Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* sp.z.o.o, **, Polen, vertreten durch Christoph Schlor Rechtsanwalts GmbH in St. Pölten, wider die beklagte Partei B* C* , **, vertreten durch Mag. Georg Karl Burger, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen EUR 1,509.480,-- sA, hier wegen Prozesskostensicherheit, über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 20.000,--) gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 29.12.2025, **-28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.333,50 (darin EUR 222,25 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die in Polen ansässige Klägerin begehrt mit ihrer Klage vom Beklagten die Zahlung des (wertgesicherten) Kaufpreises aus dem Abtretungsvertrag vom 6.6.2020. Mit diesem als Notariatsakt erstellten Vertrag habe Mag. D* C* (der Bruder des Beklagten) seinen Gesellschaftsanteil an der E* GmbH dem Beklagten abgetreten. Die Fälligkeit des Kaufpreises sei nun vereinbarungsgemäß eingetreten, weil der Beklagte die Geschäftsanteile einem Dritten verschenkt habe. Mag. D* C* habe der Klägerin die Forderung zum Inkasso abgetreten.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren. Er beantragte in der Klagebeantwortung, der Klägerin eine Prozesskostensicherheit von EUR 20.000,-- aufzuerlegen. Die Inkassozession an die vermögenslose Klägerin, deren Gesellschafter und Geschäftsführer Mag. D* C* sei, sei nur erfolgt, um das Prozesskostenrisiko des Mag. D* C* zu minimieren. Dieser verfüge über Immobilienvermögen in Österreich, von der polnischen Klägerin wäre im Fall des Prozessverlustes nichts zu holen. Ausnahmsweise seien die Voraussetzungen des § 57 ZPO erfüllt.
Die Klägerin sprach sich gegen den Antrag aus. Eine aktorische Kaution gemäß § 57 Abs 1 ZPO sei nicht aufzuerlegen, weil die Klägerin ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union habe und sie damit gar nicht als Ausländerin gelte (weil andernfalls eine unzulässige Diskriminierung und ein Verstoß gegen die europäischen Grundfreiheiten vorläge). Zudem würden nach der anzuwendenden EuGVVO (insbes Art 56) bzw LGVÜ Gerichtsurteile aus Österreich unmittelbar vollstreckt werden. Weiters sei in Art 14 des BGBl 79/1974 [zwischen den Vertragsstaaten Österreich und Polen; Anm.] eine Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozesskosten ausdrücklich vereinbart worden.
Es komme daher gar nicht mehr auf die Ausnahme des § 57 Abs 2 ZPO an. Aber auch insoweit fehle es schon an der Behauptung des Beklagten, dass eine Vollstreckung im Wohnsitzstaat der Klägerin nicht möglich wäre. Behauptet werde nur, dass die Klägerin kein Geld habe, worauf es aber im Anwendungsbereich des § 57 ZPO nicht ankomme.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab. Nach Darstellung der gemäß § 57 Abs 1 und Abs 2 Z 1a ZPO geltenden Rechtslage erwog es rechtlich, dass das Recht der Europäischen Union den Mitgliedstaaten insofern Schranken setze, als diese keine Regelungen treffen bzw anwenden dürften, die zu einer Diskriminierung von Personen führten, denen das Gemeinschaftsrecht einen Anspruch auf Gleichbehandlung verleihe, und die die in den Verträgen vorgesehenen und garantierten Grundfreiheiten in irgendeiner Weise zu beschränken geeignet seien. Für den Rechtsbereich der EU folge bereits aus dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV ein Verbot, Staatsbürgern anderer Mitgliedstaaten eine Prozesskostensicherheit aufzuerlegen.
Da § 57 ZPO seit dem EU-Beitritt bei Klagen natürlicher wie juristischer Personen aus der EU (bzw dem EWR) im Zusammenhang mit der Ausübung einer EU-weit gewährleisteten Grundfreiheit wegen seiner Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht unanwendbar sei, bedürfe es auch keiner staatsvertraglichen Befreiungsregelung iSd § 57 Abs 1 ZPO oder einer Befreiungsregelung nach dem ausländischen Vollstreckungsverhalten iSd § 57 Abs 2 Z 1a ZPO.
Da die Klägerin ihren Sitz (unstrittig) in Polen habe und dies ein Mitgliedstaat der EU sei, entfalle - aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts - eine Anwendung des § 57 ZPO, der auf Inländer nicht anzuwenden wäre und damit eine Diskriminierung aufgrund der Staatszugehörigkeit darstellte.
