Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 14. Februar 2026, GZ **-4, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Beschwerde wird A* auf diese Entscheidung verwiesen.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Eisenstadt die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Dezember 2025, AZ **, wegen §§ 27 Abs 1 siebenter Fall SMG; 15, 83 Abs 1; 15, 105 Abs 1 StGB über ihn verhängte einjährige Freiheitsstrafe.
Das errechnete Strafende fällt auf den 20. Oktober 2026. Die Hälfte der Strafzeit wird A* am 21. April 2026 verbüßt haben (ON 2.5, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Eisenstadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälfte-Stichtag (§ 46 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) ohne dessen Anhörung aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 4). Begründend verwies es insbesondere auf die eine erhebliche kriminelle Energie belegende Vorstrafenbelastung.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Ausfolgung unter Verzicht auf eine Ausführung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 5).
Dem Rechtsmittel kommt im Ergebnis im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Dazu ist auszuführen, dass vor Inkrafttreten des mit 1. Jänner 2026 durch das Budgetbegleitgesetz 2025 neu geregelten § 152a Abs 1 StVG, der die Anhörung des Strafgefangenen vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung regelt, eine solche Pflicht zur Anhörung bislang nur beim Vollzug einer Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten galt.
Durch die Erweiterung der Aufzählung in § 153 StVG um § 152a StVG ist nunmehr auch bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung aus kürzeren Freiheitsstrafen ein Strafgefangener vor der Entscheidung anzuhören, wenn er – wie hier (ON 2.1, 1) - zum ersten Mal zum Zweck einer bedingten Entlassung seine Anhörung beantragt. Diese darf nur unterbleiben, wenn das Gericht die Entlassung bewilligt (vgl EBRV 60 BlgNR XXVIII. GP 27). Eine Möglichkeit zur bloß schriftlichen Stellungnahme soll nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht ausreichend sein, weil auch bei der Entscheidung hinsichtlich der bedingten Entlassung aus kürzeren Freiheitsstrafen die schriftliche Äußerung den persönlichen Eindruck nicht ersetzen kann (vgl neuerlich EBRV aaO).
Indem das Vollzugsgericht den Strafgefangenen trotz seines Antrags nicht anhörte und die bedingte Entlassung ablehnte, ist das Verfahren mangelhaft, weshalb der Beschluss zu kassieren und dem Erstgericht die Ergänzung der Entscheidungsgrundlagen aufzutragen war (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden