Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. Jänner 2026, GZ ** 10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 23. Jänner 2019, AZ **, wegen §§ 15, 75 StGB verhängte Freiheitsstrafe von elf Jahren und die mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 7. August 2024, AZ **, wegen § 83 Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 4. Juni 2029. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 19. September 2023 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 14. August 2025 (ON 3, 2).
Nach Ablehnung der bedingten Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei Drittel Stichtag mit Entscheidung des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. Mai 2025, AZ **, (ON 9) beantragte der Strafgefangene mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 neuerlich seine bedingte Entlassung (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als nunmehr zuständiges Vollzugsgericht diese ab und verwies begründend auf weiterhin bestehende spezialpräventive Hindernisse.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung und damit fristgerecht erhobene (ON 11), in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 14 ff).
Vorauszuschicken ist, dass ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, grundsätzlich Einmaligkeitswirkung entfaltet und ein Entlassungsantrag nicht beliebig oft wiederholt werden kann. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen. Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen über die bedingte Entlassung die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) inne. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Als relevante Umstände kommen insbesondere seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen, eine Änderung der Gesetzeslage oder die einer solchen nahekommende Änderung fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze oder eine wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände in Betracht, wobei in letzterem Fall von etwa einem Zwölftel der Freiheitsstrafe auszugehen ist (vgl
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Nachdem der Strafgefangene inhaltlich keine neuen Tatsachen vorbrachte und bei seiner erneuten Antragstellung nur rund sechs Monate nach der letzten Entscheidung angesichts von elf Jahren und fünf Monaten zu verbüßender Freiheitsstrafe auch eine wesentliche Änderung der zeitlichen Umstände nicht vorlag, wäre der Antrag vom Erstgericht schon aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen.
Mit Blick auf die Stellungnahme des Psychologischen Dienstes (ON 6), derzufolge eine in der Justizanstalt Stein laufende Anti-Gewalt-Therapie nach der Verlegung des Angeklagten in die Justizanstalt Hirtenberg trotz dessen Therapiewilligkeit nicht fortgesetzt worden sei, sich dieser auf der Warteliste befinde und eine Zuweisung frühestens Anfang 2027 erfolgen könne, sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass schon das Erstgericht zutreffend darauf hinwies, dass eine weitere positive Führung und insbesondere der positive Abschluss eines Anti-Gewalt-Trainings wesentliche Voraussetzungen für eine allfällige bedingte Entlassung zu einem späteren Zeitpunkt sind. Eine frühere Weiterführung der Anti-Gewalt Therapie wäre daher jedenfalls zweckmäßig.
Zuletzt bleibt festzuhalten, dass sich aus dem im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten ergibt, dass A* im Tatzeitraum regelmäßig Alkohol und Kokain konsumierte und eine nachhaltige Gewöhnung an die Kombination dieser beiden Substanzen vorlag. Für den Fall einer erneuten Entscheidung bei Vorliegen geänderter Umstände werden daher auch Erhebungen dahingehend zu tätigen sein, ob und inwieweit diese ungünstigen Faktoren mittlerweile beseitigt werden konnten.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).