Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall, 15 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Dezember 2025, GZ **-60, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss auf Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Anordnung der Personenfahndung durch Ausschreibung zur Festnahme im Inland gemäß § 168 Abs 2 StPO wird als unzulässig zurückgewiesen .
2. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Mit Strafantrag vom 18. Juni 2025, AZ **, legt die Staatsanwaltschaft Wien dem am ** geborenen österreichischen Staatsangehörigen A* das Verbrechen des (richtig:) gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall, 15 StGB zur Last (ON 28).
Demnach habe er in ** gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 [zu ergänzen:] erster und zweiter Fall StGB) mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, nachfolgende Verfügungsberechtigte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seine Identität sowie Zahlungswilligkeit und -fähigkeit, unter Benützung falscher Daten, zu Handlungen, nämlich zur Lieferung von Waren ohne Vorauszahlung verleitet, die die genannten Unternehmen in den angeführten Beträgen am Vermögen schädigten, und zwar
I./ Verfügungsberechtigte der B*-GmbH am 15. Mai 2024, indem er eine Bestellung von Baumaterial im Gesamtwert von 519,43 Euro unter dem Namen C* (Tochter seiner Bekannten) tätigte und die Waren an die Adresse seiner Bekannten D* in **, liefern ließ, wobei es zumindest teilweise beim Versuch blieb, weil er einen Teil der Waren nicht entgegennehmen konnte;
B./ am 25. Juni 2024, indem er eine Bestellung von Baumaterial im Gesamtwert von 604,29 Euro unter dem Namen seiner Ex-Lebensgefährtin E* tätigte und die Waren an die Adresse seines damaligen Geschäftslokals in **, liefern ließ;
II./ am 25. Juni 2024 Verfügungsberechtigte der F* GmbH Co., indem er eine Bestellung von Männerbekleidung im Gesamtwert von 512,67 Euro unter dem Namen seiner Bekannten D* tätigte und die Waren an deren Adresse in **, liefern ließ;
III./ am 26. November 2024 Verfügungsberechtigte der G* GmbH, indem er zwei Bestellungen von Baumaterial samt Zubehör im Gesamtwert von 297,60 Euro unter dem Namen H* (Mutter einer ehemaligen Mitschülerin) tätigte und die Waren an die Adresse seiner Ex-Lebensgefährtin I* in **, liefern ließ (ON 28).
Am 23. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Wien die Erlassung einer Festnahmeanordnung gemäß §§ 170 Abs 1 Z 2 und 4 iVm 210 Abs 3 StPO gegen A*, die Verhängung der Untersuchungshaft gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und 3 lit b und c StPO für den Fall dessen Einlieferung sowie die Ausschreibung des Genannten zur Festnahme im Inland gemäß § 168 Abs 2 StPO wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall, 15 StGB (ON 1.38).
Mit Beschluss vom 13. August 2025 (ON 36) erließ das Erstgericht antragsgemäß (ON 1.38) die Anordnung der Festnahme des Beschuldigten gemäß (richtig:) §§ 170 Abs 1 Z 2 und Z 4 StPO aus dem Grunde der Flucht- und Tatbegehungsgefahr und ordnete die Personenfahndung durch Ausschreibung des Angeklagten zur Festnahme im Inland an (ON 1.40; ON 39).
In Bezug auf den – dem genannten Beschluss vorgelagerten bzw sich daran anschließenden - Verfahrensverlauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Erstgerichts im angefochtenen Beschluss (ON 60, 2ff) identifizierend verwiesen (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0098568).
Mit 3. Dezember 2025 datiertem, handschriftlich unterfertigten Schreiben, eingelangt am 9. Dezember 2025, beantragte der Angeklagte (erneut) die Aufhebung der Festnahmeanordnung sowie der Ausschreibung zur Festnahme im Inland mangels Flucht- und Tatbegehungsgefahr, in eventu die Anwendung gelinderer Mittel. Weiters sicherte er dem Gericht seine Erreichbarkeit und volle Kooperationsbereitschaft zu (ON 59).
