Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall, Abs 2 StGB über die Berufung der Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Oktober 2025, GZ **-11.1, durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Schuld wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer weiteren Berufung wird die Angeklagte auf die Kassation verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 5. Fall, Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde sie überdies dazu verhalten, der B*-C* AG binnen 14 Tagen den Betrag von 48.963,37 Euro zu zahlen; mit ihren darüber hinausgehenden Begehren wurde die Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Darnach hat sie „in ** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der B* D*-C* AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über ihre Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, in dem sie zur Täuschung falsche
Beweismittel, nämlich drei unrichtige Lohnbestätigungen benützte, zu Handlungen verleitet, die die B* D*-C* AG in einem € 5.000,00 übersteigenden Gesamtbetrag von € 43.953,64 am Vermögen schädigten, und zwar am
A./ am 09.10.2023 zum Abschluss eines Kreditvertrages über € 33.824,85 sowie der Auszahlung der Darlehensvaluta in dieser Höhe;
B./ am 30.10.2023 zum Abschluss eines Onlinekreditvertrages über € 10.129,06 sowie der Auszahlung der Darlehensvaluta in dieser Höhe.“
Bei der Strafzumessung wurden erschwerend die mehrfache Qualifikation, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel und eine minimale Schadenswiedergutmachung gewertet.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 12) und zu ON 14 ausgeführte Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), Schuld und Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche.
Entgegen den Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft Wien in deren Stellungnahme vom 7. Jänner 2026 ist die Berufung wegen Schuld berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Rechtsmittelgericht aufgrund einer Schuldberufung nicht an die in der Berufungsschrift vorgetragenen Argumente gebunden ist. Es hat vielmehr alle für den Standpunkt (hier:) der Berufungswerberin sprechenden Aspekte auch ohne einem entsprechenden Vorbringen aus eigenem zu berücksichtigen, es sei denn, die Berufung enthielte – hier nicht vorliegende – deutliche und bestimmte Beschränkungen (RIS-Justiz RS0117216 [T8, T11]; RS0118776; Ratz in WK StPO § 467 Rz 2).
Nach den erstrichterlichen Feststellungen (US 3 ff) wurde am 14. Februar 2023 die Firma E* GmbH („E*“) mit Sitz in **, „errichtet“. Der von 8. Februar bis 2. November 2023 an dieser Adresse gemeldete F* war ab 2. März 2023 deren Geschäftsführer und Gesellschafter. Von der Firma E* wurden 27 Personen zum Schein als Dienstnehmer angemeldet, von denen 18 – unter Vorlage inhaltlich unrichtiger Lohnbestätigungen – um einen Kredit bzw die Aufstockung eines Kredites ansuchten. Über das Unternehmen wurde bereits am 30. Oktober 2023 der Konkurs eröffnet. Die Kreditvaluta wurde größtenteils behoben; 14 Kredite werden nicht mehr bedient.
Auch die Angeklagte sei von 1. April 2023 bis zum 24. November 2023 zum Schein bei der Firma E* angemeldet und von 13. November 2023 bis 7. Jänner 2025 an der Adresse ** gemeldet gewesen, wo zeitweise bis zu neun (bei der Scheinfirma G* angemeldet gewesene) Personen (zu ergänzen:) gemeldet gewesen seien.
Aus diesem Scheinbeschäftigungsverhältnis heraus habe die Angeklagte inhaltlich unrichtige Lohnbestätigungen, denen keine tatsächliche Lohnauszahlung zugrunde lag, erhalten und bei den Kreditabschlüssen verwendet, um die zuständigen Mitarbeiter der B*-C* AG sowohl über ihre Rückzahlungsfähigkeit als auch über ihre Rückzahlungswilligkeit zu täuschen.
Die Feststellungen zur E* GmbH, zu ihren geschäftlichen Scheinaktivitäten, dem Scheinbeschäftigungsverhältnis der Angeklagten und den Lohnbestätigungen gründete die Erstrichterin auf die für nachvollziehbar und genau dokumentiert erachteten Ermittlungsergebnissen der LPD ** (ON 2.1 S 2ff).
Den vorliegenden Kreditanboten ON 2.7 und ON 2.8 ist die Vorlage von Lohnbestätigungen jedoch nicht zu entnehmen und wurden diese auch dem Abschluss-Bericht der LPD ** vom 2. April 2025 (ON 2.1) nicht angeschlossen. In der Tabelle ON 2.5 finden sich bei der Angeklagten in der Spalte „Gehaltsza“ ein „ja“ und der Spalte „Einkommensnac“ ein „nein“.
Die Angeklagte verantwortete sich damit, bei der Firma E* als Reinigungskraft gearbeitet, zwischen 1.600 bis 1.700 Euro verdient und den Gehalt (bis zum 1. Oktober 2023) über ihr Konto bezogen zu haben (ON 11 S 3, S 10). Auch der Zeuge H* erwähnt im Zusammenhang mit den Krediten ein Gehaltskonto (ON 11 S 8). Von der Geschädigten wurden der LPD ** Kontoumsätze 2023/2024 betreffend das Gehaltskonto der Angeklagten übermittelt (ON 2.1 S 4), die gleichfalls nicht vorliegen.
Nach den Darlegungen des Zeugen H* in der Hauptverhandlung wurden seitens der Geschädigten - nach Aufkommen des Sachverhaltes rund um die Firma E* – die entsprechenden Konten bereits um den 30./31. Oktober 2023 gesperrt (ON 11 S 8, S 10). Die Angeklagte verantwortete sich damit, dass sie die Raten zahlen wollte, dies auf Grund der Sperre jedoch nicht möglich gewesen sei.
Wenn auch die Verantwortung der Angeklagten – mit Blick auf die Vorkommnisse rund um die Firma E* - nicht ganz schlüssig anmutet (zwei Kredite zwecks Renovierung einer Wohnung [ON 11 S 3], wenngleich sie an der damaligen Adresse in **, nur mehr bis 13. November 2023 gemeldet war [ON 4]), und kaum Raten bezahlt wurden, bestehen aufgrund der aufgezeigten Umstände doch erhebliche Bedenken an der Beweiswürdigung.
Da sohin bereits vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung feststeht, dass das Urteil aufzuheben und das Beweisverfahren zu wiederholen ist, war mit Kassation der erstgerichtlichen Entscheidung (§ 470 Z 3 iVm § 489 Abs 1 StPO) vorzugehen und die Angeklagte mit ihrer weiteren Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Im weiteren Verfahren wird das Erstgericht die Entscheidungsgrundlage durch Abklärung, ob die Angeklagte bei den Kreditaufnahmen tatsächlich „drei (unrichtige) Lohnbestätigungen“ vorgelegt hat, und Beischaffung der Kontoumsätze 2023/2024 zu verbreitern und auf deren Basis die Angeklagte (abermals) zu ihrer Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit zu befragen haben.
Infolge Aufhebung des gesamten Urteils unterbleibt der Kostenausspruch ( Lendl , WK-StPO § 390a Rz 7).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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