Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen §§ 2, 12 dritter Fall, 202 Abs 1 und Abs 2 erster und vierter Fall StGB idF BGBl I 2009/40 und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. Dezember 2025, GZ **-501, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft brachte unter anderem gegen B* am 7. November 2025 eine Anklageschrift wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1, Abs 2 Z 2 und Z 3 StGB idF BGBl I 1987/605 und weiterer strafbarer Handlungen ein. Am 24. November 2025 beantragte Letzterer Übersetzungshilfe gemäß § 56 StPO, wobei er konkret die schriftliche Übersetzung von 38 einzeln angeführten Aktenbestandteilen, darunter auch die Anklageschrift ON 482, begehrte (ON 496).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes diesen Antrag hinsichtlich 37 einzeln genannter Ordnungsnummern ab (wobei über die beantragte Übersetzung der Anklageschrift nicht abgesprochen, in der Begründung aber auf die bereits veranlasste Übersetzung der Anklageschrift verwiesen wurde), weil die besonders zeitaufwändige und sehr kostspielige Übersetzung nicht erforderlich sei und in aller Regel keine zusätzlichen schriftlichen Übersetzungen gewährt werden müssten.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Angeklagten B* (ON 502).
Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 210 Abs 2 StPO beginnt das Hauptverfahren durch das Einbringen der Anklage. Die zur Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendigen Entscheidungen und Verfügungen hat daher im Verfahren vor dem Schöffen- und Geschworenengericht der Vorsitzende zu treffen. In der Regel sind die zur Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendigen Tätigkeiten des Vorsitzenden bloß auf den Fortgang des Verfahrens gerichtet und daher unanfechtbare, dafür jederzeit korrigierbare prozessleitende Verfügungen. Nur ausnahmsweise entscheidet der Vorsitzende hingegen mit anfechtbarem Beschluss, so beispielsweise über einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers oder auf Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht eines anderen Beteiligten ( Danek / Mann, WK-StPO Vor §§ 220-227 Rz 2 f).
Die vom Vorsitzenden zu treffende Entscheidung über die Gewährung weiterer Übersetzungshilfe (siehe dazu Danek / Mann aaO Vor §§ 220-277 Rz 8) bildet keine von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme und ist daher bloß als prozessleitende Verfügung im Sinne des § 35 Abs 2 letzter Halbsatz StPO anzusehen. Ein Rechtsschutzdefizit ist bei dieser Auslegung nicht zu erkennen, weil dem Angeklagten eine Antragstellung in der Hauptverhandlung bei Nichtigkeitssanktion (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) freisteht (vgl 15 Os 157/12w). Ein abgesondertes Rechtsmittel ist gegen eine prozessleitende Verfügung indes nicht vorgesehen (ebenso Haißl in Schmölzer / Mühlbacher , StPO § 56 Rz 30; OLG Linz 10 Bs 192/19k und 9 Bs 265/17k).
Der gegenteiligen Meinung (vgl. OLG Wien 20 Bs 96/23y und OLG Linz 7 Bs 84/24p) wird nicht beigetreten, weil vorliegend keine Akteneinsicht beschränkt wird, zumal diese bei Vertretung durch einen Verteidiger – wie in casu gegeben - nur durch letzteren ausgeübt werden kann ( Soyer/Stuefer , WK-StPO § 52 Rz 3).
Die Entscheidung in verfehlter Entscheidungsform eröffnet dabei keine Rechtsmittelmöglichkeit ( Tipold , WK-StPO § 85 Rz 10), weshalb das Rechtsmittel zurückzuweisen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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