Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen Aufschubs des Strafvollzugs gemäß § 133 „Abs 2“ StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 8. Jänner 2026, GZ ** 15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. März 2024, rechtskräftig seit 13. August 2024, zu AZ B* wegen §§ 87 Abs 1; 105 Abs 1; 201 Abs 1, Abs 2 erster und vierter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten in der Justizanstalt Sonnberg, die er am 11. März 2025 antrat (ON 5; sowie Einsichtnahme in ON 81.1, ON 91.3 und ON 95 des beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** elektronisch geführten Verfahrens).
Nach Aufforderung zum Strafantritt hatte der Verurteilte am 20. August 2024 einen Antrag auf Strafaufschub gemäß § 5 StVG eingebracht, worin er reklamierte, nicht vollzugstauglich zu sein, weil er an einem Zungengrundtumor leide, weswegen er seit April 2020 auch eine Halskanüle zum Atmen habe. Weiters leide er an einem Ulcus am linken Knöchel (Einsichtnahme in ON 99 des genannten Verfahrens).
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (HNO) am 11. November 2024 (ON 10) wurde der Antrag mit unbekämpft gebliebenem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. März 2025, GZ **-120, abgewiesen. Soweit wesentlich, führte die Richterin begründend aus, dass bei A* ein supraglottisches Larynxcarcinom diagnostiziert wurde, welches operativ und strahlentherapeutisch behandelt wurde und bisher anhaltend rezidivfrei ist. Eine Versorgung mit einer Sprechkanüle war nach den damaligen Verfahrensergebnissen ein Dauerzustand und ein operativer Verschluss der Luftröhre an der Halshaut nicht geplant, weil dies mit einer fast zwangsläufigen Aspiration in den Kehlkopf und die Luftröhre einhergehen würde, und zwar beim Essen und Trinken, aber auch des ständig produzierten Speichels. Durch die Verwendung einer Kanüle, die gleichzeitig den Luftstrom nach oben zum Kehlkopf lenkt und somit das Sprechen gewährleistet, war diese Gefahr gebannt. A* führte den Kanülenwechsel zuhause selbstständig durch, war nicht spitalsgebunden und bedurfte keiner speziellen Nähe oder Erreichbarkeit eines medizinischen Hilfszentrums. Die Essen- und Trinkaufnahme war unkompliziert und bereite keinerlei Schwierigkeiten. Auch hinsichtlich des Ulcus am linken Unterschenkel, der seit August 2024 in guter Heilung ist, war der Verurteilte nicht spitalsgebunden und bedurfte keiner zeit- oder örtlich unmittelbar erreichbaren medizinischen Versorgungseinrichtung. Die Richterin ging daher vom Vorliegen der Vollzugstauglichkeit aus (ON 120 des genannten Verfahrens).
Nach Haftantritt beantragte der Strafgefangene mit Schreiben vom 22. September 2025 (ON 2) beim Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht nunmehr einen Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 133 StVG. Begründend führte er aus, dass er seit 2020 einen Luftröhrenschnitt habe. Bei ihm sei ein Zungenhintergrundtumor diagnostiziert worden, der als geheilt gelte. Der Luftröhrenschnitt solle zwar im Oktober 2025 zugenäht werden, es bestehe aber dennoch die Gefahr von Erstickung durch Schwellungen, die in eine Justizanstalt nicht rechtzeitig behandelt werden könnten. Wegen „akuter Luftproblemen“ sei er im September (2025) ins Krankenhaus B* gefahren, wo allerdings keine eingehenden Untersuchungen erfolgten. Zum bei ihm am linken Bein bestehenden Ulcus brachte er nur vor, dass dieser trotz Behandlung nicht abheile.
Mit dem bekämpften Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf nachträglichen Aufschub des Strafvollzugs ab.
Die dagegen rechtzeitig erhobene – als „Antrag auf Haftunterbrechung“ bezeichnete - Beschwerde des Strafgefangenen (ON 16 und ON 17) erweist sich jedoch als nicht berechtigt.
Im Wesentlichen führt er in dieser aus, dass die Heilung seiner Beschwerden außerhalb der Haftanstalt besser gewährleistet sei, er seiner Ansicht nach nicht die richtigen Medikamente erhalte und die medizinische (Nach-)Behandlung seiner Beschwerden in der Justizanstalt nicht ausreichend sei. Darüber hinaus leide sein Gesundheitszustand in Haft auch im Allgemeinen, er habe häufig Kopfschmerzen, leide an Schwindelattacken und habe während der Haft radikal abgenommen.
Vorweg ist festzuhalten, dass rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen Sperrwirkung entfalten (dazu Lewisch in WK StPO Vor §§ 352 bis 363 Rz 32; RIS-Justiz RS0101270). Auch ein Beschluss, mit dem über einen Strafaufschub abgesprochen wurde, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung und kann nicht beliebig oft wiederholt werden.
Soweit der Strafgefangene seinen Antrag auf nachträglichen Aufschub des Strafvollzugs und seine gegen den bekämpften Beschluss gerichtete Beschwerde mit dem am linken Unterschenkel bestehenden Ulcus, das trotz Behandlung schlecht abheile, begründet, brachte er diesbezüglich im Vergleich zu seinem im Erkenntnisverfahren gestellten Antrag auf Strafaufschub nach § 5 StVG (ON 99 des genannten Verfahrens) keine geänderten Umstände vor. Da der rechtskräftige Beschluss vom Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. März 2025, GZ **-120, insoweit Sperrwirkung entfaltete, mussten vom Vollzugsgericht dazu vor Entscheidungsfindung keine neuen Erhebungen gepflogen werden und wäre der Antrag in diesem Umfang zurückzuweisen gewesen. Mangels Vorbringens von im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu berücksichtigenden Neuerungen (vgl Tipold in WK StPO § 89 Rz 8) dazu, erübrigt sich auch im Beschwerdeverfahren ein inhaltliches Eingehen auf das Ulcus am linken Bein.
