Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 111 uaD StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 23. Jänner 2026, GZ ** 124, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Über A* wurden im Zuge der Hauptverhandlung aufgrund von Beleidigungen und Beschuldigungen des Gerichts gemäß § 235 StPO zwei Ordnungsstrafen zu je EUR 500, verhängt. Nachdem die Ordnungsstrafen nicht fristgerecht bezahlt worden waren, wurde die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht mit der exekutiven Einbringung beauftragt. Diese scheiterte, weil der Aufenthaltsort des Verurteilten nicht in Erfahrung gebracht werden konnte, sodass die Ordnungsstrafen für uneinbringlich erklärt wurden.
Mit dem angefochtenen Beschluss wandelte das Erstgericht die Ordnungsstrafen gemäß § 90 Abs 2 StPO in Ersatzfreiheitsstrafen von je drei Tagen, insgesamt sohin sechs Tagen, um und sprach aus, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen durch den Erlag der verhängten Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 1.000, abgewendet werden könne.
Dagegen richtet sich die mit 1. Februar 2026 datierte, per Mail eingebrachte Beschwerde des A* (ON 126), die sich als unzulässig erweist.
Gemäß § 84 Abs 2 erster Satz StPO können, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und sonstige Eingaben an die Kriminalpolizei, an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Eine Eingabe per E Mail stellt nach § 6 Abs 1 ERV 2021 nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung dar, wenn dieser Übermittlungsweg durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird, was in Ansehung der gegenständlichen Beschwerde nicht der Fall ist (Murschetz WK StPO § 84 Rz 12; Tipold WK StPO § 88 Rz 9; vgl. zur Einbringung einer Berufungsanmeldung RIS Justiz RS0127859).
Die per E Mail eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als unzulässig.
Auf dem Beschwerdeschreiben wird angekündigt, dass dieses (auch) per Einschreiben übermittelt wird. Dies erfolgte allerdings tatsächlich nicht (vgl. AV vom 11. und 17. Februar 2026 ON 128).
Die Beschwerde war sohin als unzulässig zurückzuweisen.
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