Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Eisenstadt gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 26. Jänner 2026, GZ ** 17, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 24. Oktober 2025 (ON 3.1) legt die Staatsanwaltschaft Eisenstadt A* zu I./ das Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und zu II./ das Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB zur Last. Demnach habe er an noch festzustellenden Orten im Bundesgebiet B* als Beamtin der Bezirkshauptmannschaft C* durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Schädigung im Vermögen zu nachfolgenden Handlungen zu nötigen versucht, indem er nachfolgende Schreiben mit nachfolgendem Inhalt via E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft C* übermittelte, wobei er diese Schreiben direkt an die genannte Sachbearbeiterin adressierte, und zwar
I./ am 3. Juli 2025 ein Schreiben, mit dem er die Genannte aufforderte, all ihre Personalien, eine detaillierte Beschreibung ihres Arbeitsplatzes sowie weitere Angaben schriftlich bekanntzugeben, wobei er ausführte, dass ein Ausbleiben ihrer Unterschrift als Zustimmung zur Anwendung der Bestimmungen des Strafgesetzbuches gewertet wird, wodurch die im Schreiben angeführten Straftatbestände zur Anwendung gelangen;
II./ am 30. Juli 2025 ein Schreiben, mit dem er die Genannte aufforderte, sämtliche personenbezogenen Daten von ihm aus der Datenbank zu löschen, widrigenfalls sie eine finanzielle Entschädigung in der Höhe von 100.000 Euro an ihn zahlen muss, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch deren Verhalten unrechtmäßig zu bereichern.
Nachdem er anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei (ON 2.5) angegeben hatte, die Eingaben (ON 2.6 ff) verfasst zu haben, weil er angezweifelt habe, dass es sich bei der Bezirkshauptmannschaft um eine Behörde und nicht etwa um eine Firma und bei der genannten Sachbearbeiterin tatsächlich um eine Beamtin handle, er der lebende Mensch A* sei, wohingegen ihm die juristische Person A* vom Staat auferlegt worden und die österreichische Schreibweise seinen Namen verzerre, weshalb die Strafverfügung nicht rechtmäßig erlassen worden sei, erklärte der Verteidiger in der Hauptverhandlung am 15. Jänner 2026, A* sei tatsachengeständig und habe sich bloß versichern wollen, dass er es mit einer Behörde zu tun habe (ON 12.3, 3). Der Angeklagte selbst bekannte sich nicht schuldig, verwies auf seine leugnenden Angaben vor der Polizei und behauptete zusammengefasst (vgl ON 12.3, 3 – 11), dass es ihm die ganze Zeit lediglich um die „Fälschung“ seiner Personaldaten, die nicht mit dem Register übereinstimmen würden, gegangen sei, zumal über dem Buchstaben „Z“ im Familiennamen nach polnischer Schreibweise ein Punkt stehen sollte, die Reihenfolge seiner Vornamen falsch und sein Name klein geschrieben wäre, was ihn gestört habe.
Nachdem die Erstrichterin erörterte, den Tatbestand des § 144 StGB (Punkt II./) als nicht erfüllt zu betrachten, und hinsichtlich Punkt I. des Strafantrags eine diversionelle Erledigung in Aussicht stellte, bekannte sich der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger ohne weitere Ausführungen geständig. Daraufhin schied die Erstrichterin mit Beschluss Faktum I./ des Strafantrags aus (ON 12.3, 12). Mit sogleich verkündetem und zu ON 12.4 (wegen der angemeldeten, letztlich aber zurückgezogenen Berufung der Staatsanwaltschaft Eisenstadt, ON 1.25; ON 1.13) ausgefertigtem Urteil sprach sie A* vom Vorwurf der Erpressung frei und stellte ua fest, dass er der Gruppe der „Reichsbürger“ zuzuordnen sei und die von ihm an die Behörde adressierten Schreiben einen für diese typischen Tenor aufweisen würden (ON 12.4, 5f). Zu Punkt I./ des Strafantrags nahm die Erstrichterin eine Modifikation vor und bot dem Angeklagten ein diversionelles Vorgehen in Richtung § 200 Abs 2 StPO an, mit dem er sich einverstanden erklärte (ON 12.3, 13). Der Sitzungsvertreter gab dazu keine Erklärung ab.
