Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 20. Jänner 2026, GZ **-21, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein die im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Dezember 2007, rechtskräftig seit 5. Juni 2008, wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über ihn verhängte lebenslange Freiheitsstrafe (ON 7), eine wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB vom Landesgericht für Strafsachen Graz vom 7. November 2022, rechtskräftig seit 21. März 2023, AZ **, verhängte, mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz, AZ 9 Bs 10/23y, auf zwanzig Monate herabgesetzte Freiheitsstrafe (ON 8) sowie eine mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 22. März 2024, rechtskräftig seit 26. März 2024, AZ **, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG, 15 StGB verhängte siebenmonatige Freiheitsstrafe (ON 9; ON 4).
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 6 StGB liegen seit 16. Juli 2022 vor (IVV ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Verurteilten auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG zurück, weil beim Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe eine Anwendung des § 133a StVG ausgeschlossen sei. Unter einem wies das Erstgericht auch dessen Antrag auf persönliche Anhörung ab (ON 4).
Am 22. Jänner 2026 erklärte der Verurteilte ausdrücklich gegen diesen Beschluss keine Beschwerde zu erheben (ON 22, 2).
Ungeachtet dessen brachte er mit Schreiben vom 27. Jänner 2026 eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ein (ON 23).
Gemäß § 89 Abs 2 StPO sind Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), als unzulässig zurückzuweisen. Ein von einem prozessfähigen Verurteilten erklärter Rechtsmittelverzicht ist ungeachtet der Motivation nicht widerrufbar. Die bestimmte und eindeutige Erklärung des Strafgefangenen, den in Rede stehenden Beschluss zu akzeptieren und damit auf Rechtsmittel zu verzichten, hat Rechtswirksamkeit erlangt. Alle nachfolgenden gegenteiligen Erklärungen des Beschwerdeführers vermögen an dieser Rechtswirksamkeit nichts zu ändern (RIS Justiz RS0099945, RS0124841), weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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