Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie den Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 105 Abs 1 StGB über deren Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. August 2025, GZ **-8.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Einspruch wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen, in ihrer Abwesenheit in der Hauptverhandlung vom 8. August 2025 gefällten Urteil wurde die am ** in ** geborene ungarische Staatsangehörige A* des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 19. April 2025 in ** den Fahrscheinkontrolleur C* mit Gewalt, nämlich durch das Wegschlagen seines Armes, das Versetzen eines Stoßes sowie anschließende Gegenwehr zu einer Handlung, nämlich zur Abstandnahme von der Fahrscheinkontrolle genötigt.
Gegen dieses Abwesenheitsurteil richten sich ein rechtzeitig erhobener Einspruch sowie eine unter einem ausgeführte Berufung der Angeklagten (ON 13).
Zunächst ist nichtöffentlich über den Einspruch zu entscheiden ( Kirchbacher , StPO 15 § 427 Rz 20).
Der Einspruch ist nicht berechtigt.
Die Voraussetzungen für die Fällung eines Abwesenheitsurteils nach § 427 Abs 1 StPO lagen gegenständlich vor:
Der Einzelrichter hat am 16. Juli 2025 die Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung samt Strafantrag an die Angeklagte an deren aktenkundiger Meldeadresse in **, zu eigenen Handen (RSa) verfügt (ON 5). Die Ladung wurde der Einspruchswerberin am 23. Juli 2025 durch Hinterlegung zugestellt (Rückschein zu ON 5). Aktenkundige Anhaltspunkte dafür, dass sie an dieser Adresse nicht regelmäßig aufhältig war, lagen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung (8. August 2025) nicht vor.
Weiters wird der Angeklagten lediglich ein Vergehen angelastet und sie wurde am 5. Juni 2025 durch die Polizei im Ermittlungsverfahren als Beschuldigte zum Tatverdacht vernommen (ON 2.7).
Somit war die Durchführung der Verhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit der Angeklagten zulässig.
Gemäß § 427 Abs 3 StPO ist einem Einspruch stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Als unabweisbares Hindernis kommen etwa ein Naturereignis, ein Unfall oder eine Erkrankung des Angeklagten in Betracht ( Bauer , WK-StPO § 427 Rz 19). Zustellungsmängel, die den Angeklagten am Erscheinen in der Hauptverhandlung hindern, erfüllen idR die Bedingungen eines unabweisbaren Ereignisses ( Bauer , aaO Rz 20).
Gemäß § 427 Abs 3 dritter Satz StPO ist der Nachweis - und nicht bloß die Bescheinigung - der Hinderung erforderlich. Dies bedeutet, dass das Vorliegen eines unabweisbaren Hindernisses vom Einspruchswerber nicht nur behauptet, sondern auch nachgewiesen werden muss (RIS-Justiz RS0101596). Der Angeklagte muss den Einspruchsgrund konkret geltend machen und belegen. Die Entscheidung über dessen Berechtigung obliegt dem - gegebenenfalls durch veranlasste Erhebungen gestützten - Ermessen des (hier:) Oberlandesgerichts. Maßgebliches Kriterium ist, ob der Angeklagte die Hauptverhandlung wegen eines Umstands versäumt hat, der auch gewissenhafte Menschen in seiner Lage vom Erscheinen abgehalten hätte ( Bauer aaO Rz 21).
Die Angeklagte behauptet - ohne dafür Beweise vorzulegen oder Beweisanbote zu machen - in ihrem Einspruch vom 30. September 2025 (ON 13), sie habe „ im Sommer 2025 “ und somit auch zum Zeitpunkt der Hinterlegung bei ihrem Freund C* in ** gewohnt, weshalb sie zu spät Kenntnis von der Hinterlegungsanzeige erlangt habe. Damit im Widerspruch bringt sie in ihrer – mit demselben Schriftsatz ausgeführten – Berufung wegen Nichtigkeit vor, sie habe keine Ladung zur Hauptverhandlung erhalten, da sie an der Adresse **, nicht mehr wohnhaft gewesen sei, sondern bei ihrem Lebensgefährten D* , wozu auf dessen (allerdings nicht vorgelegte) eidesstättige Erklärung verwiesen werde. Die Vorlage der, mit 14. Oktober 2025 und damit nach Einbringung des Einspruchs und auch nach Ablauf der Einspruchsfrist datierten, eidesstättigen Erklärung des D* erfolgte nachträglich im Einspuchs-/Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht im Wege einer Replik zu der (diesen Umstand aufgreifenden) Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Wien. Nach dem wesentlichen Inhalt dieser eidesstättigen Erklärung sei die Angeklagte seit Anfang Juni 2025 in seiner Wohnung in ** wohnhaft und nur sehr selten zu ihrer Adresse in der ** gefahren.
Dieses Vorbringen ist weder geeignet, den behaupteten Zustellmangel konkret zu beweisen, noch liegt ein - am Maßstab eines gewissenhaften Menschen zu beurteilendes - unabweisbares Hindernis vor:
Zunächst ist das Vorbringen mit gravierenden Widersprüchen behaftet: Die Einspruchswerberin gab in ihrem Einspruchsvorbringen eine andere Person an, bei der sie gewohnt haben will, als in ihrem Berufungsvorbingen (C* – D*). Beweise wurden zum Vorbringen im Einspruch gar nicht und zum Vorbringen in der Nichtigkeitsberufung erst nachträglich (und zwar durch eine überdies auch erst außerhalb der Einspruchsfrist erstellte eidesstättige Erklärung des D*) vorgelegt. Erklärungen dazu, warum die Angeklagte im fraglichen Zeitraum bei zwei verschiedenen Männern gewohnt haben will, wurden in der Replik nicht geliefert. Den vom Gesetz geforderten Beweis für das unabweisliche Hindernis in Form eines Zustellmangels (ihrer Ortsabwesenheit) hat sie somit schon deswegen nicht erbracht. Lediglich ergänzend ist hinzuzufügen, dass auch der übrige Akteninhalt Zweifel an ihrem Vorbringen aufwirft, war sie doch (sogar noch am 12. September 2025) in der ** gemeldet (siehe ZMR ON 11), wo ihr am 23. September 2025 via Polizei auch das Abwesenheitsurteil zugestellt wurde (ON 1.7.2), und gab sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung als Beschuldigte am 5. Juni 2025 (übrigens in Anwesenheit von D*) die ** als Wohnanschrift an (ON 2.7), obwohl sie der Erklärung D*s zufolge seit Anfang Juni nur bei ihm gewohnt haben will.
Damit fehlt es am erforderlichen Nachweis für ein unabweisbares Hindernis, welches sie an der Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert hätte. Der Einspruch ist daher in Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft Wien zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die unter einem erhobene Berufung ist einem gesonderten Erkenntnis vorbehalten (§ 427 Abs 3 letzter Satz StPO).
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