Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen * wegen §§ 15, 84 Abs 4 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. April 2025, GZ **-34.1, nach der am 24. Februar 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein der Senatspräsidenten Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zopf als Schriftführerin, des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Langeder durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen des Schuldausspruchs wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
A* ist schuldig, er hat am 10. Dezember 2024 in ** B* vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er ihr einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser zumindest ihre Zahnprothese ausfiel.
Er hat hiedurch das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB begangen und wird hiefür nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 (zwanzig) Monaten verurteilt.
Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 (vierzehn) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit der Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Strafe wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß §§ 389 Abs 1, 390a Abs 1 StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Straf- bzw. Rechtsmittelverfahrens verurteilt.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von 14 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Der Schuldspruch erfolgte, weil A* am 10. Dezember 2024 in ** versuchte, B* vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen, indem er ihr einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser zumindest ihre Zahnprothese ausfiel.
Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichts konsumierte der Angeklagte gemeinsam mit B* am 10. Dezember 2024 im Bereich des ** Alkohol. Der Angeklagte ist Alkoholiker, war auch an diesem Tag alkoholisiert, geriet mit B* in Streit, wurde massiv aggressiv und schlug ihr mit der Faust wuchtig ins Gesicht. Der Faustschlag traf die Genannte im Kieferbereich und die in ihrem Oberkiefer angebrachte Zahnprothese fiel aufgrund der Wucht des Schlags aus dem Mund. Es kann nicht festgestellt werden, ob ihr auch ein Zahn ausgeschlagen wurde.
Der Angeklagte hielt es im Zeitpunkt seines Schlags ernstlich für möglich und fand sich damit ab, B* schwer am Körper zu verletzen, ihr etwa mehrere Zähne auszuschlagen sowie Knochenbrüche im Gesichtsbereich wie unter anderem einen verschobenen Nasenbeinbruch zuzufügen.
Die Konstatierungen zum Tatgeschehen traf die Erstrichterin aufgrund der deckungsgleichen und überaus glaubwürdigen Aussagen der unbeteiligten Tatzeugen C* und D* und verwarf die leugnende Verantwortung des Angeklagten als bloße Schutzbehauptung.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leitete sie aus dem objektiven Geschehensablauf ab.
Die Vernehmung der Zeugin B* wurde vom Erstgericht abgelehnt, weil es sich um einen unmöglichen Beweis im Sinne des § 55 Abs 2 dritter Fall StPO gehandelt und der Beweisantrag keine erhebliche Tatsache betroffen hätte.
Bei der Strafbemessung wertete es zehn einschlägige Vorstrafen als erschwerend, mildernd den Umstand, dass es beim Versuch blieb und die verminderte Steuerungsfähigkeit infolge Alkoholisierung und hielt davon ausgehend eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten für ebenso schuldangemessen wie auch tätergerecht. Aufgrund des einschlägig getrübten Vorlebens des Angeklagten und fehlenden Unrechtsbewusstseins in Bezug auf gegen Frauen gesetzte Gewalttaten wäre der Vollzug eines Strafteils erforderlich gewesen, wobei der Rest der Freiheitsstrafe für eine Probezeit bedingt nachgesehen hätte werden können, weil die letzte Vorstrafe bereits länger zurückliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Verkündung mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 34, 15) und fristgerecht in den Punkten Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO), Schuld und Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 36).
Der Schuldberufung kann mit Blick auf die während des Berufungsverfahrens bekannt gewordene ladungsfähige Anschrift der Zeugin B*, bei der es sich um das Tatopfer handelt, Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Im Hinblick darauf sah sich das Berufungsgericht zu einer Beweiswiederholung durch einverständliche Verlesung der Aussagen von C* und D*, des Abschlussberichts ON 2 und der Strafregisterauskunft (ON 45 des Bs-Akts) sowie Vernehmung des Angeklagten und der Zeugin B* veranlasst, aufgrund derer es keine Bedenken gegen die bekämpften Feststellungen hegte, sondern diese vielmehr seiner Entscheidung zugrunde legte.
