Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 13. Jänner 2026, GZ ** 29, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen .
Begründung:
Mit Strafantrag vom 16. Dezember 2025 (ON 13) legt die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt dem am ** geborenen kosovarischen Staatsangehörigen A* B* zur Last, er habe am 13. Dezember 2025 in **
I./ eine fremde Sache, nämlich einen Pkw ** des C*, beschädigt, wobei er an der Sache einen im Einzelnen noch festzustellenden, 5.000 Euro jedenfalls übersteigenden Schaden herbeiführte, indem er im Zuge einer verbalen Streitigkeit mit seiner Ehegattin D* B* mit seinen Fäusten sämtliche Scheiben des von ihr benutzten Fahrzeuges einschlug;
II./ im Anschluss an die unter Punkt I./ beschriebene Handlung seine Ehegattin D* B* gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er im Zuge der polizeilichen Aufnahme des Vorfalles zu ihr sagte „Warte bis ich zu Hause bin! Falls ich wegen der verletzten Hand sterben sollte, wird meine Familie Rache nehmen“, „Und meine Alte überlebt? Die Frauen überleben leider immer“, „Sei froh, dass ich das Auto kaputt gemacht habe, sonst hätte ich dich totgeschlagen “.
Im Zuge der am 13. Jänner 2026 durchgeführten Hauptverhandlung erörterte die Erstrichterin mit dem Angeklagten die Möglichkeit eines diversionellen Vorgehens in Form eine Probezeit von zwei Jahren sowie Schadensgutmachung innerhalb eines Monats nach Reparatur, Durchführung eines Anti Gewalt Trainings samt Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit und Weisung zum Kontaktverbot, womit sich B* einverstanden zeigte (ON 26.4, 26 f).
In der Folge fasste die Erstrichterin in der Hauptverhandlung den Beschluss auf vorläufige Einstellung des Strafverfahrens gemäß §§ 203 Abs 1, 198 Abs 1 Z 3, 199, 209 Abs 2 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren, wobei gemäß § 388 Abs 1 und Abs 3 StPO von der Bestimmung eines Pauschalkostenbeitrages abgesehen wurde. Weiters wurde dem Angeklagten gemäß § 203 Abs 2 StPO für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe beigegeben und ihm die Weisungen erteilt, jeglichen Kontakt zu D* B* zu unterlassen, der Genannten binnen einem Monat nach der erfolgten Reparatur des Pkw ** die Reparaturkosten zu ersetzen sowie ein Anti Gewalt Training zu absolvieren und dem Gericht diesbezüglich Nachweise zu erbringen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die begehrt, den Beschluss ersatzlos zu beheben und dem Erstgericht die Fortsetzung der Hauptverhandlung aufzutragen (ON 30).
Nach §§ 198 Abs 1, 199 StPO hat das Gericht das Verfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhaltes feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt und eine Bestrafung im Hinblick auf (unter anderem) die Bestimmung einer Probezeit nicht geboten erscheint, um den Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Die spezialpräventiven Anwendungsgrenzen der Diversion orientieren sich an der Erwartung, dass im Fall der Erfüllung einer vom (hier:) Angeklagten freiwillig übernommenen Verpflichtung eine zusätzliche justizielle Einwirkung auf den Angeklagten nicht (mehr) nötig ist, um ihn künftig von strafbaren Handlungen abzuhalten ( Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 35).
Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung ist zunächst auszuführen, dass dafür eine gewisse (nicht unbedingt einem Geständnis zum Anklagevorwurf entsprechende) Unrechtseinsicht oder eine partielle (etwa auf die Mitveranlassung der Tat durch einen Kontrahenten verweisende) Übernahme der Verantwortung für das Bewirken der eine strafrechtliche Haftung begründenden Tatsachen erforderlich ist. Zwar ist ein Schuldeinbekenntnis hinsichtlich aller Begleitumstände nicht erforderlich, doch muss der Angeklagte die ihm angelastete Tat zumindest dem Grunde nach als Fehlverhalten einbekennen (siehe Schroll/Kert aaO § 198 Rz 36/1, 36/3 f).
