Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. Februar 2026, GZ **-16.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen .
B e g r ü n d u n g :
Der am ** in ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Geschworenengericht vom 24. September 2013, GZ **-972, rechtskräftig am 7. März 2014, wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG verhängte Freiheitsstrafe von 20 Jahren.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A*
I./ am 27. Juni 2006 im Raum ** B* auf nicht mehr feststellbare, jedenfalls gewaltsame Weise, mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Gewaltanwendung gegen den Kopf vorsätzlich getötet, nachdem er ihr einen heftigen Faustschlag gegen den Mund versetzt hatte, welcher eine Eindrückung des Zahnfaches, des zweiten rechten oberen Schneidezahns und einen Abbruch des ersten rechten oberen Schneidezahns zur Folge hatte;
II./ in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum bis 27. Juni 2006 in ** und ** der am ** geborenen, sohin minderjährigen B* den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht, wobei er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährige war, indem er der Genannten vorschriftswidrig eine nicht mehr feststellbare Menge Suchtgift und zwar Crystal Meth (beinhaltend Methamphetamin), zum Grammpreis von 100 Euro überließ.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 7. Dezember 2032, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 7. Dezember 2022 vor, jene nach § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden ab 7. April 2026 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Landesgerichts Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zweidrittelstichtag (7. April 2026) unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren sowie Beistellung von Bewährungshilfe und Erteilung der Weisung, eine ambulante Psychotherapie zu beginnen/fortzusetzen und dies dem Gericht sowie der Bewährungshilfe spätestens am 10. Juli 2025, die Fortsetzung alle vier Monate (an jedem 10. November, 10. März 10. Juli) nachzuweisen, aus.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 17), die Beschlussaufhebung und Abweisung der bedingten Entlassung, in eventu Einholung eines kriminalprognostischen Gutachtens fordert.
Die Beschwerde ist im Sinne des Eventualbegehrens berechtigt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch eine während des Vollzuges begonnene freiwillige Behandlung im Sinne des § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll demnach nach der erkennbaren Intention des StRÄG 2008 auf Fälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben, wobei die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung maßgebliches Entscheidungskriterium ist (vgl Jerabek/Ropper in WK 2 § 46 Rz 14 ff).
Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel zutreffend ausführt, sind die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen, konkret die Wahrscheinlichkeit seines Rückfalls in delinquentes Verhalten, aber auch die genauen Rahmenbedingungen für ein zuverlässiges Entlassungssetting gegenwärtig noch nicht hinreichend geklärt:
Der Verurteilte A* ist seit 5. Dezember 2012, also mittlerweile seit etwas mehr als 13 Jahren in Haft. Der seiner Verurteilung zugrunde liegende Mordfall ist einer der spektakulärsten und medienträchtigsten Kriminalfälle der vergangenen Jahrzehnte. Die Tatbegehung wurde von A* stets (und bis dato) bestritten. Seine allfällige Gefährlichkeit (im Sinne des § 21 StGB) wurde im Erkenntnisverfahren mangels Anhaltspunkten für das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht durch Sachverständige begutachtet (woraus aber nicht e contrario zu erschließen ist, dass keinerlei Gefährlichkeit bei A* vorliegt: OLG Wien 18 Bs 359/22h).
Auch im Vollzugsverfahren wurde bislang kein psychiatrisches oder psychologisches Gutachten eingeholt (dies trotz der Empfehlung der Fachteamsitzung vom 2. November 2021: ON 15.2). Eine psychologische Einschätzung seiner Person durch Einrichtungen der Strafvollzugsanstalt liegt ebenfalls nicht vor.
Unstrittig ist, dass der Verurteilte in der Haft auch keinerlei Therapie absolviert hat. Ob dies daran liegt, dass eine Therapie seitens der Einrichtung in der Justizanstalt bei nicht deliktseinsichtigen Strafgefangenen für nicht möglich erachtet wird (in diese Richtung weist die Stellungnahme des psychologischen Dienstes ON 7), oder an seiner eigenen Weigerung (so der Bericht der Fachteamsitzung vom 3. November 2021, ON 15.2) ist aus dem Akteninhalt nicht klärbar. In der Anhörung hat der Strafgefangene jedenfalls (erstmals?) bekundet, mit jeder Therapie einverstanden zu sein (ON 16.1).
