Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Bw Michael Choc, MBA, und Christian Römer in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. A* , **, 2. B* , **, beide vertreten durch Dr. Robert Palka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C* , **, vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 1. EUR 5.300,- netto s.A., 2. EUR 5.920,- netto s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: 1. EUR 5.237,- und 2. EUR 5.894,50) gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 21.2.2025, **-36, verbunden mit **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der 1. Kläger begehrte EUR 5.300,- netto s.A., der 2. Kläger EUR 5.920,- netto s.A.. Sie brachten im Wesentlichen vor, aufgrund der mit dem Beklagten geschlossenen Dienstverträge seien sie als Fußballspieler der Kampfmannschaft für den Beklagten tätig geworden. Der Obmann des Beklagten habe alleine (mündliche) Verträge abschließen können.
Der 1. Kläger habe mit dem Beklagten ein monatliches Fixum von EUR 1.400,- sowie eine Punkteprämie von EUR 100,- pro Punkt vereinbart. Aus diesem Spielervertrag würden noch folgende Forderungen aushaften: restliches Fixum für August 2023 EUR 1.000,-, Fixum September, Oktober und November 2023 jeweils EUR 1.400,-, Punkteprämie (1 Punkt) September 2023 EUR 100,-.
Der 2. Kläger habe mit dem Beklagten ein monatliches Fixum von EUR 1.000,-, eine Punkteprämie von EUR 90,- pro Punkt sowie eine Auflaufprämie von EUR 70,- pro Spiel vereinbart. Folgende Forderungen würden aushaften: restliches Fixum für August 2023 EUR 950,-, Fixum September, Oktober und November 2023 jeweils EUR 1.000,-, Punkteprämie (1 Punkt) EUR 90,-, Auflaufprämie für 9 Spiele (70 x 9) EUR 630, Tankgeld 1.250,-.
Der Beklagte bestritt das Zustandekommen gültiger Dienstverhältnisse zwischen den Streitparteien und wandte zusammengefasst ein, nach Kenntnisstand seines nunmehrigen Obmanns seien Vereinbarungen mündlich zwischen seinem ehemaligen Obmann und den Klägern getroffen worden, wobei die Statuten des Beklagten vorsehen würden, dass rechtsverbindliche Erklärungen für den Verein nur nach dem Vier-Augenprinzip abgegeben werden könnten, sodass der vormalige Obmann nicht alleinvertretungsbefugt gewesen sei. Allfällige, zwischen dem ehemaligem Obmann und den Klägern getroffene Vereinbarungen könnten keine Rechtswirkungen zu Lasten des Beklagten entfalten. Es habe auch keine Ermächtigung durch den Vorstand bzw die Generalversammlung des Beklagten bestanden, derartige Verträge abzuschließen. Auch entsprächen die Verträge nicht dem Regulativ des D*. Allenfalls seien Vereinbarungen zwischen ihrem ehemaligen Obmann persönlich und den Klägern getroffen worden, zumal der Beklagte keine Geldmittel gehabt hätte, um Spielergehälter in der nunmehr begehrten Höhe zu bezahlen. Üblicherweise würden Diäten für Auslagen an die Spieler ausbezahlt. An Spieler dürfe maximal eine Aufwandsentschädigung von EUR 720,- bezahlt werden.
Auch werde die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und die fehlende Fälligkeit der Ansprüche eingewandt, da nach § 15 der Statuten des Beklagten zur Schlichtung von aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten das vereinsinterne, aber von den Klägern nicht angerufene Schiedsgericht berufen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, 1. Die Klagsforderung des Erstklägers besteht mit EUR 5.300,- netto zu Recht.
2. Die Gegenforderung gegen den Erstkläger besteht mit EUR 27,- zu Recht.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Erstkläger EUR 5.237,- netto samt stufenweiser Zinsen zu bezahlen.
4. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Erstkläger weitere EUR 27,- netto samt Zinsen zu bezahlen, wird abgewiesen.
5. Die Klagsforderung des Zweitklägers besteht mit EUR 5.920,- netto zu Recht.
6. Die Gegenforderung gegen den Zweitkläger besteht mit EUR 25,50 zu Recht.
7. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Zweitkläger EUR 5.894,50 netto samt stufenweiser Zinsen zu bezahlen.
8. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Erstkläger weitere EUR 25,50 netto samt Zinsen zu bezahlen, wird abgewiesen.
