Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG über dessen Einspruch (ON 9) gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 22. Jänner 2026, AZ **, GZ ** 8 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Einspruch wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit der angeführten Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Wien dem am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* das Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG zur Last (ON 8).
Die Anklageschrift wurde dem unvertretenen und auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten durch die Vorsitzende des Geschworenengerichts durch Hinterlegung am 28. Jänner 2026 gemäß § 17 Abs 3 ZustellG zugestellt (Zustellschein zu ON 1.7).
Dagegen richtet sich der am 29. Jänner 2026 per E Mail an die Leitung der Staatsanwaltschaft gerichtete Einspruch des A* (ON 9), der sich als unzulässig erweist.
Gemäß § 213 Abs 2 StPO hat der Angeklagte das Recht, gegen die Anklageschrift binnen 14 Tagen Einspruch bei Gericht zu erheben. Nach § 84 Abs 2 StPO können, „soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird“, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden ( Birklbauer , WK StPO § 213 Rz 26). Eine Eingabe per E-Mail stellt nach § 6 Abs 1 ERV 2021 nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung dar, wenn dieser Übermittlungsweg durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird, was in Ansehung des gegenständlichen Einspruchs nicht der Fall ist (vgl Kirchbacher, StPO 15 § 84 Rz 6; Murschetz , WK-StPO § 84 Rz 12; vgl RIS-Justiz RS0127859 [T3]).
Der lediglich per E-Mail eingebrachte Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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