Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Februar 2026, GZ ** 18, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Jänner 2026, rechtskräftig am 13. Jänner 2026, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt (ON 15.1).
Unmittelbar nach Verkündung des Urteils beantragte der Verurteilte – für den Fall der Rechtskraft - die Gewährung von Strafaufschub gemäß § 39 Abs 1 SMG (ON 15.1, 3). Die Staatsanwaltschaft gab hiezu keine Erklärung ab (ON 15.1, 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 18) wies das Erstgericht den Antrag ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens ab und führte begründend zusammengefasst aus, dass die Verurteilung weder wegen einer Straftat nach dem Suchtmittelgesetz erfolgt sei noch wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang stehe. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung sowie der Aussage des Verurteilten lasse sich schlussfolgern, dass die Wodkaflaschen im Hinblick auf dessen Alkoholergebenheit zum persönlichen Konsum des Verurteilten bestimmt gewesen seien. Vor diesem Hintergrund erscheine die Annahme, die Wodkaflaschen seien etwa zum Eintausch gegen Suchtmittel bestimmt gewesen, lebensfremd.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Verurteilten (ON 23), in der er auf seine Angaben in der Hauptverhandlung verweist, wonach er das Diebesgut gegen Drogen eintauschen habe wollen und somit Beschaffungskriminalität vorliege.
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 39 Abs 1 SMG ist der Vollzug einer nach diesem Bundesgesetz außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5 SMG oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang steht, verhängten Geld-strafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe nach Anhörung der Staatsanwaltschaft - auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) - für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn
(Z 1) der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen und
(Z 2) im Fall der Verurteilung zu einer 18 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang steht, der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Täters geboten erscheint, insbesondere weil die Verurteilung wegen Straftaten erfolgt ist, die unter Anwendung erheblicher Gewalt gegen Personen begangen worden sind.
Vorliegend ist jedenfalls nach der Art des Delikts denkbar, dass der Beschwerdeführer dieses begangen hat, um sich Geld- und Tauschmittel für den Erwerb von Drogen zu beschaffen. Er selbst gab anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren an, seit zwanzig Jahren süchtig zu sein, Morphium bzw ersatzweise Heroin zu konsumieren und bislang noch keinen Entzug gemacht zu haben (ON 2.4). Außerdem sei er Alkoholiker. Seinen Erstangaben zufolge habe er die beiden Wodka-Flaschen primär gestohlen, um sie gegen Morphium einzutauschen oder zu verkaufen, um Geldmittel für die Beschaffung von Morphium zu lukrieren. Lediglich ersatzweise hätte er den Wodka selbst getrunken. Laut Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung (ON 15.1, 2) wurde die Suchtgift- und Alkoholabhängigkeit als mildernd gewertet.
Ungeachtet dieser Anhaltspunkte in Richtung Beschaf-fungskriminalität schweigt sich der Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung zur Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung hinsichtlich seines Motivs, das zur Verurteilung gelangte Delikt zu begehen, sowie der erstgerichtlichen Einschätzung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben aus. Dieser Umstand kann dem Verurteilten jedoch nicht zum Nachteil gereichen.
In der nunmehrigen Beschwerde behauptet der Verurteilte (neuerlich) unmissverständlich, die Tat zur Beschaffung von Drogen (Morphium) begangen zu haben und dies auch in der Hauptverhandlung derart dargelegt zu haben (ON 23).
Wie das Erstgericht, welches offenbar auch selbst von einer Suchtgiftergebenheit des Angeklagten ausgeht, da es diese mildernd wertete (ON 15.1, 2), vor dem Hintergrund der eindeutigen und schlüssigen Angaben des Angeklagten anlässlich seiner Beschuldigteneinvernahme (ON 2.4, 4) unter Hinweis auf die (bloße) allgemeine Lebenserfahrung und die (zusätzliche) Alkoholergebenheit des Verurteilten zu dem Schluss gelangt, es liege keine Beschaffungskriminalität vor, erschließt sich dem Beschwerdesenat nicht.
Da nach der Aktenlage nicht zweifelsfrei geklärt ist, ob das Motiv des Angeklagten in der Hauptverhandlung thematisiert wurde, jedoch im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot besteht (vgl unter anderem RIS-Justiz RS0097679), ist die vom Verurteilten vorgebrachte Behauptung dies auch in Zusammenschau mit seinen Angaben vor der Polizei, die seiner Verurteilung zugrundeliegende Tat zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen zu haben, jedenfalls zu berücksichtigen und zu überprüfen.
Der angefochtene Beschluss war daher in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage durch Einsichtnahme in die Vorstrafakten, Berücksichtigung der sich aus dem Akt (das Beschwerdevorbringen eingeschlossen) ergebenden Anhaltspunkte für das Motiv der Tatbegehung sowie allenfalls Einholung eines Gutachtens zur Frage der Gewöhnung an Suchmittel, der Erforderlichkeit einer gesundheitsbezogenen Maßnahme sowie deren Erfolgsaussichten zurückzuweisen, welches danach neuerlich über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Aufschubs des Strafvollzugs nach § 39 SMG zu entscheiden haben wird.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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