und zwar zu einer Ausführungshandlung (vgl Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 12 Rz 9).
Wie auch die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausführt, manifestiert sich die tatbestandsmäßige Ausführungshandlung in Zusammenhang mit Förderungen während der Covid-19-Pandemie, unter anderem der Kurzarbeitsbeihilfe, erst in der Vorlage unrichtiger Arbeitszeitaufzeichnungen, weil die Kurzarbeitsbeihilfe erst auf Basis der übermittelten Arbeitszeitaufzeichnungen im Nachhinein ausgezahlt wird. Der zu Beginn gestellte Kurzarbeitsantrag, der unrichtige Behauptungen beinhaltet, ist mangels daraufhin erfolgender Vermögensverfügung eine bloße Vorbereitungshandlung (vgl McAllister in Preuschl/Wess, Wirtschaftsstrafrecht: Praktikerkommentar § 146 Rz 83). Da sich die objektiven Feststellungen zu Punkt 2. lediglich auf eine Bestimmung zur „neuerlichen Beantragung von COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen“ beziehen, wird damit allein somit noch keine Bestimmung zur Begehung einer strafbaren Handlung konstatiert.
Das Urteil war daher in Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit schon aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO aufzuheben und der Angeklagte mit seiner weiteren Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe auf die Kassation zu verweisen.
Wenngleich die Nichtigkeit lediglich Punkt 2. des Schuldspruchs betrifft, war das Urteil zur Gänze zu kassieren, um im Hinblick auf die Möglichkeit der Erledigung des Anklagevorwurfs zu Punkt 2. auf andere Weise als durch Schuldspruch hinsichtlich des verbliebenen Punkts 1. ein mögliches Vorgehen des Erstgerichts nach dem 11. Hauptstück der StPO nicht von vornherein auszuschließen (vgl RIS-Justiz RS0119278).
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht unter Einbeziehung aller Ergebnisse des Beweisverfahrens sorgfältig zu prüfen haben, ob diese eine ausreichende Grundlage für einen Schuldspruch bilden und gegebenenfalls vollständige und miteinander in Einklang stehende Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite zu treffen haben.
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