Die Staatsanwaltschaft Wien sprach sich unter Hinweis auf die unveränderte Sach- und Rechtslage dagegen aus (ON 1.61).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht (ON 60) die Anträge auf (offenbar gemeint:) Aufhebung der Festnahmeanordnung sowie der angeordneten Fahndungsmaßnahme ab.
Dagegen richtet sich die, nach am 10. Dezember 2025 gemäß § 35 ZustG erfolgter rechtswirksamer Zustellung (siehe Zustellnachweis zu ON 1.62), (im Zweifel) rechtzeitig zu ON 61.1 ausgeführte Beschwerde, wobei mangels Neuerungsverbots im Beschwerdeverfahren auch die zu ON 66 am 12. Jänner 2026 erfolgte Eingabe zu berücksichtigen ist.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 170 Abs 1 StPO setzt die Festnahme einer Person das Vorliegen eines Tatverdachts und eines Haftgrundes voraus, sofern die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf persönliche Freiheit gegeben ist (§§ 5 Abs 1 zweiter Satz, 93 Abs 1 erster Satz, 170 Abs 3, 177 Abs 2 StPO).
Nach § 89 Abs 2b erster Satz StPO hat das Rechtsmittelgericht bei Beschwerden gegen die Bewilligung der Festnahme (Anmerkung: wohl auch bei Beschwerden gegen die Abweisung des Antrags auf Aufhebung derselben) stets in der Sache zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind ( Kirchbacher , StPO 15 § 89 Rz 3/6 mwN).
Die Festnahme einer Person (§ 170 Abs 1 StPO) - im Gegensatz zur Untersuchungshaft, die dringenden Tatverdacht verlangt (§ 173 Abs 1 StPO) – setzt nur den (konkreten) Verdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens voraus; einfache Wahrscheinlichkeit genügt also ( Kirchbacher/Rami in WK StPO § 170 Rz 5 mwN). Der Tatverdacht liegt also vor, wenn es auf Grund bestimmter Tatsachen wahrscheinlich ist, dass die zu verhaftende Person eine gerichtlich strafbare Handlung, also eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung begangen hat ( Kirchbacher , aaO § 170 Rz 2).
Fallkonkret gründet sich der Tatverdacht zu den Fakten I./A./ und II./ auf den Anlass- bzw Abschlussbericht der PI ** zu ** (ON 2; ON 30.17), insbesondere den darin enthaltenen Aussagen der Zeugen D* (ON 2.6) und C* (ON 2.7). Nach den Ermittlungsergebnissen wurde bei beiden inkriminierten Bestellungen die Email-Adresse ** hinterlegt und als Lieferadresse die Wohnanschrift der Zeugin D* verwendet (ON 2.2; ON 30.9, 5; ON 30.17, 19). Die beim Bestellvorgang zu Faktum II./ hinterlegte Telefonnummer konnte überdies dem Angeklagten A* zugeordnet werden (ON 30.9, 5).
Hinsichtlich des Faktums I./B./ ist auf den Abschlussbericht der PI ** zu ** (ON 18), darin enthalten die Angaben der Zeugin E* (ON 18.7), sowie zu Faktum III./ auf den Abschlussbericht der PI ** zu ** (ON 30.5), darin enthalten die Angaben der Zeugin H* (ON 30.5, 21ff), zu verweisen.
Wenngleich sich der Angeklagte bisher leugnend verantwortet (ON 2.2; ON 21.2) und kritisiert, dass sich der Tatverdacht ausschließlich auf Indizien und Zeugenaussagen stütze und dem Akt keine objektiven, technischen oder finanziellen Beweise zu entnehmen seien, die ihn unmittelbar mit den inkriminierten Bestellungen verbinden würden, ist dem zu erwidern, dass sich der vom Erstgericht zurecht angenommene Tatverdacht aus der anzustellenden Gesamtbetrachtung der Ermittlungsergebnisse unter Berücksichtigung des einschlägig getrübten Vorlebens des Angeklagten ergibt.
