Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Weber LL.M. in der Strafsache gegen A*wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers Dr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 8. Jänner 2026, GZ ** 34, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Im Strafverfahren gegen A* wurde Dr. B* dem Angeklagten als Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben (ON 10). In der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2024 schritt er persönlich ein (ON 18.2), ließ sich aber am folgenden Termin vom 17. Dezember 2025 durch Mag. C* substituieren (ON 28.3, 1). Am selben Tag stellte Dr. B* einen „Antrag auf teilweisen Kostenersatz“ für die Substitution der Verhandlung vom 17. Dezember 2025 aufgrund einer Influenza Erkrankung (ON 27.2). Am 18. Dezember 2025 legte er eine Honorarnote der substituierenden Rechtsanwältin über insgesamt 978,48 Euro vor (ON 29.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Vorsitzende des Schöffengerichtes den Antrag des Verfahrenshilfeverteidigers auf Ersatz der Substitutionskosten ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers (ON 37.2).
Einem nach § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger sind gemäß § 393 Abs 2 StPO auf sein Verlangen die notwendigen und tatsächlich bestrittenen Barauslagen vom Bund zu vergüten. Lässt sich ein Verfahrenshelfer in der Hauptverhandlung vertreten, sind zwar die dem Substituten entstandenen Barauslagen, nicht aber das jenem bezahlte Honorar unter dem Titel „Barauslagen“ ersatzfähig ( Lendl , WK-StPO § 393 Rz 12).
Der Grund hiefür liegt darin, dass ein Rechtsanwalt als Abgeltung für die von den Verfahrenshilfeverteidigern erbrachten Leistungen jährlich eine Pauschalvergütung vom Bund erhält, die für die Altersvorsorge der Rechtsanwälte herangezogen wird (vgl Lendl § 393 Rz 8). Wenn sich ein Verfahrenshilfeverteidiger sohin von einem Substituten vertreten lässt, hat er den Vertretungsfall selbst zu verantworten und wird für seine Aufwendungen durch die oben angesprochene Altersvorsorge entschädigt. Ein Ersatz für solche Kosten kommt allenfalls im Falle einer – hier aber nicht vorliegenden – durch mehrfache Verfahrenshilfebestellungen bedingten Terminkollision in Betracht (ebenso OLG Wien 23 Bs 340/16t, 23 Bs 322/13s; Mayerhofer, StPO 5 § 393 E 26b; 26ba).
Diesem Ergebnis hält die Beschwerde im Wesentlichen rechtspolitische Erwägungen entgegen. Mit der Behauptung eines atypisches Ausnahmefalles kann der Beschwerdeführer die klare Rechtslage aber ebensowenig erschüttern wie mit dem Vorbringen, er trage persönlich ein Kostenrisiko, das er weder verursacht habe noch vermeiden habe können. Mit diesen Gerechtigungserwägungen übergeht er die oben genannten Umstände sowie die klare Rechtslage.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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