Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidenten Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. Februar 2026, GZ **-3.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg Freiheitsstrafen in der Dauer von gesamt 25 Monaten und 20 Tagen, und zwar
- die mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 20. April 2018, AZ **, wegen §§ §§ 127, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten sowie
- den aufgrund gleichzeitigen Widerrufs bedingter Entlassung in Vollzug gesetzten Strafrest von sieben Monaten und 20 Tagen der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. August 2012, AZ **, wegen §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB verhängten insgesamt zwölfmonatigen Freiheitsstrafe.
Das errechnete Strafende fällt auf den 29. Dezember 2026. Die Hälfte der Strafzeit hat der Verurteilte am 6. Dezember 2025 verbüßt, zwei Drittel wird er am 12. April 2026 verbüßt haben.
Mit sofort in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 9. Februar 2026, GZ **-7 (verkettet), lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Zwei-Drittel-Stichtag gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht sodann auch den Antrag auf vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG nach Vollzug von Zwei-Dritteln der Strafzeit in Übereinstimmung mit der ablehnenden Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) ab, weil der Strafgefangene schon zuvor gegen ein nach § 133a StVG erlassenes Aufenthaltsverbot verstoßen habe, sodass zu erwarten sei, dass er neuerlich gegen das Aufenthaltsverbot verstoßen werde.
Dagegen richtet sich die fristgerechte schriftliche Beschwerde des Strafgefangenen (ON 4), in der er vorbringt, er erfülle die Voraussetzungen für das vorläufige Absehen vom Strafvollzug und werde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachkommen.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 133a Abs 1 und Abs 2 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe nach dem Vollzug der Hälfte, mindestens jedoch drei Monaten der Strafzeit abzusehen, wenn gegen den Verurteilten ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Hat der Verurteilte die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der genannten Voraussetzungen solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).
Wie schon vom Erstgericht zutreffend ausgeführt ergibt sich aus dem in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahme liegenden Normzweck, dass nicht nur zu erwarten sein muss, dass der Strafgefangene seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt, sondern auch, dass er nicht gegen sein Einreise- und Aufenthaltsverbot verstoßen wird. Ist hingegen wahrscheinlich, dass er nach seiner Ausreise wieder in das Bundesgebiet zurückkehren werde, kann vom Strafvollzug nicht vorläufig abgesehen werden ( Pieber in WK 2 StGB § 133a StVG Rz 13). Hat sich ein Strafgefangener bereits in der Vergangenheit einem Aufenthaltsverbot widersetzt und ist er wieder in das Bundesgebiet eingereist, so ist zu erwarten, dass er auch nach einem allfälligen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG erneut in das Bundesgebiet zurückkehren würde ( Drexler/Weger , StVG 5 § 133a Rz 2).
Gegen den Verurteilten besteht ein rechtskräftiges, für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (ON 2.5). Mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Februar 2019, AZ **, wurde gemäß § 133a StVG vorläufig vom Strafvollzug der gegenständlichen Verurteilung abgesehen (Punkt 3 der Strafregisterauskunft ON 2.4). Allerdings verstieß der Verurteilte gegen das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot, indem er, wenngleich ohne neuerlich zu delinquieren, am 1. Dezember 2025 wieder in das Bundesgebiet einreiste (ON 2.3, 1).
Vor dem Hintergrund dieses Verstoßes gegen das bestehende Aufenthaltsverbot trotz der bereits gewährten Rechtswohltat des § 133a StVG ist der seitens des Strafgefangenen dennoch beteuerte Ausreisewille (vgl ON 2.2 und neuerlich ON 4) nicht glaubhaft, sodass in Übereinstimmung mit dem Erstgericht davon auszugehen ist, dass er nach erfolgter Ausreise abermals gegen das Aufenthaltsverbot verstoßen wird.
Die Voraussetzungen des § 133a StVG liegen daher nicht vor, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
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