Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Schmoliner (Dreiersenat des Oberlandesgerichts gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Christian Grave, Rechtsanwalt in Wien, als bestellter Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Ausgleichszulage, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 12.11.2025, GZ **-45, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid vom 5.4.2024 (Beilage ./A = ./1) stellte die Beklagte die dem Kläger gebührende Ausgleichszulage per 1.2.2023 neu fest. Sie sprach aus, dass die Ausgleichszulage ab 1.2.2023 monatlich EUR 1.273,31, ab 1.1.2024 EUR 1.397 sowie ab 1.4.2024 EUR 1.392 betrage und ab 1.4.2024 als Vorschuss ausgezahlt werde; über die gebührende Ausgleichszulage ab 1.4.2024 werde zu einem späteren Zeitpunkt bescheidmäßig entschieden. In der dem Bescheid angeschlossenen „Information über die Anweisung“ legte die Beklagte dar, dass für den Zeitraum 1.2.2023 bis 31.3.2024 eine Nachzahlung in Höhe von EUR 610,45 resultiere, die zur Verrechnung der Ersatzforderung zu Gunsten der Beklagten einbehalten werde. Die monatliche Leistung für April 2024 schlüsselte die Beklagte wie folgt auf:
Leistung (Alterspension) EUR 504,06
zuzüglich Ausgleichszulage EUR 1.392
abzüglich Krankenversicherungsbeitrag EUR -97,80
Lohnsteuer EUR -84,91
sonstiger Abzug EUR -157,35
Anweisungsbetrag EUR 1.556
Mit der gegenständlichen Klage macht der (in erster Instanz unvertretene) Kläger geltend, die Beklagte habe Abzüge, insbesondere in Bezug auf eine Drittschuldnerexekution, zu Unrecht bzw in zu großer Höhe vorgenommen. Ohne expliziten Bescheid, den sich die Beklagte zu erlassen weigere, seien diese Abzüge nicht zulässig.
Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, über die Einbehaltung der Beträge sei weder bescheidmäßig abzusprechen noch handle es sich dabei um eine Sozialrechtssache iSd § 65 ASGG. Der Abzug sei aufgrund der Drittschuldnerverpflichtung der Beklagten gegenüber den betreibenden Parteien in mehreren Exekutionsverfahren gegen den Kläger und damit rechtmäßig erfolgt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage zurück. Die hier gegenständliche Streitigkeit über die von der Versicherungsleistung einbehaltenen Abzüge aufgrund von Forderungspfändungen sei keine Sozialrechtssache, sondern betreffe nur die Auszahlung, weshalb die Klage zurückzuweisen sei. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, habe der Kläger keinen Anspruch auf ungekürzte Auszahlung der festgestellten Leistung, weil die Beklagte als Drittschuldnerin nach den Feststellungen verpflichtet gewesen sei, im Rahmen der Pfändungshöchstgrenzen die im Bescheid angeführten Zahlungen (EUR 610,45 auf den Nachzahlungsbetrag bis einschließlich März 2024 und EUR 157,35 auf den Ausgleichszulagenvorschuss für April 2024) an die Gläubiger des Klägers in den laufenden Exekutionsverfahren vorzunehmen.
Dagegen richtet sich der vorliegende Rekurs des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass festgestellt werde, die im Bescheid der Beklagten vom 5.4.2024 angeführte Einbehaltung der Nachzahlung von EUR 610,45 und die monatlichen Abzüge ab April 2024 durch die Beklagte seien nicht zu Recht erfolgt, sodass die dem Kläger gegenüber der Beklagten zustehende Versicherungsleistung ab April 2024 monatlich EUR 1.713,35 betrage und die Beklagte verpflichtet werde, dem Kläger den Betrag für die Nachzahlung in Höhe von EUR 610,45 und den im Monat April 2024 abgezogenen Betrag von EUR 157,35 zu bezahlen. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- bzw Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist vorrangig die Rechtsrüge zu behandeln.
