Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 3, 15 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Oktober 2025, GZ ** 69.2, nach der am 24. Februar 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Senatspräsidenten Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zopf als Schriftführerin und des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Dr. Gepart durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf vier Jahre herabgesetzt .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene georgische Staatsangehörige A* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2 iVm Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 3, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 130 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.
Unter einem wurde gemäß § 19a Abs 1 StGB das sichergestellte Einbruchswerkzeug konfisziert, von einem Verfall nach § 20a Abs 3 StGB wegen Aussichtslosigkeit der Einbringlichkeit hingegen abgesehen.
Die Privatbeteiligten B* C* und Dipl. Ing. D* wurden gemäß § 366 Abs 2 StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Dem Schuldspruch liegt zugrunde, dass der Angeklagte
in E* gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen, deren Wert insgesamt EUR 5.000,- übersteigt, durch Einbruch, großteils in Wohnstätten, überwiegend durch Abdrehen bzw. Abbrechen von Schließzylindern von Wohnungstüren mit mitgeführten Werkzeugen, sohin unter Einsatz besonderer Fähigkeiten und Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, und zwar
I./ am 11. August 2023 Dipl. Ing. F*, B* C* und Dipl. Ing. H* C* durch Einbruch in deren Wohnung in **, indem er den Schließzylinder abdrehte, die Wohnung durchsuchte und Schmuck im Gesamtwert von EUR 21.190,- an sich nahm;
II./ im Zeitraum 6. März 2024 bis 7. März 2024 indem er mittels unbekannten Werkzeugs Schließzylinder aufzubrechen versuchte, wobei es jeweils beim Versuch geblieben ist, weil ihm dies nicht gelungen ist, und zwar
A./ I* durch Einbruch in dessen Wohnung in **;
B./ J* durch Einbruch in dessen Wohnung in **;
III./ am 8. März 2024, wobei es jeweils beim Versuch geblieben ist, weil es ihm nicht gelungen ist, die Wohnungstüren aufzubrechen und er schließlich vom Nachbarn K* bei der Tatausführung gestört wurde, und zwar
A./ Mag. Dr. L* durch Einbruch in deren Wohnung in **, indem er den äußeren Schlosszylinder abdrehte;
B./ M* durch Einbruch in deren Wohnung in **, indem er das Langschild der Wohnungstür aufbog und versuchte, den Schließzylinder aufzubrechen;
IV./ am 29. Mai 2024
A./ Dipl. Ing. Dr. techn. N* durch Einbruch in dessen Wohnung in **, indem er mittels unbekannten Werkzeugs versuchte, den außen überstehenden Schließzylinder abzubrechen, wobei es beim Versuch geblieben ist, weil ihm dies nicht gelungen ist;
B./ O* und Dipl. Ing. D* durch Einbruch in deren Wohnung in **, indem er mit einem ca. 15 mm breiten Hebelwerkzeug die doppelflügelige Wohnungstüre aufzwängte, die Wohnung durchsuchte und Bargeld, Füllfedern sowie diversen Schmuck im Gesamtwert von EUR 20.420,- an sich nahm;
V./ am 5. Juni 2024 P* durch Einbruch in dessen Wohnung in **, indem er den Schließzylinder abdrehte, die Wohnung durchsuchte und Wertgegenstände im Gesamtwert von EUR 3.145,- an sich nahm;
VI./ im Zeitraum 10. Mai 2025 bis 11. Mai 2025 Verfügungsberechtigten des Unternehmens Q* und der R* GmbH durch Einbruch in deren Büroräumlichkeiten in **, indem er den Schließzylinder abdrehte, die Räumlichkeiten durchsuchte und dabei einen Rollbalkenschrank, sohin ein Behältnis, aufbrach, wobei es beim Versuch blieb, weil nichts gestohlen wurde;
VII./ am 24. Mai 2025