9. Die Kostenentscheidung wird bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten.
Es traf die auf den Urteilsseiten 9 bis 16 ersichtlichen Feststellungen , auf die verwiesen und aus denen Folgendes hervorgehoben wird:
Zum Zeitpunkt der Vereinbarungen zwischen E* und dem Erstkläger sowie F* mit dem Zweitkläger im Juli 2023 war E* ab 18.11.2022 Obmann der beklagten Partei [...] Dem Vereinsregisterauszug war im Juli 2023 zu entnehmen, dass gemäß § 13/2 der Statuten der Obmann den Verein nach außen vertritt, schriftliche Ausfertigungen des Vereines zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers/der Kassiererin bedürfen. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. [...]
Nach seinen Statuten bezweckt der Verein 1. die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege des Fußballsportes; 2. die Veranstaltung von Fußballspielen und die Teilnahme an der Meisterschaft des G*, dessen ordentliches Mitglied der C* ist; [...]
Nach § 12 Z 6 und 7 der Vereinsstatuten gehören in den Wirkungsbereich des Vorstands ua Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie die Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 der Vereinsstatuten lautet:
„1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. […]“
Nach § 15 der Vereinsstatuten (Schiedsgericht) ist zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. […]
Eine Woche vor dem Trainingsbeginn 10.7.2023 vereinbarten der Obmann der beklagten Partei, E*, und der Erstkläger als zukünftige Schlüsselkraft der Kampfmannschaft einen mündlichen Spielervertrag ab 1.7.2023 befristet auf ein Jahr mit einem Fixum von EUR 1.400,- netto und eine Punkteprämie von EUR 100,- netto pro Punkt. […] Ursprünglich vereinbart war die Überweisung des Fixums und der Punkteprämie auf das Konto, Zahlungen erfolgten dann – bis auf eine Ausnahme - bar auf die Hand.
E* hatte dem Erstkläger einen schriftlichen Spielervertrag zugesagt, aber einen solchen nie erhalten. Auf Nachfrage wurde er von E* mit den Worten „Machen wir schon noch“ vertröstet.
[…] Ausgemacht zwischen den Parteien waren zwei Trainings pro Woche und die Teilnahme am Match. […]
Gemeinnützige Sportvereine können unter bestimmten Voraussetzungen an Sportlerinnen und Sportler, […] steuer- und sozialversicherungsfrei pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlen. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen waren ab 1.1.2023 bis zu EUR 120,- pro Einsatztag, maximal EUR 720,- monatlich, steuer- und sozialversicherungsfrei […]
Dem Erstkläger wurden sechs Formulare „Aufzeichnung über Einsätze und Bestätigung über den Erhalt von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen“ auf einmal zur Unterfertigung vom sportlichen Leiter H* in Anwesenheit des Obmanns und F* vorgelegt, wobei nur der Name des Erstklägers, seine Sozialversicherungsnummer, seine Adresse und das Jahr 2023 vorausgefüllt waren (./14). […]
Eine Vereinsmitgliedschaft des Erstklägers bei der beklagten Partei war nie ein Thema. […]
Der Erstkläger stellte den Kontakt zwischen dem Zweitkläger und dem Verein her. Der Zweitkläger führte die Vertragsverhandlungen mit F*, der sich als rechte Hand des Obmanns E* vorgestellt hatte. Vereinbart wurden für eine Vertragslaufzeit von fünf Monaten ein Fixum von EUR 1.000,- netto, eine Auflaufprämie pro Match, dh der Zweitkläger ist in der Startaufstellung, von 70,- netto und EUR 90,- netto pro Punkt. Auch der Zweitkläger wurde als Leistungsträger angesehen. Zusätzlich wurde ein Tankgeld vereinbart, da der Zweitkläger von ** nach **, das sind 190 Kilometer hin und zurück, zu fahren hatte, und das der Verein erstatten werde. […]
Das erste Training des Zweitklägers war am 17.7.2023, wobei das Dienstverhältnis vereinbarungsgemäß rückwirkend ab 1.7.2023 begonnen hatte. Da auch der Zweitkläger berufstätig war, wurden Trainingsteilnahmen von ein bis zwei Mal pro Woche, nach Absprache mit dem Trainer, vereinbart. Auch dem Obmann E* war die Entgeltvereinbarung bekannt, da der Zweitkläger am 17.7. 2023 mit E* über das Fixum, die Auflaufprämie und die Punkteprämie gesprochen hat, […]. E* gab das Okay zur von F* ausverhandelten Entgeltvereinbarung. […] Auch der Zweitkläger war vom sportlichen Leiter aufgefordert worden, sechs Formulare „Aufzeichnungen über Einsätze und Bestätigungen über den Erhalt von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen“ zu unterschreiben.