Konkret verdichten sich diese Indizien insbesondere aufgrund der ähnlichen Tatmodalitäten zu sämtlichen Fakten (Onlinebestellungen unter Verwendung eines falschen Namens, falscher Email- und Lieferadressen, die jeweils einen Bezug zum Angeklagten aufweisen, wie die Wohnadresse einer älteren Bekannten [ON 30.17, 16ff] zu den Fakten I./A./ und II./; zu Faktum I./B./ die Adresse eines vom Angeklagten angemieteten Geschäftslokals [ON 18.7, 4; ON 18.11] sowie zu Faktum III./ die Adresse seiner Ex-Lebensgefährtin I* in **, an der der Angeklagte bis 21. August 2024 seinen Hauptwohnsitz gemeldet hatte [danach Nebenwohnsitzmeldung vom 4. September bis 28. November 2025], der seit 28. November 2025 auch wieder aufrecht ist [ON 63]), des Umstands, dass der Angeklagte das einzige Bindeglied zwischen diesen Betrugsfällen darstellt, indem nur er einen Bezug zu sämtlichen involvierten Personen aufweist (zu Fakten I./A./ und II./: Bekannte; zu Faktum B./: Ex-Lebensgefährtin; zu Faktum III./: Mutter einer ehemaligen Mitschülerin) und er zudem nach eigenen Angaben als Geschäftsführer und Inhaber der J*-KG in der Baubranche tätig ist (ON 21.2, 2), wobei der überwiegende Teil der inkriminierten Bestellungen Baumaterial betraf, bei lebensnaher Betrachtung zu dem der Festnahmeanordnung zugrunde gelegten Tatverdacht.
Daran vermag weder die vom Angeklagten in seiner Beschwerde zutreffend aufgezeigte Widersprüchlichkeit der Aussage der betagten Zeugin D* betreffend die Wahrnehmung, der Angeklagte habe vor ihrer Wohnung abgelieferte Pakete abgeholt (ON 2.6, 3; anderslautend in ON 21.2, 12: „Ich weiß nicht, wer sie geholt hat, ich war sehr lange beim Arzt“), noch die vom Angeklagten vorgebrachte lebensbedrohliche Erkrankung der Zeugin H*, welche im Übrigen bereits vor der Polizei als Zeugin förmlich einvernommen wurde (ON 30.5, 21ff; auf § 252 Abs 1 Z 1 StPO wird hingewiesen), etwas zu ändern. Vor dem Hintergrund der Ermittlungsergebnisse und der Mehrzahl der Betrugsfakten ist auch das Beschwerdevorbringen des Angeklagten in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin E* nicht geeignet, den angenommenen Tatverdacht nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall, 15 StGB zu entkräften.
Bloß der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass selbst unter der Annahme des Entfalls des Tatverdachts zu einem oder mehreren Fakten – bei Fortbestand eines auf gewerbsmäßige Begehung gerichteten Vorsatzes – aufgrund der zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien vorliegenden rechtskräftigen Verurteilung wegen einer „solchen Tat“ iSd § 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall iVm § 70 Abs 3 StGB von gewerbsmäßiger Begehung auszugehen sein wird.
In subjektiver Hinsicht besteht der konkrete Tatverdacht, A* habe bei sämtlichen Bestellungen gewusst, dass er Verfügungsberechtigte der genannten Unternehmen durch Täuschung über seine Zahlungsfähig- und willigkeit sowie über seine Identität, indem er sich bei den Bestellungen als eine andere Person ausgab, sohin bewusst falsche Daten verwendete, zur Zusendung der gegenständlichen Waren an die von ihm angegebenen Adressen veranlasste, was er auch wollte, obwohl er gewusst habe, dass er die bestellten Waren nicht werde bezahlen können oder wolle. Weiters habe er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er den genannten Unternehmen Waren in einem gesamt 5.000 Euro nicht übersteigenden Wert entzog und diese dadurch schädigte, wobei er sich durch deren Zueignung unrechtmäßig bereichern wollte. Dem Angeklagten sei es darüber hinaus gerade darauf angekommen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen, bei denen er falsche Identitäten verwendete, nämlich falsche Daten eingab, eine längere Zeit hindurch, nämlich über zumindest mehrere Wochen, ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung 400 Euro übersteigt, wobei er jeweils innerhalb der Jahresfrist des § 70 Abs 3 StGB bereits a) einmal mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. September 2023, rechtskräftig seit 3. Oktober 2023, zu AZ ** wegen §§ 148a Abs 1, Abs 2, Abs 3, 15 StGB und §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 ,15 StGB, sohin wegen einer solchen Tat iSd § 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall, verurteilt worden war und auch b) zwei weitere solche Taten (Fakten zu I./B./ und II./) begangen haben soll, wovon er zu den jeweiligen Tatzeitpunkten auch in Kenntnis gewesen sein soll.
