Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Februar 2026, GZ **-3.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von drei Jahren und sechs Monaten, und zwar zunächst die über ihn mit I./ Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30. August 2024, rechtskräftig seit 3. September 2024, AZ B*, wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten (ON 2.9) sowie II./ die vom Landesgericht Wels vom 21. Jänner 2025, rechtskräftig seit 21. Juli 2025, AZ C*, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB als Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren (ON 2.10).
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 31. Jänner 2028. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber in Höpfel/Ratz, WK 2 StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 30. April 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 30. November 2026 vorliegen (ON 2.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 1.2) – den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a Abs 1 und 2 StVG wegen der Schwere der Tat aus generalpräventiven Gründen ab (ON 3.1).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 4), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2) und der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Nach Abs 2 leg cit ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Vorliegend wurde gegen den Strafgefangenen mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Oktober 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: **, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das in Rechtskraft erwachsen ist (ON 2.7; ON 2.8).
A* erklärte sich im Sinne des § 133a Abs 1 Z 2 StVG bereit, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen (ON 2.5), ein Reisedokument ist vorhanden (ON 2.6). Anhaltspunkte, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde, liegen – auch im Hinblick auf das Fehlen jeglicher sozialer oder beruflicher Integration in Österreich - nicht vor, einer Ausreise im Sinne des § 133a StVG stehen keine Hindernisse entgegen (ON 2.7, 2).
Ungeachtet des allfälligen Vorliegens der Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG, trifft das erstgerichtliche Kalkül entgegenstehender generalpräventiver Erwägungen iSd § 133a Abs 2 StVG zu.
Für den Fall der Verbüßung der Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 so lange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit). Die Verweigerung setzt gewichtige Gründe voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffällig abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potenziellen Tätern, sondern (im Sinn positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein (
Beiden Anlassverurteilungen liegen Einbruchsdiebstähle zugrunde, wobei die Verurteilung durch das Landesgericht Wels vom 21. Jänner 2025, rechtskräftig seit 21. Juli 2025, AZ C*, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB erfolgte, weil A* zwischen 21. und 23. Juli 2024 (richtig wohl 22. Juli 2024; siehe die Feststellungen im Erkenntnisurteil ON 8 im verketteten Akt ** des Landesgerichts Wiener Neustadt, wonach die Tatbegehungen in einer Nacht erfolgten), in insgesamt neun Angriffen gewerbsmäßig und mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz anderen Personen durch Einbruch in Stiegenhäuser von Mehrparteienhäusern sowie in Kellerabteile Wertgegenstände, insbesondere Fahrräder, in einem Gesamtwert von 13.185 Euro wegnahm und wegzunehmen versuchte (ON 2.10), wobei er ausschließlich zur Tatbegehung in das Bundesgebiet einreiste (ON 2.10, 9). Schon die oben angeführte Anzahl von neun gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstähle innerhalb einer einzigen Nacht, zu der noch eine weitere Tathandlung aus der Verurteilung des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30. August 2024, rechtskräftig seit 3. September 2024, AZ B*, hinzutritt, mit einem relativ hohen Schadensbetrag von über 13.000 Euro heben die hier zur Verurteilung gelangten Taten aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens dieses Deliktstypus auffallend ab und ist daraus ein überdurchschnittlicher Schweregrad der Taten abzuleiten, der den weiteren Vollzug unumgänglich erscheinen lässt. Angesichts dieser für den kurzen Tatzeitraum hohen Anzahl an Tathandlungen eines Kriminaltouristen, der ausschließlich zur Begehung von Straftaten nach Österreich einreiste und die Beute sodann soweit es ihm möglich war - ins Ausland verbrachte, ist potentiellen Straftätern, die sich zu gleichartigen Taten bereitfinden könnten, nicht nur durch eine entsprechend hohe Sanktionierung, sondern auch durch einen konsequenten Strafvollzug wirksam vor Augen zu führen, dass sich derartige Delinquenz nicht lohnt. Ein Vorgehen nach § 133a StVG nach Verbüßung nur der Hälfte der Strafzeit würde aber auch dem Interesse der Festigung der generellen Normtreue in der Bevölkerung zuwiderlaufen, ein verheerendes Signal abgeben und einen Bagatellisierungseffekt bewirken. Denn ein zu stark verkürzter Strafvollzug würde dazu führen, dass aus reinem Gewinnstreben agierende, noch dazu aus dem Ausland nach Österreich zur ausschließlichen Begehung von Straftaten einreisende Täter die Hemmschwelle zur Straffälligkeit noch leichter überwinden würden als bei einem die Proportionen von Schuldgehalt, Tatschwere und Strafhöhe wahrenden Strafvollzug.
Da der angefochtene Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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