Eine Mitgliedschaft zum Verein war auch beim Zweitkläger nie ein Thema, er gab nie seine Zustimmung zu einer Mitgliedschaft. […]
Vom Kassier I* wurde akzeptiert, dass die Verträge vom Obmann, dem sportlichen Leiter und dem Trainer ausverhandelt werden. […]
Auf einer Postenliste der beklagten Partei sind die beiden Kläger mit ca EUR 3.000,- drinnen gestanden, in den Abrechnungsunterlagen der beklagten Partei waren die Zahlungen für August 2023, EUR 800,- an den Erstkläger und EUR 1.000,- an den Zweitkläger, enthalten.
Rechtlichfolgerte das Erstgericht, bei den gegenständlichen Rechtssachen handle es sich um Streitigkeiten aus Dienstverhältnissen, somit um Arbeitsrechtssachen, und nicht aus dem Vereinsverhältnis entstehende Streitigkeiten. Nach dem Vereinsregisterauszug und den Statuten vertrete der Obmann den Verein nach außen, nur schriftliche Ausfertigungen bedürften zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Damit sei aber der Obmann berechtigt gewesen, den mündlichen Spielervertrag mit dem Erstkläger abzuschließen und den zwischen F* und dem Zweitkläger ausgehandelten mündlichen Vertrag zu genehmigen. Dass nach den D*-Regularien Spielerverträge schriftlich und mit Bruttobeträgen abgeschlossen werden müssten, ändere an der Rechtsgültigkeit der mündlichen Arbeitsverträge nichts. Im Übrigen, würde man eine Einzelvertretungsbefugnis des Obmanns für mündliche Rechtsgeschäfte verneinen, läge eine Duldungs- und Anscheinsvollmacht vor, § 1027 ABGB spreche von einer stillschweigenden Bevollmächtigung. Der Erstkläger sei als Fußballspieler für den Beklagten von deren Obmann aufgenommen worden. Der Obmann habe nicht zu erkennen gegeben, dass er den Spielervertrag ad personam mit dem Erstkläger abschließen und dann den Erstkläger an den Beklagten nach dem AÜG überlassen möchte. F* habe nicht zu erkennen gegeben, dass er ad personam mit dem Zweitkläger einen Spielervertrag abschließen möchte, oder er als Vertreter für den Obmann ad personam handle. Der Vereinsvorstand habe zwar nicht mit einem gültigen Beschluss den Obmann mit Arbeitsvertragsabschlüssen bevollmächtigt oder die Vertragsabschlüsse nachträglich genehmigt. Die Vorstandsmitglieder hätten sich aber in keiner Weise um die Geschäftsführung gekümmert, sondern den Obmann gewähren lassen. Es seien an die Spieler Auszahlungen getätigt worden, die in der Buchhaltung des Beklagten aufschienen, das offene Entgelt sei in der OP-Liste ausgewiesen, der Erstkläger habe vom Konto der Beklagten einen Teilbetrag überwiesen bekommen, beide Kläger sollten die „Aufzeichnung über Einsätze und Bestätigung über den Erhalt von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen“ vorweg unterschreiben und die Kläger hätten in der Kampfmannschaft des Beklagten gespielt. Die Kläger hätten daher annehmen dürfen, dass das rechtsgeschäftliche Handeln des Obmanns vom Verein (vorweg oder nachträglich) genehmigt gewesen sei. Die Höhe der zu ersetzenden Tankkosten würden gemäß § 273 ZPO mit EUR 1.250,- festgesetzt. Der Verzicht auf die Dienste der Kläger im November 2023 sei als einseitige Dienstfreistellung durch den Dienstgeber zu werten und entbinde diesen nicht von der Entgeltfortzahlungspflicht für November 2023. Die Kläger seien nicht Vereinsmitglieder gewesen. Weder sähen die Vereinsstatuten eine automatische Mitgliedschaft der Spieler vor, noch sei ein entsprechender Beschluss der Generalversammlung behauptet und unter Beweis gestellt worden. Weder ein Antrag auf Mitgliedschaft noch eine entsprechende Vereinbarung oder Zustimmungserklärung für die Vereinsmitgliedschaft lägen vor. Die Getränkekonsumationen seien aber noch zu begleichen und daher von der Klagsforderung in Abzug zu bringen. Die Kostenentscheidung werde gemäß § 52 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten.