Der Tatverdacht zur subjektiven Tatseite lässt sich zwang-los aus dem objektiven Geschehen, insbesondere der Anzahl der Angriffe und der einschlägigen Vorstrafenbelastung, ableiten (vgl. RIS Justiz RS0098671, RS0116882, Ratz in Höpfel/Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).
Anzumerken ist, dass – sofern aus dem Akteninhalt ersichtlich - noch keine Abklärung erfolgt ist, ob die gegenständlichen Onlinebestellungen bei den genannten Unternehmen vollautomationsunterstützt ablaufen, diesfalls richtigerweise (bloß) vom Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB auszugehen wäre.
Zu den Festnahmegründen:
Nach § 170 Abs 1 StPO ist die Festnahme einer Person zulässig, wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde flüchten oder sich verbogen halten (Fluchtgefahr gemäß Z 2), wenn sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde dies versuchen (Verdunkelungsgefahr gemäß Z 3) sowie wenn die Person einer mit mehr als sechs Monate Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde – hier relevant - eine ebensolche gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen (Tatbegehungsgefahr gemäß Z 4).
Ausgehend von dem vorliegenden Tatverdacht ist in Übereinstimmung mit dem Erstgericht das Vorliegen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 170 Abs 1 Z 2 und Z 4 StPO zu bejahen.
Fluchtgefahr (§ 170 Abs 1 Z 2 StPO) ist gegeben, weil sich der Angeklagte nach begonnener Hauptverhandlung, welche gemäß § 263 Abs 3 StPO unterbrochen wurde, in Kenntnis der von der Staatsanwaltschaft Wien gegen ihn zusätzlich ermittelten Vorwürfe, aufgrund derer zwischenzeitig ein neuer Strafantrag - nunmehr wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall, 15 StGB (anstatt bisher: des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB) – eingebracht wurde, nach eigenen Angaben aus dem Bundesgebiet entfernte und ankündigte, auch nicht mehr nach Österreich zu kommen. Daran vermag weder die zwischenzeitig erfolgte bloße Zusicherung, sich dem Verfahren in Österreich stellen zu wollen, noch die am 28. November 2025 erfolgte Meldung eines Hauptwohnsitzes an der Adresse seiner ehemaligen Lebensgefährtin I* (ON 63) etwas zu ändern. Letztere ist vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Überprüfung der Ortsanwesenheit vom 7. Jänner 2026 (ON 64.3), wonach der Angeklagte nach deren Angaben bereits seit August 2025 nicht mehr an dieser Adresse aufhältig sei, als Scheinmeldung zu qualifizieren und ist auch angesichts der seit 18. August 2025 aufrechten Anordnung der Personenfahndung zur Festnahme im Inland (ON 39), die bis dato jedoch nicht vollzogen werden konnte, davon auszugehen, dass er – entgegen seinen Angaben - weder über einen ständigen Aufenthalt noch über einen festen Wohnsitz in Österreich verfügt bzw sich – trotz Kenntnis der Fahndungsmaßnahme - verborgen hält. Weiters erhellt die an die PI ** gerichtete E-Mail des Angeklagten vom 14. April 2025 (ON 30.5, 59) die unkooperative Haltung des Angeklagten, indem er die Ladung zur Beschuldigteneinvernahme zu Faktum III./ damit erwiderte, dass er nicht kommen müsse und auch nicht kommen werde, sie (gemeint auch I*) keine Zeit für diesen Kindergarten hätten.