A./ S* und T* durch Einbruch in deren Wohnung in **, indem er den Schließzylinder abbrach, die Wohnung durchsuchte und div. Schmuckgegenstände, eine Armbanduhr, zwei Sonnenbrillen, mehrere ausländische Geldscheine (Dollar, AUD, CAD), sowie zwei Parfums im Gesamtwert von zumindest EUR 2.560,- an sich nahm;
B./ Mag. U* durch Einbruch in dessen Wohnung in **, indem er drei Schließzylinder abdrehte, die Wohnung durchsuchte und drei Armbanduhren, ein Mikroskop samt Holzkasten und Zubehör, eine neuwertige Füllfeder, zwei Dosen aus Silber, ein Besteckset aus Stahl (**), sowie zwei Steppdecken im Gesamtwert von EUR 1.410,- an sich nahm; VIII./ am 26. Mai 2025 V* W* und X*-W* durch Einbruch in deren Wohnung in **, indem er mit einem Rollgabelschlüssel den Schließzylinder abbrach und den restlichen Teil des Zylinders mit einem Schraubenzieher umdrehte, die Wohnung durchsuchte und Handtaschen, Uhren sowie Schmuck und diverse Wertgegenstände im Gesamtwert von EUR 8.000,- an sich nahm.
Bei der Strafbemessung werteten die Erstrichter eine massiv einschlägige Vorstrafe, die Tatwiederholung über einen längeren Zeitraum über die Gewerbsmäßigkeit hinaus und den hohen Schaden als erschwerend, mildernd demgegenüber das reumütige und überschießende Geständnis, wodurch auch einen wesentlicher Teil zur Wahrheitsfindung beigetragen wurde, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war sowie die teilweise Schadensgutmachung. Davon sowie dem Strafrahmen des § 130 Abs 3 StGB ausgehend hielten sie eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren als tat- und schuldangemessen, zumal der Angeklagte lediglich zur Tatbegehung nach Österreich eingereist sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete (ON 69.1,10) und fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe, womit er eine Herabsetzung der Sanktion anstrebt (ON 78.1).
Dem Rechtsmittel kommt in spruchgemäßem Umfang Berechtigung zu.
In Übereinstimmung mit dem Rechtsmittelwerber ist festzuhalten, dass das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig heranzog, aber teilweise unzutreffend gewichtete.
Zunächst kommt dem Umstand, dass der Angeklagte ein überschießendes Geständnis ablegte, was auch zur Aufklärung eines bis dahin unbekannten Faktums führte (ON 17.5,7), besonders mildernde Wirkung zu.
Richtig ist, dass der Berufungswerber eine einschlägige Vorverurteilung aufweist, jedoch liegt deren Rechtskraft sieben bzw. die Tatbegehung dazu rund neun Jahre zurück (ON 21.2,4) und ist ein Vollzug der Strafe nicht nachgewiesen, wodurch dieser Erschwerungsgrund an Gewicht verliert.
Demgegenüber erhöht die eigens zur Tatbegehung nach Österreich erfolgte Einreise (Kriminaltourismus) die Tatschuld ebenso wie der Wert der weggenommenen Sachen von über EUR 50.000,--. Auch der lange Tatzeitraum und die Vielzahl der Angriffe wurden zulässigerweise im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit berücksichtigt (RIS-Justiz RS0091204, RS0091375, RS0091183).
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sich die vom Erstgericht mit fünf Jahren ausgesprochene Unrechtsfolge als etwas überhöht darstellt, weshalb die Freiheitsstrafe dem Unrechts und Schuldgehalt der Taten entsprechend auf vier Jahre herabzusetzen war.
Einer weiteren Reduktion stehen jedoch die vom Erstgericht zur Darstellung gebrachten Erschwerungsgründe, vor allem die Rückfälligkeit nach einschlägiger Vorverurteilung samt Verspüren des Haftübels, die Vielzahl der Angriffe und der verursachte hohe Schaden sowie generalpräventive Überlegungen entgegen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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