1.1. Mit dieser wendet sich der Kläger gegen die Ansicht des Erstgerichts, es liege keine Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG vor. Mit der gegenständlichen Klage sei der Bescheid insoweit angefochten werden, als darin die Höhe der Versicherungsleistung unrichtig ermittelt worden sei. Konkret sei die Reduktion der Höhe der Nachzahlung um den vollen Betrag von EUR 610,45 durch den Einbehalt der Beklagten sowie die Reduktion der monatlichen Leistung ab April 2024 um EUR 157,35 zu Unrecht erfolgt, sodass die Berechnung der Höhe des Leistungsanspruchs insgesamt nicht korrekt sei. Außerdem lasse der angefochtene Bescheid eine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich der Verwendung der vorgenommenen Abzüge vermissen; die pauschale Bezeichnung als „sonstiger Abzug“ sei unschlüssig und daher unzulässig.
1.2. Gemäß § 65 Abs 1 ASGG sind Sozialrechtssachen Rechtsstreitigkeiten unter anderem über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen oder den Bestand oder den Umfang eines Anspruchs auf Angehörigenbonus, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen. Der Katalog der der sukzessiven Kompetenz unterliegenden Leistungssachen nach § 65 Abs 1 Z 1 bis 8 ASGG ist nicht durch Analogie erweiterbar ( Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4 § 65 ASGG Rz 2 mwN).
Die Überprüfung der Auszahlung einer dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen SV-Leistung wird von der Rechtsprechung nicht als Leistungssache iSd § 65 Abs 1 Z 1 ASGG angesehen (RS0085474; Sonntag in Köck/Sonntag , ASGG § 64 Rz 8; Neumayr aaO Rz 10). Das gilt etwa dann, wenn sich aufgrund von Abtretungen, Verpfändungen oder Pfändungen die Berechtigung zur Empfangnahme von Leistungen ändert und darüber Streit besteht, an wen die Leistung auszuzahlen ist (9 ObA 62/89; 8 ObA 53/09s; 8 ObA 8/12b) oder wenn ein Streit über die Auszahlungsmodalitäten besteht (10 ObS 44/20y). Bei der Prüfung der Frage, ob die Entscheidung in einer Sozialrechtssache zu treffen ist, ist ausschlaggebend, ob zwischen den Parteien die Höhe (der Umfang) des Anspruchs auf Versicherungsleistungen streitig ist. Ob das Begehren materiell berechtigt ist, hat hingegen bei der Prüfung der Zuständigkeit außer Betracht zu bleiben. Der Kern ist demnach die Frage der Gewährung oder Nichtgewährung von Versicherungsleistungen (RS0085473 [insb T1]; Sonntag aaO Rz 3).
Überdies setzt jede sozialgerichtliche Klage - mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Säumnisfälle – einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraus, der über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss; dies gilt auch für Feststellungsbegehren nach § 65 Abs 2 ASGG (RS00855867).
Liegt keine Sozialrechtssache nach § 65 ASGG vor, so ist der Rechtsweg unzulässig und die Klage zurückzuweisen (RS0085474; Neumayr aaO Rz 1).
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte nur über die Höhe der den Kläger ab 1.2.2023 zustehenden monatlichen Ausgleichszulage abgesprochen. Dass diese Berechnung unrichtig wäre, hat der Kläger nicht behauptet. Auch im Rekurs (dortige S 5) geht er davon aus, ihm stehe eine monatliche Versicherungsleistung von EUR 1.713,35 zu. Ein solche ergibt sich aus der Alterspension (EUR 504,05) zuzüglich Ausgleichszulage (EUR 1.392) abzüglich Krankenversicherungsbeitrag (EUR 97,80) und Lohnsteuer (EUR 84,91).
Er vertrat vielmehr nur den Standpunkt, die von der Beklagten bei der Auszahlung vorgenommenen Abzüge seien zu Unrecht erfolgt. Ist aber – wie hier – ein Pensionsbezieher der Meinung, ihm sei ein rechtskräftig zuerkannter Pensionsanspruch nicht ordnungsgemäß ausbezahlt worden, so ist weder ein Bescheid des Sozialversicherungsträgers zu erlassen noch das Arbeits- und Sozialgericht anrufbar. Ihm steht aber der Weg der Exekutionsführung offen (10 ObS 67/22h; OLG Wien, 10 Rs 57/25p).