Aufgrund des sich aus dem Akteninhalt ergebenden zweifellosen Verborgenhaltens des Angeklagten, welches selbiger durch leere Beteuerungen und übermäßige Kontaktaufnahmen mit dem Erstrichter (insbesondere per Telefon und E-Mail) zu verschleiern versucht, besteht konkret die Gefahr, er werde sich auf freiem Fuß im Hinblick auf die bei einem anzuwendenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu erwartende hohe Freiheitsstrafe (zzgl eines allfälligen Widerrufs der ihm mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. September 2023, rechtskräftig seit 3. Oktober 2023, zu AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht von zwölf Monaten; siehe ON 55a zu AZ **) dem Verfahren durch Flucht oder Verborgenhalten weiter entziehen.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der über den Angeklagten mit vorgenanntem Urteil unbedingt verhängte Teil der Freiheitsstrafe von sechs Monaten noch nicht vollzogen werden konnte, weil der Angeklagte zu Terminen betreffend den beantragten Vollzug der Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest in der Justizanstalt Josefstadt nicht erschienen ist (siehe Bericht der Justizanstalt Wien-Simmering ON 76 zu AZ **), nach rechtskräftiger Ablehnung seines Antrags Ende 2024 (siehe ON 79 zu AZ **) einen weiteren, zwischenzeitig rechtskräftig abgelehnten Antrag sowie zwei erfolglos gebliebene Wiederaufnahmeanträge zu AZ ** (zuletzt rechtskräftige Abweisung mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Jänner 2026 zu AZ **) stellte und er die Freiheitsstrafe bis dato nicht antrat.
Tatbegehungsgefahr nach § 170 Abs 2 Z 4 StPO liegt vor, da der Angeklagte einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig ist und aufgrund der neuerlichen einschlägigen, wiederholten (mehrfache Angriffe innerhalb eines kurzen Zeitraums) Tatbegehung innerhalb offener Probezeit zu obiger Verurteilung unter Berücksichtigung der sich aus der Aktenlage ergebenden Täterpersönlichkeit (RIS-Justiz RS0097738) und dessen einschlägig getrübten Vorlebens anzunehmen ist, er werde wiederum eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich fremdes Vermögen, gerichtete Tat begehen.
Ausgehend von der dargestellten Verdachtslage und den oben angeführten Prämissen liegt somit auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 170 Abs 1 Z 4 StPO vor und bringt der Beschwerdeführer insoweit auch keine (neuen) bestimmten Tatsachen vor, die eine derartige Annahme nicht zuließen.
Angesichts der Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe steht die Anordnung der Festnahme zur Bedeutung der Sache und zum Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit auch nicht außer Verhältnis.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sieht das Gesetz eine Substitution der Festnahme durch gelindere Mittel iSd § 173 Abs 5 StPO, wie den Erlag einer Sicherheitsleistung, den Nachweis der aufrechten Anschrift sowie weitere Gelöbnisse nicht vor (RIS-Justiz RS0131863).
Insoweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Ausschreibung zur Personenfahndung zur Festnahme im Inland begehrt, ist auszuführen, dass diese gemäß § 168 Abs 2 StPO zulässig ist, wenn eine Festnahme – wie gegenständlich der Fall - nicht vollzogen werden kann, weil der Beschuldigte flüchtig oder sein Aufenthalt unbekannt ist, oder weil er einer Ladung keine Folge geleistet hat und zu einer Vernehmung, zu einer anderen Beweisaufnahme oder zur Hauptverhandlung vorgeführt werden soll. Die Personenfahndung durch Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme ist im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft (§ 169 Abs 1 erster Satz StPO), im Hauptverfahren (wie hier der Fall) vom Gericht anzuordnen (§ 210 Abs 3 StPO).
Bei Letzterer handelt es sich (bloß) um eine vom Erstrichter auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung gemäß § 35 Abs 2 zweiter Fall StPO (§ 210 Abs 3 iVm § 169 Abs 1 StPO; siehe OGH AZ 13 Os 137/17x), die als solche nicht selbständig anfechtbar ist (RIS-Justiz RS0125707), weshalb die diesbezügliche Beschwerde gemäß § 89 Abs 2 zweiter Fall StPO als unzulässig zurückzuweisen war.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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