Eine mündliche Verhandlung über den Erlag der Sicherheitsleistung sei nicht erforderlich.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahin, dass der Klägerin der Erlag einer Prozesskostensicherheit in Höhe von EUR 20.000,-- aufgetragen werde.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Argumentiert wird, dass kein eigener Anspruch der Klägerin gegenständlich sei. Es handle sich bei ihr um eine Kapitalgesellschaft, die im Eigentum des eigentlichen Anspruchstellers Mag. D* C* stehe. Die Stammeinlage von EUR 5.000,-- sei – so sie denn einbezahlt sei – schon durch die Gerichtsgebühren weitgehend erschöpft.
Das Unionsrecht habe im Auge, dass Staatsbürger von Unionstaaten ihre Ansprüche auch im Gebiet der europäischen Union ohne großartigen Hemmnisse geltend machen könnten. Von einer solchen Konstellation könne hier aber keine Rede sein. Der im Inland über Vermögen verfügende eigentliche Anspruchsteller habe die Inkassozession an die vermögenslose Klägerin nur deshalb vorgenommen, um ohne besonderes Prozesskostenrisiko agieren zu können.
Die Beklagte würde bei einem Prozesserfolg auf ihren Kosten sitzen bleiben. Dies könne keinesfalls der Intention des Gesetzgebers entsprechen, ansonsten könnte man gerade bei hohen Streitwerten eine vergleichsweise billige Kapitalgesellschaft gründen und durch Inkassozession einen etwaigen Kostenersatz an einen „Nackten“ abwälzen.
Die gegenständliche Konstellation indiziere geradezu Rechtsmissbrauch, weshalb eine aktorische Kaution aufzutragen sei.
2.1. Gemäß § 57 Abs 1 ZPO haben Ausländer, wenn sie vor einem im Geltungsgebiet dieses Gesetzes gelegenen Gerichte als Kläger auftreten, dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist.
Die Bestimmung soll die vor inländischen Gerichten beklagten Parteien vor missbräuchlicher oder kostenverursachender Rechtsanmaßung durch ausländische Kläger, die Ausländer sind und im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, schützen (RS0036212 [T3]).
2.2. Nach § 57 Abs 2 ZPO tritt eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung jedoch - unter anderem - nicht ein, wenn der Kläger eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten auferlegte, im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers vollstreckt würde (Z 1a).
3.1. Weitere Befreiungstatbestände ergeben sich insbesondere aus dem Unionsrecht, in erster Linie aus der Dienstleistungsfreiheit und dem freien Warenverkehr iVm dem allgemeinen Verbot der Diskriminierung aufgrund des Merkmals „Staatsangehörigkeit“ gemäß Art 18 AEUV (zuvor Art 6 EGV bzw Art 12 EG). Das Gemeinschaftsrecht setzt den Mitgliedstaaten insofern Schranken, als diese keine Regelungen treffen (bzw anwenden) dürfen, die zu einer Diskriminierung von Personen führen, denen das Gemeinschaftsrecht einen Anspruch auf Gleichbehandlung verleiht, und die geeignet sind, die in den Verträgen vorgesehenen und garantierten Grundfreiheiten in irgendeiner Weise – wenn auch nur mittelbar - zu beschränken. Die Frage, ob ein Kläger aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat eine Prozesskostensicherheit iSd § 57 ZPO leisten muss, hängt davon ab, ob er dadurch im konkreten Fall in einer vertraglich verbrieften Grundfreiheit beeinträchtigt wird oder nicht (
3.2. Auch der an einen Ausländer ergehende Auftrag zum Erlag einer Prozesskostensicherheit nach § 57 ZPO stellt eine unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit iSd Art 18 AEUV dar, wird doch von einem österreichischen Staatsbürger – auch wenn er im Inland weder Vermögen noch einen Wohnsitz hat – keine solche Sicherheitsleistung verlangt (EuGH 2. 10. 1997, C-122/96, Saldanha Rz 26; 1 Ob 332/97y). Ist in einem Fall also zugleich der Anwendungsbereich des Art 18 AEUV eröffnet, dürfen die österreichischen Gerichte die dem Art 18 AEUV entgegenstehende nationale Kautionsbestimmung des § 57 ZPO auf Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten nicht anwenden ( Mosser aaO § 57 ZPO Rz 22; vgl 1 Ob 332/97y; vgl OLG Wien 1 R 150/22v).
