Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des DI A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Februar 2026, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene deutsche Staatsangehörige DI A* verbüßt in der Justizanstalt Wien-Josefstadt eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. September 2023, AZ **, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster, dritter und fünfter Fall, Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB (I.), des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB (II.), des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB (III.), des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch nach § 148a Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB (IV.), der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (V.) und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach 229 Abs 1 StGB (VI.) verhängte (ON 6), mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 8. März 2024, AZ 21 Bs 383/23m, erhöhte Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren.
Das errechnete Strafende fällt auf den 25. Juli 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 25. Juli 2025 vor, jene nach 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden ab 25. Juli 2026 erfüllt sein.
Mit Beschluss vom 19. September 2025, AZ B*, lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG zum Hälftestichtag aus generalpräventiven Erwägungen ab. Der dagegen vom Strafgefangenen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 16. Oktober 2025, AZ 18 Bs 281/25t, nicht Folge (ON 7).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht den neuerlichen, in seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Jänner 2026 zu AZ ** gestellten Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG (ON 2) vor dem Zwei-Drittel-Stichtag wegen entschiedener Rechtssache und zum Zwei-Drittel-Stichtag als verfrüht zurück.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des DI A* (ON 9), der keine Berechtigung zukommt.
Wie im erstgerichtlichen Beschluss zutreffend dargestellt, entfaltet eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag nach § 133a StVG abgewiesen wird, Einmaligkeitswirkung. Ein solcher Antrag darf nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Ein dessen ungeachtet erneut eingebrachter Antrag ist wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen ( Pieber , WK² StVG § 133a Rz 26/1 mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0101270). Der Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG zum Hälftestichtag wurde mit Entscheidungen des Erstgerichts vom 19. September 2025, AZ B*, und des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Oktober 2025, AZ 18 Bs 281/25t, rechtskräftig aus generalpräventiven Erwägungen abgelehnt, eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände dieses Kriteriums ist nicht eingetreten.
Die Entscheidung über ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG kann wie jene über die bedingte Entlassung frühestens zu einem Zeitpunkt getroffen werden, an dem die zeitlichen Voraussetzungen zumindest in die Nähe gerückt sind, zumal weitere Verurteilungen erfolgen und Vollzugsanordnungen einlangen könnten. In analoger Anwendung des § 152 Abs 1 vorletzter Satz StVG kommt eine meritorische Entscheidung zum Zwei-Drittel-Stichtag bis zu drei Monate vor selbigem in Betracht, fallbezogen daher frühestens mit 25. April 2026 (vgl Pieber , aaO Rz 25 mwN). Der im Jänner 2026 eingebrachte Antrag des Strafgefangenen (ON 2) erweist sich somit als verfrüht, weshalb die vom Beschwerdeführer geforderte Sachentscheidung (ON 9, 6) vom Erstgericht zu Recht nicht getroffen wurde. Das gestellte Eventualbegehren auf Vormerkung und Terminisierung des Antrags (ON 9, Seiten 4, 6 und 8) ist schon im Hinblick auf § 133a Abs 3 StVG nicht erforderlich.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss ist daher ein Erfolg zu versagen.
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