Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.-Bw Michael Choc, MBA (AG) und Christian Römer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. A*, **, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, **, vertreten durch Mag. B* u.a., ebendort, wegen Feststellung und Versehrtenrente, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 4.11.2025, **-23, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben, und das angefochtene Urteil, das in seinem Spruchpunkt 1. (Feststellung des Arbeitsunfalls vom 21.6.2024) als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, im Spruchpunkt 2. dahingehend abgeändert , dass es lautet:
„2. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei für die Folgen des Dienst-/Arbeitsunfalles vom 21.6.2024 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, wird abgewiesen.“
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht fest, dass der Riss des Innen-und Außenminiskus im rechten Kniegelenk und ein kleiner Eindrückbruch an der Hinterkante des rechten inneren Schienbeinkopfes Folgen des Arbeitsunfalls der Klägerin vom 21.6.2024 sind (Spruchpunkt 1.) und erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin für die Folgen des vorgenannten Arbeitsunfalls die Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30% von 18.2.2025 bis 14.3.2025 und von 20% von 15.3.2025 bis 30.4.2025 zu gewähren (Spruchpunkt 2.).
Es ging dabei von den auf Seiten 2 bis 3 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen aus, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Hervorgehoben wird:
„Durch die Unfallfolgen des Ereignisses vom 21.6.2024 bestand am allgemeinen Arbeitsmarkt über den dritten Monat nach Eintritt des Unfallereignisses hinaus bei der Klägerin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10% bis zum 27.02.2025 (Knieoperation), eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % vom 28.02.2025 bis 14.03.2025 (Zeitpunkt der Nahtentfernung), eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % von 15.3.2025 bis 30.04.2025. Ab 01.05.2025 besteht keine Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr.“
Rechtlich folgerte das Erstgericht im Wesentlichen, das Ereignis vom 21.6.2024 sei kausal für die festgestellten Knieverletzungen gewesen. Die Versehrtenrente gebühre für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%.
Gegen dieses Urteil, soweit im Spruchpunkt 2. eine Versehrtenrente zuerkannt wurde, richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag festzustellen „Anspruch auf Versehrtenrente besteht nicht“; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist berechtigt .
Nach § 203 Abs 1 ASVG entsteht ein Anspruch auf Versehrtenrente nur dann, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist (Fellinger/I. Faber in SV-Komm § 203 ASVG Rz 4; 10 ObS 183/91). Nachdem bei der Klägerin die Folgen des Arbeitsunfalls nicht über drei Monate hinaus ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 20% vermindert haben (da nach drei Monaten nach dem Unfall bis zum 27.2.2025 die Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich 10% betrug), entstand damit kein Anspruch der Klägerin auf Versehrtenrente.
In den Fällen, in denen durch die Änderung der Verhältnisse ein Rentenanspruch erst entsteht, muss der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate geändert werden (Fellinger/I. Faber in SV-Komm § 203 ASVG Rz 8; RS0084203, insb. 10 ObS 183/91). Aus den Feststellungen ergibt sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 20 % als Folge des Arbeitsunfalls bei der Klägerin im Zeitraum 28.2.2025 (und nicht wie irrtümlich offenbar im Spruch aufgenommen 18.2.2025) bis 30.4.2025. Da sich damit der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht durch mehr als drei Monate wesentlich geändert hat, steht ihr auch kein Rentenanspruch wegen geänderter Verhältnisse zu.
Der Berufung war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil in seinem Spruchpunkt 2. dahingehend abzuändern, dass das Begehren auf Zuerkennung einer Versehrtenrente abgewiesen wird.
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da keine Kosten verzeichnet wurden.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage im Sinn dieser Bestimmung nicht zu lösen war.
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