Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 27. Jänner 2026, GZ ** 16, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg eine wegen § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB; § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren (ON 7.2). Der gegenständlichen Verurteilung liegt im Wesentlichen die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangene Ein- bzw Ausfuhr von Suchtgift, nämlich Kokain mit 60% igem Reinheitsgehalt, und zwar insgesamt 6 kg , zugrunde (ON 7.1).
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 22. September 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG, siehe Pieber in WK 2 StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 StVG werden am 22. März 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 2 StVG ab 22. September 2026 gegeben sein (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG aus generalpräventiven Gründen ab. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 17).
Nach § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
Hat der Verurteilte die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit). Die Verweigerung setzt gewichtige Gründe voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern im Sinne positiver Generalprävention auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein ( Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 16).
Zwar erklärte sich der Strafgefangene bereit, seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund eines rechtskräftigen (ON 9) auf neun Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes (ON 10) unverzüglich nachzukommen (ON 4). Wie das Erstgericht jedoch zutreffend erkannte, stehen dem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug schon nach der Hälfte der Strafzeit bedeutende generalpräventive Hindernisse entgegen.
Den urteilsgegenständlichen Taten wohnt nämlich ein auffällig hoher Handlungsunwert inne: So hat A* bei der Tatbegehung die Grenzmenge des § 28b SMG um das 240 fache überschritten und teilweise das Suchtgift nach der Einfuhr auch noch anderen überlassen (siehe ON 7.2, 4). Mit Blick auf die Untolerierbarkeit derartiger Handlungen bedarf es daher ausnahmsweise des weiteren Vollzuges auch über die Hälfte der zu verbüßenden Strafzeit hinaus, um potenzielle weitere Straftäter von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Nur so kann dieser besonders schädlichen Kriminalitätsform angemessen entgegentreten werden. Hingegen würde ein stark verkürzter Strafvollzug dazu führen, dass Personen aus dem Umfeld des Verurteilten mit einem frühestmöglichen Absehen vom weiteren Strafvollzug rechnen. Dadurch würde die Hemmschwelle zur Straffälligkeit leichter überwunden als bei einem die Proportionen von Schuldgehalt und Strafhöhe wahrenden Strafvollzug.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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