Gemäß § 133 Abs 1 StVG ist § 5 StVG dem Sinne nach anzuwenden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Einleitung des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit aufzuschieben gewesen wäre und die dafür maßgebenden Umstände fortbestehen. Ebenso ist vorzugehen, wenn ein Strafgefangener während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einen sonstigen schweren körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, dass sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird (§ 133 Abs 2 StVG).
Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 StVG ist somit erforderlich, dass ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre.
Der Gesetzgeber stellt dabei auf die im Einzelfall zu beurteilende Vereinbarkeit des Zustandes des Verurteilten mit dem Wesen der Freiheitsstrafe ab ( Pieber in WK 2 StVG § 5 Rz 12). Denn nach § 20 Abs 1 StVG ist Zweck des Strafvollzuges, den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und sie abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen. Nach § 20 Abs 2 StVG sind die Strafgefangenen zur Erreichung dieser Zwecke von der Außenwelt abzuschließen, sonstigen Beschränkungen ihrer Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen.
Letztlich kommt es bei der Frage der Vollzugstauglichkeit daher darauf an, ob auf der Grundlage des Gesundheitszustandes des Verurteilten und der gegebenen Betreuungsmöglichkeiten eine erzieherische Gestaltung des Vollzuges realisierbar ist (siehe dazu Pieber aaO § 5 Rz 2 und 12).
Fallkonkret begründet der Strafgefangene – soweit hier noch von Interesse - seinen Antrag auf nachträglichen Aufschub des Strafvollzugs mit seinem Zustand nach supraglottischen Kehlkopfkarzinom welches operativ und strahlentherapeutisch behandelt wurde ohne Hinweis auf einen Residual- oder Rezidivtumor.
Dabei brachte er im Vergleich zu seinem im Erkenntnisverfahren gestellten Antrag auf Strafaufschub nach § 5 StVG (ON 99 des genannten Verfahrens) betreffend den Luftröhrenschnitt vor, dass dieser nunmehr verschlossen wird, was eine neue Beurteilung der Situation erforderte.
Nach dem ausführlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. C* vom 16. Dezember 2025, dem auch das vor Haftantritt eingeholte Gutachten zugrunde lag, besteht bei A* ein Zustand nach einem supraglottischen Kehlkopfkarzinom welches operativ und strahlentherapeutisch behandelt wurde ohne Hinweis auf Residual- oder Rezidivtumor. Im Zuge der Behandlung wurde auch ein temporärer Luftröhrenschnitt zur Sicherung des Atemwegs angelegt, welcher aber mittlerweile aufgelassen werden konnte. Endoskopisch zeigen die Atemwege keine Engstellen, der Atemwegsabschluss beim Schlucken ist gegeben und der Strafgefangene kann sich, auch nach eigenen Angaben, normal ernähren. Verblieben ist lediglich eine Wunddehiszenz im Tracheostomabereich mit einer bakteriellen Besiedelung. Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung bestand eine Sekretion aus dem Fistelgang, weswegen regelmäßige Verbandswechsel durchgeführt werden müssen. Diese werden regelmäßig und fachmännisch in der Anstalt durchgeführt. Eine Gefahr für die Atmung ist derzeit durch die vorhandene Fistel nicht erkennbar. So lange die Fistel offen ist, sind Hygienestandards einzuhalten und regelmäßige Wundkontrollen durchzuführen. Aus HNO-fachärztlicher Sicht ergab sich – auch unter Berücksichtigung des am 10. Dezember 2025 neuerlich operativ durchgeführten Verschluss der Wunddehiszenz – insgesamt kein Hinweis auf eine eingeschränkte Vollzugstauglichkeit des A* (ON 14.1).
Die gesundheitsbezogenen Beschwerden des Strafgefangenen sind der medizinischen Abteilung der Justizanstalt Sonnberg bekannt und die notwendige medizinische Betreuung und die erforderlichen Kontrollen finden statt (ON 6 und ON 8).
Der auf Basis dieser gutachterlichen Einschätzung gezogene Schluss des Erstgerichts, dass der Strafgefangene vollzugstauglich ist, begegnet – auch angesichts der Stellungnahme des Anstaltsleiters (ON 6) und der medizinischen Abteilung der Justizanstalt (ON 8) - keinen Bedenken. Der Strafgefangene konnte dieser ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Einschätzung nur die Sorge vor einem in Haft verlangsamten Genesungsprozess entgegenstellen, der für die Beurteilung des Vorliegens der Vollzugsfähigkeit aber nicht relevant ist.
Mit seiner in der Beschwerde weiters geäußerten Sorge, der seiner Meinung nach falschen medikamentösen Behandlung, betreffend die durch die Haft verursachten Beschwerden und um seinen – seiner Ansicht nach - unter den Haftbedingungen allgemein leidenden Gesundheitszustand, ist der Strafgefangene auf die im Strafvollzug gewährte ärztliche Betreuung (§§ 66 ff StVG) sowie darauf zu verweisen, dass im Falle einer tatsächlichen erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eine allfällige Anwendung des § 133 Abs 2 StVG in Frage käme.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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