Dazu ist zusätzlich zur überzeugenden Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwägen, dass die Zeugin B* entgegen der Verantwortung des Angeklagten einen Schlag des A* nach einem vorangegangenen Streit in ihr Gesicht und den Verlust der in ON 2.20 ersichtlichen Zahnprothese bestätigte. Die Zeugin versuchte zwar die Wucht des Schlags als nicht besonders heftig darzustellen, konnte allerdings nicht glaubhaft, weil auf die Beeinflussung einer Polizeibeamtin abstellend, darlegen, weshalb sie unmittelbar nach dem Vorfall noch angegeben hatte, dass ihr A* mit der Faust auf den Mund geschlagen und dabei den rechten vorderen Schneidezahn ausgeschlagen hätte (ON 2.13, 2).
Diese im Amtsvermerk festgehaltene Darstellung lässt sich insbesondere mit der Aussage der Zeugin C* im Ermittlungsverfahren (ON 2.7, 3 f) und in der Hauptverhandlung (ON 34, 6 f) in Einklang bringen, wonach B* nach dem Schlag mit der rechten Faust einen ausgefallenen Zahn in Händen gehalten hätte. Auch der Zeuge D* sprach von einem Schlag ins Gesicht und einem deshalb ausgeschlagenen Zahn (ON 34, 10 f).
Demzufolge ging auch das Berufungsgericht von einem dermaßen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht aus, der wiederum begründet annehmen lässt, dass man den Bruch größerer Gesichtsknochen oder das Ausschlagen von Schneidezähnen mit folgender Beeinträchtigung der Kaufunktion ernstlich für möglich hält. Wenn man dennoch entsprechend dieser Erkenntnis handelt, muss zwingend von einem Abfinden mit solchen Verletzungsfolgen ausgegangen werden. Da aber auch nach dem ergänzten Beweisverfahren nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit feststand, ob die Kau- und Beißfunktion von B* beeinträchtigt gewesen war, war nicht vom tatsächlichen Eintritt eines entsprechenden Verletzungserfolgs auszugehen.
Der Angeklagte war nach dem in Stattgebung der Berufung wegen des Schuldausspruchs wiederholten Beweisverfahren mit Blick auf die (zusätzlich vorgenommene) Beweiswürdigung durch die vom Berufungsgericht in der Sache selbst getroffene Entscheidung (vgl.
Bei der im Gegenstand notwendigen Strafneubemessung waren erschwerend zehn einschlägige Vorstrafen, mildernd demgegenüber der Umstand, dass die Tatausführung in der Entwicklungsstufe des Versuchs verblieb und die verminderte Steuerungsfähigkeit infolge Alkoholisierung. In Anbetracht der dargestellten Strafzumessungsgründe war ausgehend von einem Strafrahmen des § 84 Abs 4 StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe eine zwanzigmonatige Unrechtsfolge dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat entsprechend und trug mit Ausschöpfung gerade einmal eines Drittels der Strafobergrenze den vorliegenden Milderungsgründen ausreichend Rechnung. Einer milderen Sanktion stand die massive, wenngleich auch schon länger zurückliegende Vorstrafenbelastung entgegen.
Im Hinblick auf das durch zahlreiche einschlägige Vorstrafen getrübte Vorleben des Angeklagten kam eine zur Gänze bedingte Strafnachsicht sowohl wegen spezial- wie auch generalpräventiver Hemmnisse nicht in Betracht.
Der Ausspruch über die teilbedingte Strafnachsicht war schon zufolge des Verbots der reformatio in peius aus dem erstgerichtlichen Urteil zu übernehmen.
Da die Schuldberufung zur Aufhebung des Urteils und eigener Konstatierungen des Berufungsgerichts führte, erübrigt sich ein Eingehen auf die aufgezeigte Urteilsnichtigkeit. Hinsichtlich der Berufung wegen des Strafausspruchs ist der Angeklagte auf die vorgenommene Neubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf die bezogenen Gesetzesstellen.
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