Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4. Februar 2026, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Krems eine mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau zu AZ ** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 3, 130 Abs 2, 15 StGB und des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (ON 9) mit dem errechneten Strafende am 6. Februar 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB liegen seit 6. November 2025 vor; zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe werden am 6. April 2026 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) – die bedingte Entlassung des A* zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich dessen sogleich nach Bekanntgabe der Entscheidung erhobene (ON 14.2) und zu ON 15 ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB), das getrübte Vorleben des Strafgefangenen, die Stellungnahmen/Äußerungen der Staatsanwaltschaft und der Anstaltsleitung und die begangene Ordnungswidrigkeit zutreffend dar, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
Wie vom Beschwerdesenat schon in der zu AZ 23 Bs 288/25h ergangenen Vorentscheidung erwogen, manifestiert sich im Vorleben des A* eine nicht zu vernachlässigende kriminelle Energie und eine negative Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft. Angesichts der neuerlichen Delinquenz in raschem Rückfall über einen Zeitraum von mehr als 17 Monaten trotz zuvor wiederholt verspürten Haftübels und des Umstands, dass es ihm (mit Blick auf die positive Testung seines Harns am 26. August 2025 auf THC [ON 10]) nicht einmal in der Haft gelang, sich angepasst und wohl zu verhalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um ihn im Fall seiner bedingten Entlassung – selbst unter Anordnung von rigorosen Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - gleich wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten wie der weitere Vollzug.
Dem dargestellten Kalkül vermag der Beschwerdeführer mit der Erklärung (ON 2.2), seine Fehler einzusehen und fortan ein geregeltes Leben mit seinen vier Kindern führen, sich um seine blinde Oma kümmern und einer Arbeit nachgehen zu werden, wie auch seiner (inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden) Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Vielmehr besteht bei Gesamtwürdigung der angesprochenen Aspekte bei diesem bislang unbelehrbaren Strafgefangenen auch mit Blick auf die unveränderten finanziellen Verhältnisse ein evidentes Rückfallrisiko.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
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