Gegen die stattgebenden Teile richtet sich die Berufung der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängel mit dem jeweils auf gänzliche Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Mit der allein erhobenen Rechtsrüge wendet sich der Berufungswerber zusammengefasst gegen die Annahme zwischen ihm und den Klägern geschlossener Dienstverträge. Die Vereinbarungen widersprächen § 20 des Regulativs für die dem D* angehörigen Vereine und Spieler, wonach Verträge schriftlich und dreifach auszufertigen seien sowie das Entgelt nur in Bruttobeträgen vereinbart werden dürfe, und seien daher keine rechtsgültigen Verträge zwischen den Streitparteien. Auch sei nach § 20 Abs 7 des Regulativs im Spielervertrag zu vereinbaren, dass vor Anrufung der staatlichen Gerichte der Instanzenweg im statutengemäßen Schlichtungs-, Disziplinar- und Schiedsverfahren zu beschreiten sei, was nicht erfolgt sei. Das Erstgericht hätte seine sachliche Unzuständigkeit festzustellen gehabt, zumal auch die Statuten des Beklagten in § 15 vorsähen, dass zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten das vereinsinterne Schiedsgericht berufen sei. Damit wäre die mangelnde Fälligkeit der Klagsforderung festzustellen gewesen, da die Kläger das vereinsinterne Schiedsgericht nicht angerufen hätten. Auf der Grundlage der Feststellungen hätte das Erstgericht festzustellen gehabt, dass tatsächlich keine Dienstverträge mit dem Beklagten, sondern mit E* als Hauptsponsor und Obmann des Beklagten abgeschlossen worden seien. Gemäß § 12 der Statuten des Beklagten obliege dem Vorstand die Leitung des Vereins, in dessen Wirkungsbereich gemäß Abs 5 die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins fielen. Zum Abschluss eines Dienstvertrages zwischen den Streitparteien sei ausschließlich der Vorstand und daher weder der vormalige Obmann E* noch der Zeuge F* alleine legitimiert gewesen, zumal die Dienstverträge vom Vorstand auch nicht nachträglich genehmigt worden seien. Unrichtig sei, dass der Obmann berechtigt gewesen sei, mündlich einen Spielervertrag mit dem Erstkläger abzuschließen und den zwischen F* und dem Zweitkläger ausgehandelten mündlichen Vertrag zu genehmigen. Eine derartige Auslegung der Vertretungsbefugnis des Obmanns lasse sich weder aus den Statuten des Beklagten noch aus dem Regulativ für die dem D* ableiten. In § 13 der Statuten des Beklagten werde zwar in Z 1 geregelt, dass der Obmann die laufenden Geschäfte des Vereins führe und den Verein nach außen vertrete, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte, Dispositionen) jedoch ein Zusammenwirken des Obmanns und des Kassiers notwendig sei. Aus welchem Grund die Kläger hätten annehmen dürfen, dass das rechtsgeschäftliche Handeln des Obmanns vom Verein (vorweg oder nachträglich) genehmigt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Eine derartige Annahme ersetze nicht die für das rechtsgültige Zustandekommen eines Vertrags notwendige Mitwirkung des Vorstands bzw des Kassiers. Die Spielerverträge seien daher weder durch Genehmigung noch aufgrund einer Anscheinsvollmacht zustande gekommen. Es ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Vorstand oder der Kassier des Beklagten gegenüber den Klägern ein Verhalten gesetzt habe, das auf eine Bevollmächtigung schließen ließe. Den Klägern hätte auffallen müssen, dass es sich bei dem vereinbarten Entgelt um eine ungewöhnliche Zusage der Scheinvertreter gehandelt habe. Der Erstkläger habe gewusst, dass vom Beklagten üblicherweise eine Aufwandsentschädigung von maximal monatlich EUR 720,- an die Spieler bezahlt werde, was