Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des DI A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Jänner 2026, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene deutsche Staatsangehörige DI A* verbüßt in der Justizanstalt Wien-Josefstadt eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. September 2023, AZ **, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster, dritter und fünfter Fall, Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB (I.), des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB (II.), des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB (III.), des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch nach § 148a Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB (IV.), der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (V.) und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach 229 Abs 1 StGB (VI.) verhängte (ON 5), mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 8. März 2024, AZ 21 Bs 383/23m, erhöhte Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren.
Das errechnete Strafende fällt auf den 25. Juli 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 25. Juli 2025 vor, jene nach 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden ab 25. Juli 2026 erfüllt sein.
Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Erstgerichts vom 3. Juli 2025, AZ **, wurde die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 7) lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Anstaltsleitung (ON 6.1, 4) und jener der Staatsanwaltschaft (ON 1.5) – den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung des nach § 46 Abs 1 StGB in der ab 1. Jänner 2026 geltenden Fassung iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des DI A* (ON 8), die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg.cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropper , WK² StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen.
Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, sprechen gegenständlich weiterhin spezialpräventive Erwägungen gegen eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen.
Dazu ist zu erwägen, dass die österreichische Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers (ON 4) neben der in Vollzug stehenden Verurteilung drei weitere Verurteilungen wegen Vermögens-, Finanz- und Urkundendelikten aufweist. Ihm wurden bereits die Rechtswohltaten bedingter und teilbedingter Strafnachsicht gewährt. Zuletzt wurde über ihn bis 12. Juli 2016 eine Freiheitsstrafe vollzogen (ON 4, 2). Zudem weist er mehrere Verurteilungen in Deutschland auf (siehe ON 5, 18 f).
Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung liegen gewerbsmäßige Betrugshandlungen im Februar und September 2003 sowie im Zeitraum zwischen August 2010 und Juli 2022 in ca 150 Angriffen und doppelter Überschreitung der Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB zugrunde (siehe im Detail ON 5, 2 ff).
Vor diesem Hintergrund zeigt sich eine beträchtliche kriminelle Energie und eine deutliche Negativeinstellung des Strafgefangenen gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft, was gegen die Annahme spricht, dass der Beschwerdeführer nunmehr durch eine bedingte Entlassung (auch) iVm Weisungen oder Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Dieser negativen Einschätzung vermag der Strafgefangene nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Dass er ein tadelloses Vollzugsverhalten aufweist (ON 2, 5), stellt im Hinblick auf §§ 25 ff StVG den Normalfall im Vollzug dar. Auch die (unbelegt vorhandene) Wohn- und Arbeitsmöglichkeit bietet nicht hinreichend Gewähr dafür, dass er keine weiteren, insbesondere gegen fremdes Vermögen gerichteten, strafbaren Handlungen begehen werde, weil er auch während der Begehung der strafbaren Handlungen einer selbständigen Beschäftigung nachgegangen ist (ON 5, 2) und über ein monatliches Bruttoeinkommen von 8.500 Euro verfügte (ON 5, 18). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die bisher in Strafhaft zugebrachte Zeit schon ausgereicht hat, um dem Delinquenten das Unrecht seiner Taten ausreichend vor Augen zu führen und ihn zu einem hinkünftig deliktsfreien Lebenswandel zu veranlassen, woran auch die Möglichkeit allfälliger Begleitmaßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nichts ändert.
In seiner Beschwerde erstattete der Strafgefangene lediglich Vorbringen zum vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG (ON 8), worüber mit gesondertem Beschluss des Erstgerichts entschieden wurde (vgl ON 10). Ein allfälliges Vorgehen nach § 42 ff EU-JZG (ON 8, 9) fällt nicht in die Zuständigkeit des Vollzugsgerichts (vgl § 42a EU-JZG).
Somit erweist sich die Einschätzung des Erstgerichts insbesondere aufgrund des einschlägig getrübten Vorlebens und der bisherigen Resozialisierungsresistenz als unbedenklich, zumal im Hinblick auf das Ziel des Strafvollzugs, Verurteilte durch die Bekämpfung von Charakterdefiziten zukünftig zur Unterlassung von Straftaten zu veranlassen, eine persönlichkeitsverändernde Wirkung beim Beschwerdeführer nur durch die Fortsetzung des Strafvollzugs zu erreichen ist, sodass eine bedingte Entlassung an den dargestellten individualpräventiven Erfordernissen scheitert.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
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