Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Ing.Mag. Kaml im Verfahren über eine Anzeige gegen A* wegen „§§ 288, 297, 302, 311, 83 StGB, ev. § 312a“ über die Beschwerde des Mag. (FH) B* MSc gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 6. Februar 2026, GZ **-13, Punkt 2., den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mag. (FH) B* Msc brachte am 6. Oktober 2025 - unter Anschluss mehrerer Beilagen (ON 2.3 bis ON 2.9 zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Eisenstadt) – im elektronischen Rechtsverkehr Anzeige gegen A* wegen „§§ 288, 297, 302, 311, 83 StGB, ev. § 312a“ bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt ein (aaO ON 2.2), welche unmittelbar („vom Blatt weg“) von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absah (aaO ON 1.1; vgl auch aaO ON 10, 2).
Der Anzeiger richtete – soweit hier von Interesse - am 6. Dezember 2025 (aaO ON 9.2) und am 17. Jänner 2026 (aaO ON 15.2) weitere Eingaben an das Landesgericht Eisenstadt. Das Erstgericht wertete diese Eingaben inhaltlich als (idente) Anträge auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, wies diese mit Beschluss vom 6. Februar 2026 zurück und verpflichtete Mag. (FH) B* MSc gemäß § 196 Abs 2 StPO zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro.
Ausschließlich gegen den Kostenausspruch (Spruchpunkt 2.; vgl insoweit die Ausführungen und das Antragsbegehren in der Rechtsmittelschrift ON 15.2, 2 und 7) richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Denn das Monitum des Beschwerdeführers, die in Rede stehenden Eingaben seien nicht als Anträge iSd § 195 Abs 1 StPO zu werten, erweist sich gegenständlich als unbeachtlich, beurteilte das Landesgericht Eisenstadt die Schreiben nämlich gerade als solche. Die Beschlussfassung über diese - damit auch deren Einordnung als Teil der der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen – ist aber einer Anfechtung gemäß § 196 Abs 1 erster Satz StPO entzogen.
Bei (hier:) Zurückweisung des Fortführungsantrags ist nach § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO – der dem Gericht kein Ermessen einräumt – die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro zwingend (arg „ist“). Eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den betreffenden Ausspruch könnte demnach nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, (2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen (3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO oder gegen § 205 dritter Satz FinStrG (vgl 13 Os 113/19w).
Mangels Vorliegens einer dieser Fälle war der Beschwerde daher ein Erfolg zu versagen.
Bleibt abschließend darauf hinzuweisen, dass über den Eventualantrag des Beschwerdeführers, den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs 2 letzter Satz StPO iVm § 391 Abs 2 zweiter Satz StPO (nachträglich) für uneinbringlich zu erklären, die Entscheidung hierüber dem Landesgericht – analog § 32 Abs 3 StPO in Gestalt der Vorsitzenden ( Nordmeyer , WK-StPO § 196 Rz 34/1; Lendl , WK-StPO Vor §§ 380–395a Rz 8) – zukommt.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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