sich daraus erschließe, dass der Erstkläger am 6.9.2023 vom irrtümlich überwiesenen Betrag von EUR 740,- EUR 20,00 refundiert habe. Die von den Scheinvertretern mit den Klägern ausgehandelten Vertragsbedingungen seien für einen Amateurverein jedenfalls ungewöhnlich, zumal über die zulässige Aufwandsentschädigung hinausgehende Zahlungen, Auflauf- und Punkteprämien, die unentgeltliche Nutzung eines Kfz und die Bezahlung von Tankrechnungen zugesagt worden seien. Diese ungewöhnlichen Zusagen hätten bei den Klägern daher zumindest objektive Zweifel an der Vertretungsmacht von E* und F* wecken müssen. Als sekundäre Verfahrensmängel vermisst der Berufungswerber folgende Feststellungen: „Zwischen den Klägern und der beklagten Partei wurden keine Spielerverträge abgeschlossen. Es wurden zwischen dem Erstkläger und dem Zeugen E* und zwischen dem Zweitkläger und dem Zeugen F* Spielerverträge abgeschlossen.“
Die Berufungsausführungen überzeugen schon deshalb nicht, weil von einer organschaftlichen Vertretungsmacht des damaligen Obmanns des beklagten Vereins auszugehen ist:
Für privatrechtliche Körperschaften – wie auch Vereine - kommt es – anders als bei juristischen Personen öffentlichen Rechts und vom (hier nicht vorliegenden und auch nicht behaupteten) Fall kollusiven Zusammenwirkens zwischen Vertreter und nicht schutzwürdigem Drittem abgesehen – ausschließlich darauf an, ob eine rechtsgeschäftliche Erklärung vom zuständigen Organ abgegeben wurde, nicht aber, ob diese Erklärung auch auf einem satzungs- bzw statutengemäßen Beschluss im Innenverhältnis beruht (8 ObA 6/25b mwN; 8 ObA 177/00p = RS0014717 [T7] = RS0009126 [T2]; 9 ObA 68/14m; RS0026587)
Demgemäß bestimmt § 6 Abs 3 VerG ausdrücklich, dass die organschaftliche Vertretungsbefugnis (von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen) Dritten gegenüber unbeschränkbar ist; in den Statuten vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis (sh dazu etwa Bernsteiner in Schopper/Weilinger , VereinsG zu § 6 Rz 3 und 63f mit Verweis auf die ErläutRV 990 BlgNR 21. GP 27.; sh 8 ObA 6/25b mwN).
Aus dem unbekämpft festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der damalige Obmann des Beklagten mündlich einen Spielervertrag mit dem 1. Kläger als zukünftige Schlüsselkraft der Kampfmannschaft des Beklagten abgeschlossen hat. Hinsichtlich des 2. Klägers hat der vom Obmann dazu beauftragte F* die Punkte des Spielervertrags mündlich vereinbart, wozu der Obmann sein Okay erklärte – und damit genehmigte. Unstrittig war dieser Obmann auch im Vereinsregister als solcher als organschaftlicher Vertreter des beklagten Vereins eingetragen (./3).
Der Obmann vertrat sohin den Beklagten nach außen und konnte rechtswirksam die Spielerverträge mit den Klägern für den Beklagten abschließen, so auch den Vertrag mit dem 2. Kläger durch Genehmigung. Zumal der Obmann als solcher die Spielerverträge abschloss bzw genehmigte, es sich – wie festgestellt - inhaltlich ausschließlich um vereinbarte Leistungen der beiden Kläger für den Beklagten handelte (Teilnahme an Trainings und Spielen für den Beklagten und nicht für den Obmann persönlich), ergaben sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte, wonach die Kläger an der Vertretungsmacht des Obmanns oder an dessen Einschreiten als Vertreter des Beklagten zu zweifeln gehabt hätten oder tatsächlich zweifelten. Vielmehr war es für sie aus den festgestellten Umständen hinreichend klar erkennbar, dass der Obmann des Beklagten auch in dieser Funktion und daher in Vertretung des Vereins die Vereinbarungen bzw die Genehmigung abschloss.
