Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Müller und Mag. a Kulka in der Rechtssache der Antragstellerin A* GmbH, **, als zu ** des HG Wien bestellte Masseverwalterin im Konkurs der B* GmbH (FN **), wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 5.11.2025, **–8, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Die Antragstellerin beantragte am 8.9.2025 die Bewilligung der Verfahrenshilfe – zunächst im Umfang der gänzlichen Befreiung von der Pauschalgebühr (§ 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO). Sie beabsichtige, eine Anfechtungsklage gemäß §§ 30 Abs 1 Z 1, 31 IO gegen C*, Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin, einzubringen und zumindest EUR 78.000,-- samt 4 % Zinsen zu begehren. Am 17.3.2025 sei das Insolvenzverfahren über die Schuldnerin eröffnet worden. C* habe im Zeitraum 24.10.2024 bis 17.3.2025 insgesamt EUR 78.000,-- von den Konten der Schuldnerin behoben. Diese Mittel seien der Insolvenzmasse unmittelbar entzogen worden und stünden nicht zur Gläubigerbefriedigung zur Verfügung. Die Zahlungen hätten die Passivquote sämtlicher Insolvenzgläubiger objektiv verschlechtert. Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter habe eine Gegenleistung für die Entnahme nicht dargelegt, er wirke im Insolvenzverfahren nicht mit. Die Entnahmen seien inkongruent und innerhalb der 60-Tage-Frist des § 30 Abs 1 IO erfolgt. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer habe spätestens seit Herbst 2024 von der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gewusst.
Dem Antrag war der Beschluss auf Insolvenzeröffnung des Handelsgerichts Wien vom 17.3.2025, ein Ausdruck aus der Insolvenzdatei, aus dem sich die Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit am 2.6.2025 ergibt, ein an C* gerichtetes Aufforderungsschreiben sowie die Umsatzliste der Schuldnerin per 26.5.2025 angeschlossen. Aus letzterem ergibt sich ein Kontostand per 30.9.2024 in Höhe von EUR 9.620,78 und per 26.5.2025 in Höhe von EUR 1.248,67.
Mit Beschluss vom 11.9.2025 trug das Erstgericht der Antragstellerin auf, den Antrag binnen 14 Tagen zu verbessern und anzugeben, ob die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten - insbesondere Insolvenzgläubiger, die vom Verfahrensausgang wesentlich betroffen sind - aufgebracht werden können.
Die Antragstellerin führte in ihrer Stellungnahme dazu aus, dass die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Insolvenzgläubigerin Republik Österreich – Finanzamt, noch von den weiteren betroffenen Insolvenzgläubigern ÖGK und Stadt ** aufgebracht werden. Sämtliche angefragte Insolvenzgläubiger hätten eine Prozessfinanzierung abgelehnt. Die Konkursmasse verfüge über kein kostendeckendes Vermögen zur Bestreitung der Pauschalgebühr. Der Zweck des hinter § 63 Abs 2 ZPO stehenden Durchgriffgedankens sei, dass der Staat mit der Verfahrenshilfe juristische Personen nicht unterstützen solle, wenn sich hinter diesen Rechtssubjekten Dritte – die wirtschaftlich Beteiligten – verstecken, die über ausreichende Mittel zur Prozessführung verfügen. Dies liege bei den Gläubigern des vorliegenden Insolvenzverfahrens nicht vor.
Mit Beschluss vom 20.10.2025 trug das Erstgericht eine Verbesserung des Verfahrenshilfeantrages dahingehend auf, ein ausgefülltes und unterfertigtes Vermögensbekenntnis samt entsprechender Belege und das Anmeldungsverzeichnis vorzulegen.
Die Antragstellerin legte ein mit 30.10.2025 datiertes und unterfertigtes Vermögensverzeichnis vor. Sie begehrte die Beigebung der Verfahrenshilfe im Umfang von § 64 Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO. Aus dem Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass die Antragstellerin weder über Einkommen noch Vermögen verfügt. Auf dem beigefügten Anmeldungsverzeichnis scheinen per 29.10.2025 angemeldete Forderungen in Höhe von EUR 189.020,27 (davon festgestellt EUR 138.520,27) auf.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe ab und führte in der Begründung aus, dass der Anteil der Republik Österreich – Finanzamt an allen Forderungen aus der Insolvenzmasse 72,88 % betrage, jener an den per 2.6.2025 festgestellten 99,45 %. Für den Fall, dass die Antragstellerin im beabsichtigten Verfahren mit ihrem Anspruch von EUR 78.000,-- voll durchdringe, flösse, die begehrten Zinsen außer Acht lassend, der Republik Österreich aus dem ersiegten Betrag 72,88 % (= EUR 56.846,40 bei Berücksichtigung aller angemeldeten Forderungen) bzw. 99,45 % (= EUR 77.571,-- bei Berücksichtigung der derzeit festgestellten Forderungen) zu. Die Quote der Republik Österreich würde sich dadurch erheblich verbessern. Die Republik Österreich sei daher eine wirtschaftliche Beteiligte. Ihr sei es zumutbar und möglich, die erforderlichen Mittel aufzubringen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass ihr Verfahrenshilfeantrag bewilligt wird.