Im konkreten Fall verweist die Anklagebehörde zutreffend darauf, dass der Angeklagte sein Verhalten durchgehend relativierte und die Verantwortung seiner Ehefrau zuwies. Im Einzelnen gestand er bei seiner polizeilichen Einvernahme die Beschädigung sämtlicher Scheiben des Fahrzeuges zu, bestritt allerdings jegliche Drohung gegen seine Ehefrau (ON 2.7, 4). Diese Angaben hielt er vor der Haftrichterin aufrecht und ergänzte nur, dass er seiner Frau „nie im Leben etwas antun“ würde (ON 11, 3). In der Hauptverhandlung sagte er im Wesentlichen, an dem Vorfall selbst keine Erinnerung zu haben (etwa ON 26.4, 5). Die von ihm laut dem Opfer getätigten Äußerungen bestritt er in der Folge nicht, rechtfertigte sich aber mit einem „Blackout“ und meinte, „ich weiß nicht, warum oder weswegen“ (ON 26.4,8). Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Behauptung mangelnder Erinnerung an den Vorfall schon deswegen nicht glaubwürdig erscheint, weil der Angeklagte noch bei der Polizei konkretere Angaben dazu machen konnte („Sie hat sofort angefangen, mich zu filmen, sie hat Polizei oder Notruf gerufen, Polizisten sind dann gekommen. Ich war immer noch wütend und habe immer noch auf sie geschimpft“, ON 2.7, 4). Letztlich ist aber gerade noch von einem in der Judikatur geforderten grundsätzlichen Einbekennen eines Fehlverhaltens auszugehen (etwa „Ich finde das auch nicht gut“, ON 26.4, 8).
Ein diversionelles Vorgehen ist nach § 198 Abs 2 Z 2 StPO aber nur dann zulässig, wenn die Schuld des Angeklagten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre.
Ob eine schwere Schuld vorliegt, ist nach Strafbemessungsgrundsätzen zu beurteilen. Die Schuldabwägung hat sich primär an der gesetzlichen Strafdrohung, in welcher der Gesetzgeber eine generelle Vorbewertung des Unrechts und Schuldgehalts des betreffenden Delikts zum Ausdruck bringt, zu orientieren (dazu Schroll/Kert aaO § 198 Rz 13 ff). Vergleichsmaßstab für die schwere Schuld bilden alle einer Diversion zugänglichen Delikte. Der abstrakte und durch die Strafdrohungen gesetzlich definierte Einzugsbereich der Diversion reicht vom Bagatelldelikt bis hin zum Verbrechen. Demgemäß wird zu beachten sein, dass bei einem (wie hier) zwei Jahre Freiheitsstrafe erreichenden Strafrahmen die Tatbestandsverwirklichung in der Regel ein mittleres Maß an krimineller Energie sowie einen mittleren sozialen Störwert und damit einen solchen Unrechtsgehalt signalisiert (vgl Schroll/Kert aaO § 198 Rz 28/1).
Im konkreten Fall ist bei der Prüfung des Vorliegens schwerer Schuld zwar als schuldmindernder Moment der ordentliche Lebenswandel des Angeklagten zu werten (siehe Schroll/Kert aaO § 198 Rz 32), doch liegen massive Handlungen des Angeklagten gegen zwei verschiedene Rechtsgüter vor, wobei er nicht davor zurückschreckte, auch noch in Anwesenheit der einschreitenden Polizeibeamten Drohungen gegen seine Ehefrau (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB) auszusprechen (ON 2.4, 3 f und ON 2.8, 4 f), welche sogar zur Verhängung der Untersuchungshaft führten (vgl ON 12).
Letztlich sprechen bei einer massiven Bedrohung der Ehegattin nach vorhergehender schwerer Sachbeschädigung auch generalpräventive Erwägungen gegen eine diversionelle Erledigung, soll doch gerade derartigen Tathandlungen zu Lasten von (Ex-)Partnerinnen entgegen gewirkt werden. Dieser Zweck wird im vorliegenden Fall durch eine Diversion, noch dazu bloß in Form der Bestimmung einer Probezeit, nicht erreicht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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