Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Februar 2026, GZ ** 8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 12. Februar 2026 (ON 3) legt die Staatsanwaltschaft A* das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zur Last.
Demnach soll er am 2. Februar 2026 in ** B* mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm über die Datingplattform „C*“ schrieb: „ Du stehst auf meiner Liste. Ich werde dich lebendig verbrennen“.
Die Hauptverhandlung ist für den 3. März 2026 anberaumt (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Angeklagten auf Bewilligung von Verfahrenshilfe vom 12. Februar 2026 (ON 7) mit der Begründung ab, dass kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege und weder von einer schwierigen Sach noch Rechtslage auszugehen sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 9.1), die nicht berechtigt ist.
Einem Beschuldigten, der außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, ist über seinen Antrag (im Falle Schutzbedürftigkeit auch von Amts wegen) ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist (§ 61 Abs 2 StPO). Die Beigebung eines Verteidigers ist jedenfalls erforderlich in den im § 61 Abs 1 StPO aufgezählten Fällen notwendiger Verteidigung (Z 1), im Falle der Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten wegen Behinderung, psychischer Krankheit oder gleichwertiger Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit (Z 2), für ein Rechtsmittelverfahren aufgrund der Anmeldung einer Berufung (Z 3) oder bei schwieriger Sach oder Rechtslage (Z 4).
Da gegenständlich kein Verteidigerzwang (§ 61 Abs 1 StPO) besteht (Strafdrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen) und keine Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Schutzwürdigkeit im Sinn der Z 2 des Abs 2 leg cit vorliegen, bedarf es (neben der hier vorliegenden Voraussetzung der fehlenden hinreichenden finanziellen Mittel) zur Begründung des gesetzlich gebotenen Interesses der Rechtspflege an der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Hauptverfahren einer schwierigen Sach oder Rechtslage, die das Erstgericht mit Blick auf den leicht erfassbaren Lebenssachverhalt und die nicht als schwierig einzustufende rechtliche Beurteilung zutreffend verneinte.
Indem der Beschwerdeführer die ihm angelastete strafbare Handlung in Abrede stellt, zeigt er keinen die Entscheidung des Erstgerichts in Frage stellenden Umstand auf.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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