Der Revisor erstattete keine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Der Rekurssenat hat zuletzt (unter Hinweis auf OLG Wien 15 R 191/15s) im Verfahren 3 R 213/22y zur Voraussetzung der Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Masseverwalter Folgendes ausgeführt:
„Voraussetzung der Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Masseverwalter ist, dass die Masse nicht in der Lage ist, die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Mittel aufzubringen. Dabei ist primär auf das in der Masse vorhandene Barvermögen abzustellen; reicht dieses voraussichtlich nicht einmal zur Befriedigung sämtlicher Masseforderungen hin und können die Kosten auch nicht von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden, liegt Massearmut im Sinne des § 63 Abs 2 ZPO vor (Klauser/Kodek, ZPO17 § 63 E 18). Auf künftige Entwicklungen ist dabei nicht abzustellen, es kommt vielmehr auf die derzeit vorhandenen Mittel an (OLG Wien 3 R 135/95z = ZIK 1998, 30; 3 R 65/13w ua). Nach mittlerweile völlig herrschender Rechtsprechung kommen auch Konkursgläubiger (nunmehr Insolvenzgläubiger) als wirtschaftlich Beteiligte iSd § 63 Abs 2 ZPO in Frage (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² § 63 ZPO Rz 15 mwN). Prozesse des Masseverwalters werden im Interesse der Insolvenzgläubiger geführt. Es ist nicht Aufgabe der Allgemeinheit, solche Prozesse im Wege der Verfahrenshilfe zu finanzieren, wenn Gläubiger vorhanden sind, denen die Zurverfügungstellung der zur Prozessführung erforderlichen Mittel zumutbar ist.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Insolvenzgläubiger vom Prozessausgang "wesentlich" betroffen sind bzw ihnen daraus ein "beachtlicher Vorteil" erwachsen könnte, der zumindest in einem die Pauschalgebühr übersteigenden Erlös bestehen muss (OLG Wien 3 R 135/95z = ZIK 1998, 30; 3 R 65/13w). Auf die Bereitschaft der „wirtschaftlich beteiligten Gläubiger“, die Verfahrenskosten tatsächlich vorzuschießen, kommt es hingegen nicht an (OLG Wien 3 R 29/14b, 3 R 59/14i ua). Eine gesonderte Prüfung, ob den nach den dargelegten Grundsätzen als wirtschaftlich Beteiligte anzusehenden Gläubigern im Einzelfall die Prozessfinanzierung auch „zumutbar“ ist, ist ebenfalls nicht vorzunehmen, weil diese Prüfung bereits in der Frage nach einer „wesentlichen“ oder „in beachtlichem Umfang“ gegebenen Beteiligung am Prozesserlös enthalten ist (OLG Wien 3 R 203/04a; 3 R 84/06d; 1 R 36/09k). Auch öffentlich-rechtliche Gläubiger wie etwa Finanzämter und Sozialversicherungsträger zählen zu den zur Finanzierung eines Rechtsstreits aufzufordernden Großgläubigern (ZIK 2000/168; vgl auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 63 ZPO Rz 15 mwN).
Bei der Ermittlung des möglichen wirtschaftlichen Erfolges sind alle angemeldeten, also auch die bestrittenen Konkursforderungen zu berücksichtigen, weil es jedem Konkursgläubiger freisteht, seinen Konkursteilnahmeanspruch im Wege der Prüfungsklage durchzusetzen. Eine verlässliche Prognose über den Ausgang derartiger Verfahren ist im Rahmen der Entscheidung über die Verfahrenshilfe nicht möglich. Daher muss im Zweifel berücksichtigt werden, dass sämtliche angemeldeten Forderungen letztlich bei der Verteilung zum Zug kommen könnten (Klauser/Kodek, ZPO17 § 63 E 20). Bei der Verteilung des Masseerlöses erhält der einzelne Konkursgläubiger jenen Bruchteil des Gesamterlöses, der dem Verhältnis seiner Forderung zur Summe aller anerkannten und festgestellten Konkursforderungen entspricht. Im selben Verhältnis nimmt er daher am Prozesserfolg teil (OLG Wien 3 R 18/08a; 3 R 65/13w).“
2. Entgegen der Argumentation der Rekurswerberin kann nicht jedenfalls Insolvenzgläubigern ein „verdichtetes Interesse“ am Obsiegen des potentiellen Prozessgegners abgesprochen und damit ein Durchgriff auf sie abgelehnt werden:
Zum einen entspricht es mittlerweile gefestigter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Wien, Linz (2 R 87/07p; 1 R 76/19f, 1 R 33/15a) und ** (15 Ra 35/23v; 4 R 108/18s), die auch von der Lehre gestützt wird (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 , § 63 ZPO Rz 12 mwN; Schumacher , Verfahrenshilfe an den Masseverwalter, JBl 1986, 498 mwN; Riel , Verfahrenhilfe für die Konkursmasse, RZ 1997, 187 mwN), dass auch öffentlich-rechtliche Gläubiger zu den zur Finanzierung eines Rechtsstreits aufzufordernden Großgläubigern zählen.