Mit Mitteilung vom 15. Jänner 2026 wurde dem Angeklagten vom Erstgericht in Aussicht gestellt, das Verfahren nach Zahlung einer Geldbuße von 600 Euro zuzüglich Pauschalkosten in Höhe von 150 Euro einzustellen (ON 13). A* leistete in der Folge fristgerecht den Geldbetrag und den Pauschalkostenbeitrag (ON 15).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 17) stellte die Erstrichterin das Verfahren gegen A* wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB gemäß §§ 199 iVm 200 und 209 StPO zusammengefasst mit der Begründung ein, dass der Angeklagte unbescholten sei, die Verantwortung für sein Handeln übernommen und die festgesetzte Geldbuße samt Pauschalkostenbeitrag bezahlt habe sowie der Sachverhalt hinreichend geklärt sei, sodass spezial- und generalpräventive Gründe einer diversionellen Erledigung nicht entgegenstehen würden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 18), in der sie im Wesentlichen darauf verweist, dass das vom Angeklagten an den Tag gelegte Verhalten unzweifelhaft der Staatsverweigererszene zuzuordnen und amtsbekannt sei, dass Drohungen aus derartigen Kreisen sehr häufig tatsächlich umgesetzt werden. Fallkonkret würden sowohl spezialpräventive als auch generalpräventive Gründe eine diversionelle Erledigung hindern, zumal der Angeklagte Gesetze in Frage stelle, dessen staatsfeindliche Haltung samt seiner auf dieser Ideologie fußenden Handlungen in einem Rechtsstaat nicht toleriert werden könne und der Geldbuße keine ausreichende generalpräventive Wirkung zukomme.
Der Beschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Voraussetzung der Anwendung einer Diversion sind – soweit in casu relevant – neben dem Umstand, dass die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, ein hinreichend geklärter Sachverhalt, keine schwere Schuld und fehlende spezial- und generalpräventive Bedenken (§ 198 Abs 1 und 2 StPO). Die Verfahrensbeendigung durch Diversion nach dem 11. Hauptstück kommt demnach nur dann in Frage, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Dies liegt dann vor, wenn eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht und keine schuldentscheidenden Tatsachen mehr zweifelhaft sind (vgl Schroll, WK StPO § 198 Rz 3).
Mag im konkreten Einzelfall der Sachverhalt hinreichend geklärt sein, scheitert ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO – entgegen erstgerichtlicher Ansicht – bereits an der schweren Schuld der Angeklagten.
Bei der Bewertung des Grades der Schuld als „schwer“, ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist (RIS Justiz RS0116021 [T17]). Demnach müssen sowohl das Handlungs-, Erfolgs- als auch das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu (RIS Justiz RS0116021). Bei Delikten mit geringeren Strafobergrenzen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass angesichts des vom Gesetzgeber solcherart zum Ausdruck gebrachten geringen sozialen Störwerts die Schwelle für die Bejahung des Vorliegens einer nicht als schwer anzusehenden Schuld im Sinne des § 198 Abs 2 Z 2 StPO niedriger anzusetzen ist, als bei einem mit höherer Strafe bedrohten Vergehen oder Verbrechen (Schroll, aaO Rz 28; RIS Justiz RS0122090). Davon ausgehend sind im konkreten Einzelfall schuldsteigernde und schuldmindernde Momente (Schroll, aaO Rz 31 ff) abzuwägen.