3.3. Der vorliegende Klagsanspruch resultiert aus einer der Klägerin zum Inkasso zedierten Forderung des Mag. D* C* auf Zahlung eines Abtretungspreises. Inwieweit das diesem Anspruch zugrunde liegende Rechtsgeschäft, also der mit Notariatsakt vom 6.6.2020 geschlossene Abtretungsvertrag, die Ausübung der unionsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten berührt oder ein reiner Inlandsfall ist, kann nicht abschließend beurteilt werden. Indem aber (der laut Klage ebenso in Polen wohnhafte und vom Beklagten als „eigentlicher Anspruchsteller“ bezeichnete) Mag. D* C* als (Inkasso-)Zedent der Klägerin die Eintreibung der Forderung übertrug, übernahm die Klägerin (offenbar) eine vertragliche Pflicht zur Einziehung und Abführung der eingehobenen Leistung an den Zedenten (vgl RS0010457; RS0032699). Die Erbringung dieser demnach von der Klägerin geschuldeten Leistung hat durch Klagsführung in Österreich und somit grenzüberschreitend zu erfolgen, weshalb wohl die Dienstleistungsfreiheit der Klägerin bzw der innergemeinschaftliche Dienstleistungsaustauch berührt ist (vgl Mosser aaO § 57 ZPO Rz 19).
3.4. Als polnische juristische Person kann sich die Klägerin somit darauf berufen, dass ihr das Erstgericht keine aktorische Kaution auferlegen darf.
3.5. Die Rekursausführungen stellen demgegenüber nicht auf die Voraussetzungen des § 57 ZPO ab und gehen daher ins Leere. Die behauptete missbräuchliche Inkassozession an eine vermögenslose Person erfüllt – unabhängig davon, ob es sich um einen in- oder ausländische Zessionar handelt – die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Pflicht zu Leistung einer Prozesskostensicherheit nicht.
4.1. Überdies trifft auch die Argumentation der Klägerin in ihrer Äußerung ON 25 zu, dass der Ausnahmefall des § 57 Abs 2 Z 1a ZPO erfüllt ist: Gemäß Art 39 EuGVVO sind alle Entscheidungen (iSd Art 2 lit a EuGVVO) eines Mitgliedstaats ipso iure vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf (vgl Rassi in Fasching/Konecny 3 V/2 Art 39 EuGVVO 2012 Rz 2). Kostenfestsetzungsbeschlüsse, auf deren Vollstreckbarkeit in der Ausnahmeregelung des § 57 Abs 2 Z 1a ZPO abgestellt wird, sind in Art 2 lit a EuGVVO ausdrücklich als von der Verordnung umfasste „Entscheidung“ definiert.
Irgendwelche Behauptungen, dass eine wider die Klägerin ergangene Entscheidung betreffend die Auferlegung von Prozesskosten am polnischen Sitz der Klägerin nicht vollstreckt würde, stellt die Beklagte auch gar nicht auf.
4.2. Weiters steht auch der von der Klägerin ins Treffen geführte Rechtshilfevertrag laut BGBl 79/1974 der Auferlegung einer aktorischen Kaution entgegen. Dieser nach wie vor in Geltung stehende Rechtshilfevertrag zwischen Polen und Österreich enthält in Art 14 eine Regelung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozesskosten, weshalb auch der in § 57 Abs 1 ZPO vorgesehene Ausnahmefall einer entgegenstehenden Festsetzung durch einen Staatsvertrag erfüllt ist.
5. Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass das Erstgericht zutreffend die Unerlässlichkeit einer mündlichen Verhandlung verneint hat (vgl Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 59 ZPO Rz 6; so auch schon OLG Wien zu 28 R 62/10h). Das gebotene rechtliche Gehör wurde der Klägerin schriftlich eingeräumt.
6. Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Der Streit über den Auftrag zum Erlag einer Prozesskostensicherheit ist ein Zwischenstreit (2 Ob 171/03s). Als Bemessungsgrundlage wurde zutreffend der Wert der bekämpften Sicherheitsleistung (EUR 20.000) herangezogen.
7. Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (vgl Fucik in Fasching/Konecny 3 II/1 § 59 ZPO Rz 31 ff).
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