Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. Februar 2026, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg zwei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von drei Jahren. Dem Vollzug liegen eine mit Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Mai 2024 zu AZ ** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, achter Fall, Abs 3 und Abs 5 SMG; des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1, erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG; des Vergehens des Betrugs nach §§ 15, 146 StGB; des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB sowie der Vergehen der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie eine anlässlich dieser Verurteilung widerrufene Freiheitsstrafe von einem Jahr, welche ursprünglich mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. September 2020, rechtskräftig seit 11. September 2020, AZ **, wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, 15 StGB; des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 15 StGB, § 30 Abs 1 erster Fall, Abs 2 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs 1 achter Fall SMG bedingt nachgesehen wurde, zugrunde.
Das voraussichtliche Strafende fällt auf den 30. Oktober 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 30. April 2025, jene für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 28. Oktober 2025 vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 15) bewilligte das Landesgericht Wiener Neustadt als örtlich zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit (Bittsteller) nach dessen Anhörung (ON 14) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 16), aus deren Anlass das Beschwerdegericht feststellen musste, dass das Vollzugsgericht zur Entscheidung in der Sache erforderliche Beweisaufnahmen unterlassen hat.
Gemäß § 152 Abs 2 erster Satz StVG hat das Gericht vor jeder Entscheidung über die bedingte Entlassung unter anderem in die Akten über das Strafverfahren Einsicht zu nehmen. Dabei sind alle Strafakten beizuschaffen, die Grundlage des Strafvollzugs sind. In analoger Anwendung des § 494a Abs 3 letzter Satz StPO kann sich das Gericht jedoch mit der Einsichtnahme in eine Abschrift des Urteils begnügen, wenn sie eine ausreichende Entscheidungs-grundlage darzustellen vermag (RIS Justiz RS0127594; Pieber in Höpfel/Rat z, WK² StVG § 152 Rz 9).
Da das Vollzugsgericht die Einsichtnahme in das vollzugsgegenständliche Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. September 2020, rechtskräftig seit 11. September 2026 , AZ ** unterließ, da dem gegenständlichen Akt offenbar irrig und unerkannt ein falsches - nur den Mitangeklagten B* betreffendes - Urteil zur selben Aktenzahl (siehe ON 10) angeschlossen wurde, blieb das Verfahren mangelhaft, weshalb gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG spruchgemäß zu entscheiden war.
Im weiteren Verfahren wird daher in die bezughabenden Akten Einsicht zu nehmen, allenfalls auch das den Strafgefangenen betreffende Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** beizuschaffen, und auf Basis der verbreiterten Entscheidungsgrundlage neuerlich zu entscheiden sein.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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