Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und eine weitere Beschuldigte sowie belangte Verbände wegen § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der B* GmbH (ON 197, nunmehr ON 9.197) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. September 2024, GZ ** 192 (nunmehr ON 9.192), nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (idF: WKStA) führte gegen A* und andere Beschuldigte sowie belangte Verbände wegen § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen ein Ermittlungsverfahren (AZ **), das am 9. Dezember 2024 gemäß § 20a Abs 4 StPO an die Staatsanwaltschaft Graz (rück-)abgetreten wurde (ON 9.1.158) und dort zu AZ ** geführt wird (ON 1.5).
Nach der im angefochtenen Beschluss dargestellten Verdachtslage haben A* und C* je das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 StGB als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB, sowie je als Verband gemäß §§ 2, 3 VbVG die B* GmbH (iF kurz: B* GmbH) die A* vorgeworfenen Straftaten und die D* GmbH (iF kurz: D*) die C* vorgeworfenen Straftaten begangen.
Mit durch den Rechtsanwalt Mag. E* am 29. Juli 2024 per Fax eingebrachten, auch eine Vollmachtsbekanntgabe für D* und C* (idF: die Beschuldigten) enthaltenden Schriftsatz (ON 158, nunmehr ON 9.158) erhoben die Beschuldigten eine als Einspruch wegen Rechtsverletzung gegen die Anordnung der WKStA vom 17. Juni 2024 (ON 1.72, nunmehr ON 9.1.72), sowie die Sachverständigenbestellung vom 17. Juni 2024 (ON 150, nunmehr 9.150) zu wertende „Beschwerde“, stellten einen Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens und einen Antrag auf Enthebung des Sachverständigen Mag. F* aufgrund von Befangenheit.
Die WKStA entsprach dem Einspruch und den Anträgen der Beschuldigten nicht und legte diese mit ablehnender Stellungnahme vom 1. August 2024 (ON 168, nunmehr ON 9.168) der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur Entscheidung vor.
Die Einzelrichterin stellte die per Fax eingebrachte Eingabe dem Rechtsvertreter der Beschuldigten unter Hinweis auf die Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Verwendung des ERV gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG und die teilweise Unleserlichkeit des Schriftsatzes zur allfälligen Verbesserung binnen 14 Tagen zurück (ON 1.82, nunmehr ON 9.1.82). Ungeachtet des Hinweises darauf, dass sonst mit Zurückweisung vorzugehen sei, erfolgte keine Verbesserung.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 192, nunmehr ON 9.192) wies die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien die Anträge der D* und C*mit der Begründung zurück, dass der Rechtsvertreter der Beschuldigten gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet, die Eingabe per Telefax daher unzulässig und trotz Aufforderung zur Verbesserung eine solche nicht erfolgt sei. Zudem komme den Anträgen auch inhaltlich keine Berechtigung zu, weil teilweise nicht erkennbar gewesen sei, auf die Verletzung welcher konkreten subjektiven Rechte sie sich gestützt hätten und im Übrigen keine subjektiven Rechten verletzt worden seien. Aufgrund des vorliegenden Tatverdachts und der ausstehenden Ermittlungsmaßnahmen sowie mangels aufgezeigter Befangenheit des Sachverständigen wären zudem sowohl der Einstellungsantrag als auch der Antrag auf Enthebung des Sachverständigen nicht berechtigt gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der B* GmbH , in der sie sich zusammengefasst gegen die Annahme eines lediglich auf Spekulationen gegründeten Tatverdachts und dagegen wendet, dass das Erstgericht sich nicht mit dem 500 Seiten umfassenden Beilagenkonvolut auseinandergesetzt habe (ON 197.3, nunmehr ON 9.197.3 [ident mit ON 205.1, nunmehr ON 9.205.1]).
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 87 Abs 1 StPO stehen gegen gerichtliche Beschlüsse der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind, und jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist, gegen einen Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, auch dem Privatbeteiligten Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt. Die unmittelbare Betroffenheit des § 87 Abs 1 StPO ist im Sinne einer „Beschwer“ dahingehend auszulegen, dass der Beschuldigte zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert ist, wenn die Ergebnisse der angeordneten Maßnahmen in das Strafverfahren einfließen und so den Beschuldigten beschweren können ( Tipold,WK-StPO § 87 Rz 5 ff). Gegen Beschlüsse, mit denen das Gericht über einen Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO) entscheidet, stehen gemäß § 107 Abs 3 StPO nur der Staatsanwaltschaft und dem Einspruchswerber Beschwerde zu.
Dem angefochtenen Beschluss liegen ein Einspruch wegen Rechtsverletzung sowie Anträge der Beschuldigten D* und C* auf Einstellung der gegen sie geführten Ermittlungsverfahren sowie auf Enthebung des Sachverständigen zugrunde, sodass von der angefochtenen Entscheidung des Erstgerichts auch nur diese beiden Beschuldigten iSd § 87 Abs 1 StPO unmittelbar betroffen bzw als Einspruchswerber iSd § 107 Abs 3 StPO beschwerdelegitimiert sind. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin B* GmbH ist daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ohnedies selbst einen Einspruch wegen Rechtsverletzung sowie Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens und Enthebung des Sachverständigen gestellt hat (ON 161, nunmehr ON 9.161), über den bzw die in einem gesonderten Beschluss entschieden wurde (ON 193, nunmehr ON 9.193). Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde ist Gegenstand eines gesonderten Beschwerdeverfahrens.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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