Darüber hinaus ist die Führung von A* in der Justizanstalt nicht ungetrübt, mussten über ihn doch während der Gesamtdauer seiner Haft mehrfach Ordnungsstrafen verhängt werden, dies unter anderem auch wegen der Verwendung nicht ordnungsgemäß ausgefolgter (teilweise pornographischer) Privatfotos und Programme (darunter eines TOR-Browsers!) auf seinem Laptop im Jahr 2019 (ON 8), was - wie Erstgericht und Staatsanwaltschaft zutreffend herausstreichen - an seine im Erkenntnisverfahren hervorgekommenen „ sexuellen Affinitäten “ denken lässt (dokumentiert sind dort Abfragen zu Suchbegriffen wie zB „ Sex mit toten Frauen “, „ KO-Tropfen und Vergewaltigung “, „S ex mit Kindern “ und „ Ficken junge Mädchen “). Auf der positiven Seite ist zu vermerken, dass seit einer Abmahnung im Jahr 2023 (siehe ON 9) keine Ordnungsstrafen mehr verhängt werden mussten.
Der Strafgefangene befindet sich nicht im Entlassungsvollzug. Auch (unbegleitete) Ausgänge wurde bislang nicht gewährt (ON 3).
Schließlich scheinen auch die konkreten Wohn- und Lebensumstände des Verurteilten im Falle seiner Entlassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch aufklärungsbedürftig:
Nach dem angefochtenen Beschluss könne A* nach der Haft in seinem Haus in **, vorerst aber bei seiner Tochter in ** wohnen (BS 5). Diese Feststellungen können sich auf die Stellungnahme des sozialen Diensts (ON 6), seine schriftliche Erklärung (ON 2.2.) und die Anhörung (ON 16.1) stützen und fußen damit einzig auf seinen eigenen – unüberprüften – Angaben. Die reale Wohnsituation ist hier wie dort objektiv ungeklärt, wobei anzumerken ist, dass sein Haus in ** (konkret ** – es handelt sich bei der Liegenschaft im Übrigen um den Auffindungsort des Leichnams) seinen eigenen Angaben zufolge renovierungsbedürftig ist. Ob tatsächlich das Einverständnis seiner Tochter E*, zu der er während der Haft (nur?) schriftlich und telefonisch Kontakt gehalten habe (siehe Anhörung Seite 3 in ON 16.1), vorliegt, ist ebenfalls offen.
Fazit ist somit, dass aktuell gänzlich ungeklärt ist, ob und inwieweit der Strafgefangene (nach wie vor) gefährlich ist, wie seine Wohnsituation nach einer Entlassung tatsächlich aussehen würde und weshalb angenommen werden kann, dass er seiner Therapie weisungsgemäß nachkommen würde. Sein Rückfallrisiko in einschlägige Delinquenz (konkret: strafbare Handlungen gegen Leib und Leben mit schweren und schwersten Folgen) kann aktuell nicht verlässlich beurteilt werden.
Im Ergebnis ist es somit unabdingbar in Anbetracht der Art der Tat und der (gewalttätigen/misogynen) Täterpersönlichkeit (siehe dazu das Urteil ON 13.1) vor einer allfälligen bedingten Entlassung ein mögliches Rückfallrisiko durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens abzuklären. Dabei wird der bestellte Sachverständige - gegebenenfalls - auch konkrete Vorschläge für eine zuverlässige Vorbereitung einer allfälligen Entlassung (Klärung der Wohnverhältnisse; Ausgänge) und ein wirksames Entlassungssetting (konkrete Weisungen; Bewährungshilfe) zu erstatten haben. Dazu werden dem Sachverständigen abgesehen vom vollständigen Erkenntnisakt auch alle bisherigen BE-Akten zu übermitteln sein.
Nach derart erfolgter Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen und Gewährung rechtlichen Gehörs dazu wird das Erstgericht erneut über die bedingte Entlassung zu entscheiden haben.
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