Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 107 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Jänner 2025, GZ ** 22.3, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M., in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener sowie in Anwesenheit des Privatbeteiligtenvertreters Mag. Maximilian Hasch, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A* durchgeführten Berufungsverhandlung am 26. Feber 2026 zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen Schuld und Strafe sowie wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (I) und der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Weiters wurde er gemäß § 369 Abs 1 (gemeint:) StPO schuldig erkannt, den Privatbeteiligten B* und C* jeweils den Betrag von 100 Euro binnen vierzehn Tagen zu zahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 26. September 2024 in **
I./ seine ehemalige Lebensgefährtin B* gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr äußerte: „Ich werde dich umbringen. Ich werde dich mit einem Auto überfahren und zerquetschen. Ich werde deinen Sohn umbringen“;
II./ deren Begleiterin C* durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich dazu, nichts zu sagen, zu nötigen versucht (§ 15 StGB), indem er ihr gegenüber angab: „Halt deine Klappe du Schlampe, sonst bringe ich dich auch um“.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen zweier Vergehen und die Begehung einer Tat mit Drohung gegen eine Angehörige, nämlich die Mutter gemeinsamer Kinder, als mildernd hingegen, dass es hinsichtlich der Nötigung beim Versuch geblieben ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig als „volle Berufung“ angemeldete Berufung des Angeklagten (ON 25), die im Zweifel als mit vollem Anfechtungswillen, also als Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche anzusehen ist, und die in der Folge nicht ausgeführt wurde.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit war keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte bei der Anmeldung der Berufung nicht ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem angefochtenen Urteil nicht an.
Die Berufung wegen Schuld ist nicht berechtigt.
Der Erstrichter unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte mit ausführlicher Begründung überzeugend dar, wie er zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte und weshalb er der leugnenden Verantwortung des Angeklagten die Glaubwürdigkeit versagte. Dabei konnte er sich nicht zuletzt auf seinen in der Hauptverhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten und der Zeuginnen stützen. Die erstgerichtliche Beweiswürdigung ging auch auf den Umstand ein, dass sich die Zeuginnen bei der ca vier Monate nach dem Vorfall stattfindenden Hauptverhandlung an einzelne Details nicht mehr oder erst nach Vorhalt ihrer früheren Angaben erinnern konnten (US 5). Nachvollziehbar wurde dargelegt, weshalb die Angaben der beiden Zeuginnen mehr überzeugen konnten als die Version des Angeklagten. Nicht zuletzt widersprachen die Angaben des Angeklagten, er habe in der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Favoriten und danach deeskalieren wollen und stets ganz ruhig mit der Richterin gesprochen (etwa ON 22.2, 6), dem von der dortigen Verhandlungsrichterin erstellten Aktenvermerk, wonach er „in der Verhandlung insgesamt sehr aufgebracht und aufbrausend“ gewesen sei (ON 11). Auch ist der Einschätzung des Erstrichters zuzustimmen, dass die Zeuginnen offenbar um die Wahrheitsfindung bemüht waren (und nicht die Rolle des Angeklagten aufbauschen und ihre eigenen herunterspielen wollten). So sagte etwa die Zeugin C*: „Er hat angefangen, sehr schlimme Wörter zu sagen, ich habe das dann auch gemacht“ (ON 22.2, 11).
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, auch zu der von § 107 Abs 1 StGB geforderten Absicht, konnte das Erstgericht unbedenklich aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten (US 7 f).
Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Auch die Berufung wegen Strafe ist nicht im Recht.
Die vom Erstgericht herangezogenen besonderen Strafzumessungsgründe sind zunächst dahingehend zu berichtigen, dass (infolge Tilgung einer Vorstrafe) nunmehr die Wertung einer einschlägige Vorstrafe als erschwerend zu entfallen hat, umgekehrt als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel hinzuzutreten hat.
Auch bei dieser Veränderung bloß zum Vorteil des Angeklagten ist im Ergebnis die vom Erstgericht gefundene Strafe, die die mögliche Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nur zu einem Viertel ausschöpft, tat und schuldangemessen und keiner Reduktion zugänglich; auch die Verhängung einer bloßen Geldstrafe ist insbesondere in Hinblick auf die Tatmehrheit spezialpräventiv nicht ausreichend.
Zum Privatbeteiligtenzuspruch:
Die von den Opfern jeweils erlittene Unbill rechtfertigt den Zuspruch von jeweils 100 Euro (siehe dazu 12 Os 104/95; Spenling in Fuchs/Ratz, WK StPO Anhang zu § 369 Rz 24).
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