1.4. Da das Erstgericht die Klage somit zu Recht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen hat, kommt es weder auf die bekämpften Feststellungen noch auf die in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensmängel an.
1.5. Darüberhinaus steht der Klagsführung hinsichtlich des für den Monat April 2024 einbehaltenen Betrages auch entgegen, dass die Beklagte dem Kläger die Ausgleichszulage ab April 2024 nur als Vorschuss auszahlt. Eine bescheidmäßige Absprache über eine Leistung als Voraussetzung für die sukzessive Zuständigkeit des Arbeits und Sozialgerichts erfolgte soweit noch nicht (RS0085535; RS0085514).
2. Bloß der Vollständigkeit halber wird zur Verfahrensrüge dennoch ausgeführt:
2.1. Aus Sicht des Klägers leide das Verfahren an einer Mangelhaftigkeit, weil das Erstgericht sein Recht auf Parteiengehör und die richterliche Manuduktionspflicht verletzt habe. Es habe nämlich die Verhandlung geschlossen, ohne den unvertretenen Kläger rechtlich anzuleiten oder ihn einzuvernehmen. Im Rahmen seiner Parteienaussage hätte er ausgesagt, dass die Forderung des betreibenden Gläubigers DDr. B* noch nicht getilgt gewesen sei und auch das C* als betreibender Gläubiger keine Zahlung von der Beklagten erhalten habe. Er wäre über die in Betracht kommenden Beweisanträge anzuleiten gewesen, insbesondere über die Notwendigkeit des erforderlichen Nachweises des fehlenden Eingangs der gepfändeten Beträge bei den jeweiligen Gläubigern. In diesem Fall hätte der Kläger alle erforderlichen Nachweise erbracht.
2.2. Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert nur, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, was der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruchs dienlich ist. Rechtliches Gehör ist der Partei auch dann gegeben, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat (RS0006048).
Der Kläger hatte im vorliegenden Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich schriftlich zu äußern, wovon er auch Gebrauch gemacht hat (vgl ON 22 und ON 34); er war auch in den mündlichen Verhandlungen anwesend, sodass von einer Verletzung seines Parteiengehörs nicht gesprochen werden kann.
2.3. Damit könnte nur ein Stoffsammlungsmangel vorliegen, der im vorliegenden Fall jedoch – ebenso wenig wie die weiters gerügte unterbliebene Einvernahme des Zeugen DDr. B* – keinen Einfluss auf das Verfahren hatte, weil es aus den zu Punkt 1. dargelegten rechtlichen Erwägungen auf die Frage, ob die Gläubiger die von der Beklagten abgezogenen Beträge auch erhalten haben, gar nicht ankommt.
3. Da das Erstgericht die bekämpften Feststellungen nicht nur auf Urkunden, sondern auch auf unmittelbare Beweisaufnahmen, konkret die Einvernahme des Zeugen D*, gestützt hat, kann das Rekursgericht von den solchermaßen getroffenen Feststellungen nicht abweichen (RS0044018 [insb T6], A. Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 526 Rz 5). Die freie Beweiswürdigung kann daher in diesem Punkt im Rekursverfahren nicht angefochten werden (RS0040120), sodass die Beweisrüge schon aus diesem Grund verfehlt ist.
Im Übrigen kommt es wie bereits dargelegt auf die bekämpften Feststellungen zur Verwendung der einbehaltenen Beträge nicht an, weshalb die Behandlung der Beweisrüge unterbleiben kann (vlg RS0042386).
4. Der Rekurs musste daher insgesamt erfolglos bleiben.
5. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b) ASGG werden im Rekurs nicht behauptet und sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels daher selbst zu tragen.
6. Der Revisionsrekurs ist zwar nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig, weil über die Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen entschieden wurde. Allerdings liegt angesichts der zitierten und einhelligen Rechtsprechung, von der das Rekursgericht nicht abgewichen ist, keine erhebliche Rechtsfrage iSd Abs 1 der zitierten Bestimmung vor.
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