Zum anderen heißt es in § 63 Abs 2 ZPO „an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligte“ . Die Bestimmung stellt nicht darauf ab, dass die damit Gemeinten auf den Prozess Einfluss nehmen können oder im beabsichtigten Verfahren Parteistellung haben.
Darüber hinaus stehen die Gläubiger im Konkurs zur Masse in einer vielfältigen rechtlichen Beziehung: Nicht nur, dass sie von jeder Masseerhöhung oder -verkürzung unmittelbar betroffen sind, ist ihre Stellung nicht eine rein Passive. Ihnen stehen eine Reihe rechtlicher Einwirkungsmöglichkeiten - beispielsweise im Gläubigerausschuss und der Gläubigerversammlung - zu (siehe auch Schumacher, aaO, 499; Riel , Die Befugnisse des Masseverwalters im Zivilverfahrensrecht, 140 ff [146]).
3. Wie bereits (← 1.) dargelegt, ist eine gesonderte Prüfung, ob den als wirtschaftlich Beteiligte anzusehenden Gläubigern im Einzelfall die Prozessfinanzierung auch zumutbar ist, nicht vorzunehmen. Dies ist bereits bei der Beurteilung mitzuberücksichtigen, ob eine wesentliche oder im beachtlichen Umfang gegebene Beteiligung am Prozesserlös vorliegt.
Hier liegt Masseunzulänglichkeit vor. Die Richtigkeit der vom Erstgericht ins Treffen geführten Quoten und Beträge, die der Republik Österreich im Falle einer erfolgreichen Prozessführungen zukämen, stellt die Rekurswerberin nicht in Abrede.
3.1 § 63 Abs 2 ZPO stellt nicht darauf ab, ob der öffentlich-rechtliche Großgläubiger die Prozessführungskosten budgetiert hat. In diesem Zusammenhang ist nämlich kein Grund ersichtlich, warum die öffentliche Hand besser gestellt werden sollte als ein privater Insolvenzgläubiger, der einen Kostenvorschuss ja auch nicht mit dem Argument verweigern darf, ihm stünden keine liquiden Mittel zur Verfügung, weil er diese nicht budgetiert habe. Gerade bei verfassungskonformer Betrachtung der Bestimmung zeigt sich, dass eine Ungleichbehandlung von öffentlich-rechtlichen oder privaten Insolvenzgläubigern mit dem Argument, öffentlich-rechtliche Stellen stünden keine Haushaltsmittel für Prozesskostenvorschüsse zur Verfügung, als gleichheitswidrig abzulehnen ist (vgl Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 179 KO Rz 15).
3.2 Auch die sonstigen „insolvenzpolitischen“ Erwägungen, die die Rekurswerberin ins Treffen führt, überzeugen nicht:
Üblicherweise erleben alle – nicht nur öffentlich-rechtliche – Gläubiger in der Insolvenz ihres Schuldners Ausfälle. Die behauptete Vervielfachung ihrer Verlustes durch die Finanzierung der Prozesskosten und das Risiko des Prozessverlustes stellen daher keinen Grund dar, von einer generellen Unzumutbarkeit der Bereitstellung der für die Führung des Prozesses notwendigen Kosten durch öffentlich-rechtliche Gläubiger auszugehen.
Im Übrigen sind die Gläubiger bei Anfechtungsprozessen stets – also auch außerhalb des Konkurses des Schuldners (zB wegen Abweisung der Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens, Beendigung des Konkursverfahrens oder nach § 438 ff EO) – mit dem Prozesskostenrisiko belastet (vgl Riel , Befugnisse, 152). Es liegt immer in ihrer Ingerenz, die notwendigen Prozesskosten bereitzustellen, um – ihrer Einschätzung nach aussichtsreiche – Anfechtungsprozesse zu führen, sodass die Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit bei der Prüfung der Verfahrenshilfe für derartige Prozesse jedenfalls gerechtfertigt ist.
Dass nicht alle, sondern nur die wesentlichen oder im beachtlichen Umfang betroffenen Gläubiger anzuhalten sind, die Prozesskosten zu finanzieren, bewirkt auch keine Gläubigerbenachteiligung. Der Durchgriff soll sich nach dem Gesetzeswortlaut nur auf die „wirtschaftlich Beteiligten“ beschränken. Damit wird auch die Anzahl potentieller Quertreiber begrenzt, die durch Zahlungsunwilligkeit die Gewährung der Verfahrenshilfe und damit aussichtsreicher Prozesse zu Lasten der bedürftigen Gläubiger verhindern könnten (vgl Schumacher , aaO 500).
Eine Bevorzugung von Anfechtungsgegnern kann stets argumentiert werden, wenn Anfechtungsklagen nicht erhoben werden. Es ist aber jedenfalls kein Argument für die Gewährung von Verfahrenshilfe.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
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