Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., in der Strafsache gegenA* und weitere Beschuldigte wegen des Verdachts des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB über die Beschwerde des Beschuldigten A* (ON 4.1) gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30. Jänner 2026, GZ **-3, nichtöffentlich entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt führt zu ** ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB.
Demnach stünden A* und uT im Verdacht, am 13. Dezember 2025 in ** fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Möbeltresor beinhaltend zumindest EUR 55.000,--Bargeld und drei Gutscheine für eine PKW-Jahresvignette, Verfügungsberechtigten der B* GmbH mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie sich in die Büroräumlichkeiten des Gasthauses einschlichen, aus einem Kasten den Tresor an sich nahmen, aus dem Fenster warfen und vom Tatort mit einem weißen Liefertransporter abtransportierte.
Mit Antrag vom 30. Jänner 2026 begehrte die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gemäß § 124 Abs 1 und 2 StPO die gerichtliche Bewilligung der Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung von Material, das dem Beschuldigten A*, geboren am ** oder dem Opfer C*, geboren am ** zugehört oder zugehören dürfte, und zwar im Einzelnen angeführter, am Tatort gesicherter (ON 2.2 S 6) Vergleichsspuren (ON 3).
Mit Beschluss der Haft-und Rechtsschutzrichterin vom 30. Jänner 2026 wurde die Anordnung antragsgemäß bewilligt und für die Durchführung der Maßnahme eine Frist bis 30. April 2026 gesetzt (ON 3.3).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte (verfehlt als Einspruch titulierte) Beschwerde des Beschuldigten A*, die inhaltlich nicht ausgeführt ist (ON 4.1).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 124 Abs 1 StPO ist es zur Aufklärung einer Straftat zulässig, einerseits biologische Spuren und andererseits Material, das einer bestimmten Person zugehört oder zugehören dürfte, molekulargenetisch zu untersuchen, um die Spur einer Person zuzuordnen oder die Identität einer Person oder deren Abstammung festzustellen, um mit nach diesem Gesetz oder nach dem Sicherheitspolizeigesetz rechtmäßig gewonnenen Ergebnissen molekulargenetischer Untersuchungen abzugleichen. Eine molekulargenetische Untersuchung ist gemäß § 124 Abs 2 StPO von der Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, sofern es sich nicht bloß um eine biologische Tatortspur handelt; eine solche kann die Kriminalpolizei von sich aus untersuchen lassen.
Die Möglichkeit einer molekulargenetischen Untersuchung ist nicht auf strafbare Handlungen bestimmter Schwere begrenzt, dennoch muss diese Untersuchung nach allgemeinen Gesichtspunkten der Schwere der Tat, des Tatverdachts und dem angestrebten Erfolg sowie dem Ausmaß des Tatverdachts angemessen sein. Das ergibt sich aus dem im § 5 Abs 1 StPO verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl Birklbauer, WK StPO § 124 Rz 12).
Auch wenn sich der Beschuldigte A* im Ermittlungsverfahren nicht geständig verantwortete, lässt sich ein (einfacher) Tatverdacht aus den Depositionen des Opfers C* ableiten (ON 2.7), die unter anderem angab, dass der Täter mit den Abläufen im Betrieb vertraut gewesen sein müsse, der Zeitpunkt für den Diebstahl perfekt ausgewählt worden sei, die exakten Gegebenheiten gekannt haben dürfte und ausführte, es komme als Täter eigentlich nur eine Person aus dem Betrieb in Betracht, wobei sie - allerdings im Rahmen ihrer sinngemäßen Angaben gegenüber der Kriminalpolizei - unter anderem ihren Mitarbeiter A* verdächtigte (ON 2.2 S 3).
Sofern sich die Beschwerde gegen die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts wenden sollte, ist darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Anfangsverdacht auf die Begehung einer Straftat erforderlich ist (vgl dazu Kirchbacher, StPO 15 § 1 Rz 7; vgl zum Anfangsverdacht auch Markl, WK-StPO § 1 Rz 26; EBRV 181 BlgNR 25. GP 2 f; Erlass des BMJ vom 12. Dezember 2014, BMJ-S578.028/0021- IV 3/2014). Der für das vorliegende Verfahren erforderliche Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt sich aus den im Beschluss angeführten Gründen (ON 3 S 3).
Die leugnende Einlassung des Beschuldigten vermag den bestehenden einfachen Verdacht nicht zu entkräften.
Die molekulargenetische Untersuchung der in der Anordnung angeführten biologischen Spuren ist zulässig, weil sie zur Aufklärung einer Straftat dient. Weiters ist sie verhältnismäßig, weil von der Staatsanwaltschaft bereits andere mögliche Ermittlungsmaßnahmen - wie die Vernehmung des Beschuldigten und von Zeugen - durchgeführt wurden, die Auswertung der Aufnahmen der Überwachungskameras des Innenraums und einer Tankstelle nicht zielführend war (ON 2.2 S 3) und demnach die molekulargenetische Untersuchung der biologischen Spuren die letzte mögliche Ermittlungsmaßnahme zur Ausforschung des oder der Täter darstellt.
Die Ermittlungsmaßnahme steht daher in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Straftat, der bestehenden Verdachtslage und dem zu erwartenden Ermittlungsergebnis.
Der Beschwerde kommt daher kein Erfolg zu.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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