Ein Vertragsabschluss des Obmanns im eigenen Namen hätte im Ergebnis eine Arbeitskräfteüberlassung dargestellt, die an sich nach §§ 2 Abs 2, 11 AÜG eine ausdrückliche Zustimmung der Kläger und eine ausdrückliche Vereinbarung bedurft hätte; was ua sohin eine ausdrückliche Offenlegung des Vertragsabschlusses des Obmanns im eigenen Namen bedurft hätte. Solches behauptet der Berufungswerber gar nicht. Vielmehr stellte das Erstgericht – disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung-fest, dass der Obmann nicht zu erkennen gegeben hat, dass er den Spielervertrag ad personam mit dem Erstkläger abschließen möchte und dann den Erstkläger an die beklagte Partei nach dem AÜG überlassen möchte, und F* nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ad personam mit dem Zweitkläger einen Spielervertrag abschließen möchte, oder er als Vertreter für den Obmann ad personam handelt.
Die Kläger konnten und mussten daher jeweils berechtigt von einem Vertragsschluss des Obmanns als organschaftlicher Vertreter des beklagten Vereins ausgehen.
Im Übrigen spricht auch der Wortlaut des § 13 Abs 2 der Statuten des Beklagten tatsächlich dafür, dass lediglich schriftliche Ausfertigungen der Unterschrift des Obmanns und des Schriftführers bzw des Kassiers bedürfen, sohin nicht die von dem den Beklagten nach außen vertretenden Obmann abgeschlossenen mündlichen Verträge.
Auch mündliche Verträge, so auch Dienstverträge entfalten – von sondergesetzlich normierten Ausnahmen abgesehen - Rechtsverbindlichkeit (sh etwa Spenling/Kietaibl in KBB 7§ 1151 Rz 3). Gesetzliche Anordnungen stehen hier nicht entgegen. Dass die mündlich vereinbarten Verträge § 20 des Regulativs für die dem D* angehörigen Vereine und Spieler nicht entsprechen mögen, vermag hier an deren Rechtsgültigkeit zwischen den Parteien dieses Verfahrens nichts zu ändern. Auch eine (echte) Nettolohnvereinbarung – wie im vorliegenden Fall - ist rechtlich zulässig und macht die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge nicht unwirksam (sh etwa RS0028026).
Das vereinbarte Entgelt war auch keine – in erster Instanz gar nicht behauptete - „ungewöhnliche“ Zusage eines Scheinvertreters, wie die Berufung meint. Soweit der Berufungswerber ausführt, der Erstkläger habe gewusst, dass der Beklagte üblicherweise bloß eine Aufwandsentschädigung von maximal EUR 720,- monatlich an die Spieler bezahle, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, schon gar nicht bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Im Übrigen schließt eine Aufwandsentschädigung eine Lohnvereinbarung nicht grundsätzlich aus.
Dass eine, wie in § 20 Abs 7 des Regulativs des D* vorgesehene, Vereinbarung in den Spielerverträgen, wonach vor Anrufung der staatlichen Gerichte der Instanzenweg im statutengemäßen Schlichtungs-, Disziplinar- und Schiedsverfahren zu beschreiten ist, zwischen den Streitteilen getroffen worden wäre, ergibt sich nicht. § 15 der Statuten des Beklagten steht der Entscheidung über die hier aus den Spielerverträgen geltend gemachten Ansprüchen schon deshalb nicht entgegen, da die Kläger keine Mitglieder des beklagten Vereins waren.
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis wären im Übrigen ohnehin nur solche, die – anders als in den vorliegenden Fällen - ihre Wurzel in einer Vereinsmitgliedschaft haben; dazu gehören Auseinandersetzungen zwischen dem Verein und Mitgliedern über Ansprüche des Vereins auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge und auf Erbringung anderer - mit der Mitgliedschaft verknüpfter - vermögenswerter Leistungen für den Zeitraum der Vereinsmitgliedschaft, gleichviel, ob das Mitgliedsverhältnis bei Entstehen des Streitfalls noch besteht oder bereits beendet wurde (RS0122425 [T6]; etwa 9 ObA 107/14x zu einem Dienstvertrag).
Ob der damalige Obmann der beklagten Partei im Innenverhältnis zum Abschluss solcher Vereinbarungen berechtigt gewesen wäre, kann hier aber dahingestellt bleiben.
Gegen die Höhe der zugesprochenen Ansprüche wendet sich die Berufung nicht.
Es war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Das Erstgericht hat die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten, sodass im Berufungsverfahren die Kostenentscheidung ebenfalls vorzubehalten ist (§ 52 Abs 3 ZPO).
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing.
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