Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 7. Jänner 2026, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die bedingte Entlassung des A* gemäß § 46 Abs 1 StVG iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG abgelehnt .
Begründung:
Der am ** geborene albanische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems eine wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 12. März 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 12. März 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 12. Juli 2026 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit, frühestens ab 12. März 2026, und bestimmte die Probezeit mit drei Jahren.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die eine Aufhebung des Beschlusses und eine Ablehnung der bedingten Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit begehrt (ON 10).
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Zwar weist das Erstgericht zu Recht darauf hin, dass der Strafgefangene vor seiner vollzugsgegenständlichen Verurteilung einen ordentlichen Lebenswandel geführt hatte (siehe Strafregisterauskunft ON 7), doch hält dem die Beschwerde die zutreffenden Umstände entgegen, dass dem Urteil die Weitergabe von Kokain und Cannabiskraut im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in zahlreichen Angriffen über einen Zeitraum von Juni 2024 bis März 2025 in einer das 25 fache der Grenzmenge übersteigenden Menge zugrunde liegt, wobei Kriminaltourismus im Rahmen des § 32 StGB gesondert als erschwerend gewertet wurde (gekürzte Urteilsausfertigung ON 8). Der Angeklagte gibt selbst an, verschuldet zu sein (siehe ON 3) und führte in seiner Äußerung zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft weiter aus, dass er bei demselben Unternehmen in Albanien arbeiten könne, bei welchem er Schulden habe (Äußerung vom 29. Jänner 2026, ON 5 des Bs-Aktes). Doch sind sämtliche Angaben des Strafgefangenen über Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten völlig unbescheinigt geblieben (siehe auch die Stellungnahme des Sozialen Dienstes [ON 6], aus der sich das Vorhandensein von Bescheinigungen gerade nicht entnehmen lässt). Darüber hinaus gab der Strafgefangene gegenüber dem sozialen Dienst ausdrücklich an, dass er, wenn er in Österreich bleiben dürfe, in ** bei seinem Bruder leben möchte. Für diesen Fall behauptet er nicht einmal das Vorhandensein einer Arbeitsmöglichkeit. Gleichzeitig gab er an, sich um seine angeblich an einem Hirntumor leidende „Lebensgefährtin“ in Albanien kümmern zu wollen, was mit seinem Wunsch, in Österreich zu bleiben, nicht ein Einklang zu bringen ist (siehe erneut ON 6).
Somit erweist sich eine positive Prognose im Sinne obiger Rechtsausführungen aufgrund der Art und Dauer der Anlasstaten, der fehlenden Nachweise für eine Wohn- und Arbeitsmöglichkeit sowie eines sozialen Empfangsraums als nicht möglich, zumal auch keine Aussichten für ein redliches Fortkommen bescheinigt werden konnten. Somit bestehen derzeit erhebliche spezialpräventive Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, weiß der Strafgefangene doch nicht einmal ob er in Österreich oder Albanien wohnen wird.
Am Kalkül fortzusetzenden Strafvollzugs kann auch die hausordnungsgemäße Führung (ON 2, 2) nichts Entscheidendes ändern.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
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