Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG über dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde sowie seine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 2025, GZ **-64, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht bewilligt .
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 64) widerrief das Erstgericht gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG den dem Verurteilten A* gemäß § 39 Abs 1 SMG gewährten Strafaufschub und sprach aus, dass die Freiheitsstrafe zu vollziehen sowie die Strafe binnen eines Monats nach Rechtskraft ohne weitere Aufforderung bei sonstiger zwangsweiser Vorführung in der Justizanstalt Wien Simmering anzutreten ist.
Mit undatiertem, beim Erstgericht am 28. November 2025 eingelangtem Schreiben beantragte A* die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss nach § 39 Abs 4 Z 1 SMG (ON 72), weil ihn dieser bloß „per digitalem Amt und nicht postalisch erreicht“ habe. Da sein Telefon gestohlen worden und er aktuell obdachlos sei, habe er den Widerrufsbeschluss nicht erhalten. Er habe jedoch „die Vorbetreuung und den aktuellen Therapiestart erarbeitet und könnte jederzeit seiner Therapie statt Strafe nachgehen“.
Fallbezogen erfolgte die nachweisliche elektronische Zustellung des bekämpften Beschlusses nach § 35 ZustG über einen (behördlichen) elektronischen Zustelldienst. Dieser hat die Daten an das Anzeigemodul zu übermitteln, das den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen hat, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden (§ 35 Abs 1 ZustG). Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen (§ 35 Abs 2 ZustG). Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten (§ 35 Abs 4 ZustG).
Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt (§ 35 Abs 5 ZustG). Nach § 35 Abs 6 ZustG gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.
Gemäß § 35 Abs 7 ZustG gilt die Zustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger 1. von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder 2. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.
Die Bestimmung des § 35 Abs 6 Satz 1 ZustG regelt die Zustellwirkung in Form einer widerleglichen gesetzlichen Vermutung ( Stumvoll in F asching/Konecny 3 II/2 § 35 ZustG Rz 22). Die in § 35 Abs 6 Satz 2 und Abs 7 ZustG enthaltenen Ausnahmeregelungen dienen nach den Materialien dem Schutz des Empfängers; ihr Zweck ist es, zu verhindern, dass die Zustellung wirksam wird, obwohl dem Empfänger nicht bekannt ist, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt (EBRV 294 BlgNR 23. GP 23; EBRV 1457 BlgNR 25. GP 7).
§ 35 Abs 7 Z 1 ZustG stellt auf die Kenntnis von den elektronischen Verständigungen ab. In diesem Zusammenhang kommt es jedoch nicht auf eine subjektive Kenntnis, sondern auf die objektive Kenntnisnahmemöglichkeit an. Dies folgt bereits aus der sehr weitgehenden Pflicht zur Bekanntgabe der Änderung von Daten. Durch ein Abstellen auf die tatsächliche Kenntnis bestünde erhebliches Missbrauchspotenzial; zB könnte der Empfänger bewusst eine falsche E-Mail-Adresse angeben und sich dadurch einer wirksamen Zustellung (dauerhaft) entziehen. Umstände, die die Kenntnis von der Verständigung im Sinn der genannten Bestimmung verhindern können, sind nach den Materialien zB technische Gebrechen und Ortsabwesenheiten mit mangelnder Internetverbindung (EBRV 1457 BlgNR 25. GP 7). Nicht erfasst ist hingegen die selbst verursachte Unkenntnis mangels regelmäßiger Nachschau des Empfängers auf seinen Empfangsgeräten (
Es obliegt dem Empfänger, darzulegen, dass eine wirksame Zustellung nicht erfolgt ist. Vergleichbar zur Hinterlegung hätte es andernfalls der Empfänger in der Hand, durch bloßes Nichtabholen einer Zustellung zu entgehen. Bei nicht offenkundigen Mängeln sind konkrete Gründe vorzubringen, weshalb ein unzulässiger Zustellvorgang vorliegt. Der Zustellmangel ist also konkret darzulegen und entsprechende Bescheinigungsmittel sind anzubieten ( Bumberger/Schmid , Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 35 aaO K23).
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Beschluss dem Verurteilten am Montag, 27. Oktober 2025, durch elektronische Hinterlegung gemäß § 35 Abs 6 erster Satz ZustG wirksam zugestellt, nachdem am Sonntag, 26. Oktober 2025, um 18:05 Uhr die erste elektronische Verständigung versendet worden war (Zustellnachweis zu ON 65).
Einen Zustellmangel iSd § 35 Abs 7 Z 1 ZustG vermochte der Beschwerdeführer hingegen nicht zu bescheinigen, zumal er trotz Aufforderung des Erstgerichts vom 18. Dezember 2025 (ON 74; zugestellt durch elektronische Hinterlegung gemäß § 35 ZustG am 19. Dezember 2025) keinen Nachweis dafür erbrachte, dass ihm eine Kenntnisnahme von der elektronischen Zustellung nicht möglich war.
Gemäß § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist den Beteiligten des Verfahrens gegen die Versäumung der Frist zur (hier) Erhebung einer Beschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie (neben weiteren Voraussetzungen) nachweisen, dass es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.
Zur Wiedereinsetzung bedarf es einer Bescheinigung des Wiedereinsetzungsgrundes, bloße Behauptungen sind unzureichend ( Lewisch in Fuchs/Ratz , WK StPO § 364 Rz 43 mwN).
Da es dem Antrag bereits an diesem Erfordernis mangelt, ist die begehrte Wiedereinsetzung nicht zu bewilligen.
Damit erfolgte aber die Erhebung der Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf des Strafaufschubs nach § 39 Abs 4 Z 1 SMG außerhalb der am 10. November 2025 endenden 14-tägigen Rechtsmittelfrist, weshalb sie als verspätet zurückzuweisen war.
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