Fallaktuell ist davon auszugehen, dass das als „Erklärung“ titulierte Schreiben des Angeklagten, aber auch dessen weitere Eingabe vom 30. Juli 2025 eine staatsfeindliche Gesinnung aufweisen. Staatsfeindliche Gruppierungen streiten den völkerrechtlich legitimierten Bestand der Republik Österreich ab. Im Falle der Begegnung mit staatlicher Hoheitsgewalt werden vollziehende Organwalter unter anderem mit völlig aus der Luft gegriffenen Geldforderungen konfrontiert, sollten sie sich nicht wunschgemäß verhalten bzw sollten sie nicht weitere Amtshandlungen unterlassen (vgl. ua Bericht des ** Landesamt Staatsschutz und Extremismusbekämpfung, ON 2.2, 3). Dass A* die Legitimation der Bezirkshauptmannschaft und die Autorität der Beamtin in Frage stellt und die Strafverfügung als unrechtmäßig erlassen betrachtet, ergibt sich zweifelsfrei aus seinen Angaben gegenüber der Polizei in ON 2.5, die er in der Hauptverhandlung aufrecht erhielt (ON 12.3, 3). Die in der Hauptverhandlung umfangreich getätigten Versuche des Angeklagten, seine diesbezügliche Einstellung zu verbergen und seinen Unwillen über die Behörde, die er mit einer Firma gleichsetzt, einzig mit angeblichen Schreibfehlern im Zusammenhang mit seinem Nachnamen zu begründen, überzeugen genauso wenig wie sein Vorbringen, die Schreiben mit Hilfe des „Google-Translaters“ formuliert zu haben. Letztlich konnte bzw. wollte er auch nicht nachvollziehbar erklären, warum er von der Beamtin 100.000 Euro gefordert hatte.
Fallkonkret zeugt die vom Angeklagten zu Punkt I./ des Stranfantrags gesetzte strafbare Handlung von einem überdurchschnittlichen Handlungs- und Gesinnungsunwert und wird durch die damit in Kauf genommene Verunsicherung der Organwalterin der Rechtsfriede erheblich gestört. Darüber hinaus ist nicht zu vernachlässigen, dass der Angeklagte der Beamtin nicht nur das eine Schreiben am 3. Juli 20205, sondern noch jenes vom 30. Juli 2025 übermittelte, das seine Gesinnung noch deutlicher zum Ausdruck bringt (Punkt II./ des Strafantrags, Freispruch).
Dem überdurchschnittlichen Handlungs- und Gesinnungsunwert steht schuldmindernd der bis zur Tathandlung ordentliche Lebenswandel der Angeklagten gegenüber.
Auch wenn ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO ein umfassendes und reumütiges Geständnis im Sinne des § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht voraussetzt (Schroll, aaO Rz 36), ist doch eine gewisse Unrechtseinsicht oder eine partielle Übernahme der Verantwortung erforderlich. Fehlt eine solche Bereitschaft des Angeklagten, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen, so scheidet eine Diversion aus spezialpräventiven Gründen aus (Schroll in Fuchs/Ratz, WK StPO § 198 Rz 36/1). Eine solche Verantwortungsübernahme ist nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein möglich (RIS-Justiz RS0116299 [T3]). Im konkreten Fall verantwortete sich der Angeklagte das gesamte Verfahren über leugnend, um dann – erst nach Erhalt des Diversionsanbots – ganz am Ende der Hauptverhandlung lapidar und ohne weitere Ausführungen zu erklären, (jetzt doch) geständig zu sein (ON 12.3, 12). Bei einer Gesamtbetrachtung seines Aussageverhaltens ist gerade der wesentliche Punkt einer Verantwortungsübernahme, nämlich das reumütige Eingestehen eines eigenen Fehlverhaltens, kaum zu erblicken.
Schließlich scheitert die diversionelle Erledigung des Strafverfahrens aber insbesondere an generalpräventiven Überlegungen, ist es doch erforderlich, der Allgemeinheit, insbesondere Personen oder Personengruppen, die die Legitimation des Staates und seiner Einrichtungen leugnen, wirksam zu signalisieren, dass derart bedrohliches Handeln gegenüber staatlichen Organen auch eine entsprechende staatliche Reaktion nach sich zieht. Mag auch das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB prinzipiell selbstverständlich diversionsfähig sein und sich auch in der Zahlung einer Geldbuße eine spürbare staatliche Reaktion äußern, so reichen doch im konkreten Einzelfall diversionelle Maßnahmen nicht aus, um der Begehung derartiger strafbarer Handlungen und jeglicher Bagatellisierungstendenz entgegenzuwirken, da diese der Öffentlichkeit und den subversiven Gruppierungen kein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung vermitteln (vgl Schroll, aaO Rz 41). Personen und Personengruppen, die die Legitimation des Staates und seiner Einrichtungen leugnen und unter verschiedenen Bezeichnungen auftreten, beschäftigten seit geraumer Zeit die Behörden und ist diesbezüglich etwa laut Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres, Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, GZ BVT 2 1/8435/2016, vom 5. August 2016, von einem um sich greifenden Missstand auszugehen.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
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