Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 30. Jänner 2026, GZ **-8, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g:
Der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit dem errechneten Strafende am 7. September 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB liegen seit 7. September 2025 vor, zwei Drittel der Strafzeit wurden am 7. Jänner 2026 vollzogen.
Mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht vom 16. Oktober 2025, AZ **, wurde die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag abgelehnt (ON 5.3). Seiner dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Wien zu AZ 23 Bs 304/25m mit Beschluss vom 23. Oktober 2025 nicht Folge gegeben (ON 5.4).
Mit Schreiben vom 5. Jänner 2026 (ON 2) ersuchte A* (abermals) um seine bedingte Entlassung, zumal er seine Taten sehr bereue und in dieser Haft begriffen habe, dass es Zeit für eine Änderung sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten – in Übereinstimmung mit den Äußerungen der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) und der Anstaltsleitung (ON 3.2 S 2) - die bedingte Entlassung des Bittstellers (abermals) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die nach Bekanntgabe der Entscheidung sogleich erhobene (ON 9 S 1) und zu ON 10 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB) sowie die Äußerungen der Staatsanwaltschaft und der Anstaltsleitung, somit die wesentliche Sach- und Rechtslage treffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
Wie der Beschwerdesenat schon in der obzitierten Vorentscheidung zu AZ 23 Bs 304/25m ausgeführt hat, ist bei A* von einem Ausnahmefall evidenten Rückfallrisikos auszugehen. Die damaligen Erwägungen werden zur Erinnerung wiedergegeben:
A* gelangte im Jahr 2015 vom Iran nach Österreich […]. Beginnend mit dem Jahr 2016 wurde er wiederholt straffällig, wobei er bereits sechs Verurteilungen (davon eine Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB) aufweist. Nachdem Verurteilungen zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen im Jahre 2017 (§§ 105 Abs 1, 127 StGB: fünf Monate bzw. §§ 88 Abs 1; 15, 269 Abs 1 StGB: sieben Monate unter gleichzeitiger Anordnung von Bewährungshilfe) keinen anhaltenden Resozialisierungseffekt gezeigt hatten, folgten im Jahre 2018 Verurteilungen durch das Bezirksgericht Leopoldstadt zu AZ ** wegen §§ 83 Abs 1; 287 Abs 1 (15, 83) StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen und das Landesgericht für Strafsache Wien zu AZ ** wegen § 87 Abs 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten, wobei zuletzt (nach bereits erfolgten Verlängerungen der offenen Probezeiten) die bedingten Strafnachsichten widerrufen wurden.
Nach seiner Haftentlassung am 18. Februar 2022 wurde er ab Anfang Dezember 2022 wiederholt straffällig und vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen §§ 125, 127, 287 Abs 1 (§§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 dritter Fall), 287 Abs 1 (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 erster Fall), 287 Abs 1 (§§ 125, 126 Abs 1 Z 7) StGB und § 50 Abs 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Auch den ihm im April 2024 – ob […] diagnostizierten/er Abhängigkeitssyndroms durch Alkohol und durch Cannabinoide, jeweils gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung, Missbrauchs von multiplen Substanzen, Angst und depressiver Störung gemischt (ICD-10: F 41.2) und emotional instabiler Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ - gewährten Strafaufschub gemäß § 39 Abs 1 SMG bis 22. Jänner 2026 (davon sechs Monate stationär, […]) verstand er nicht zu nutzen.
Vielmehr wurde er bereits am 7. September 2024 abermals straffällig, welche Taten in der dem Strafvollzug zugrunde liegenden Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** (ON 3.1) resultierten.
Nach dem im genannten Verfahren eingeholten […] Gutachten der Sachverständigen Dr. B* […] weist die Persönlichkeit des Strafgefangenen narzisstische, emotional instabile und dissoziale wie auch psychopathische Akzente auf, wodurch es jedenfalls leichter – gerade unter dem Einfluss von Alkohol und Suchtmitteln in einer chronisch frustranen Lebenssituation im kulturfremden Raum – zu Konflikten mit anderen und zu impulsiven Handlungen kommen kann.
Vermochten A* weder wiederholt gewährte Resozialisierungschancen im Form bedingter Strafnachsicht (2x), Anordnung der Bewährungshilfe, Verlängerung der Probezeit (2x) und Therapieweisung noch das zweimalige Verspüren des Haftübels auf den rechten Weg weisen, fallen auch seine zuvor zur Darstellung gebrachten Abhängigkeiten und seine Persönlichkeitsstörung wie auch eine Ordnungsstrafe wegen eines positiven Harntests im Juli 2025 […] ins Gewicht.
Unter weiterer Berücksichtigung, dass sich seine Lebensumstände (bloße Duldung in Österreich ohne staatliche Unterstützung […]) nicht ändern werden, besteht kein Grund zu Annahme, A* werde durch die bedingte Entlassung unter Einbeziehung von (schon bisher nicht deliktsverhindernd wirkenden) Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von neuerlicher Delinquenz abgehalten.“
Nach der mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt St. Pölten vom 12. Februar 2026 (ON 10 S 3) absolvierte der Strafgefangene von 19. Februar 2025 bis 21. Mai 2025 freiwillig das Antigewalttraining „** für Gewalttäterinnen“ und zeigte sich dabei motiviert und engagiert. Seit 20. August (bzw. September [vgl. S 4]) 2025 nimmt er an der wöchentlich stattfindenden psychologischen Sucht- und Rückfallpräventionsgruppe zur Behandlung seiner Drogenproblematik teil, in welcher er sich sehr motiviert, offen und kooperativ zeigte. Zudem befindet er sich seit seiner Überstellung in die Justizanstalt St. Pölten (am 11. Februar 2025 [vgl. ON 3.3 S 1]) auf eigenen Wunsch in regelmäßiger (meist wöchentlicher) klinisch psychologischer Behandlung, um sich mit seinen individuellen Rückfallrisikofaktoren auseinanderzusetzen.
Umstände, die für eine positive Verhaltensprognose streiten und das dargestellte negative Persönlichkeitskalkül entkräften könnten, vermochte der Beschwerdeführer damit aber nicht darzustellen.
Abgesehen davon, dass schon zuvor gewährte Resozialisierungsmaßnahmen und Freiheitsentzüge keinen (anhaltenden) Eindruck bei ihm hinterlassen haben, hat sich an der fehlenden sozialen Verfestigung des A* in Österreich nichts geändert. Wird es ihm im Falle seiner Entlassung kaum möglich sein, einer regulären Erwerbstätigkeit nachzugehen und (damit) eine geregelte Tagesstruktur zu etablieren, ist auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht anzunehmen, dass er durch eine bedingte Entlassung – selbst im Falle einer Therapieweisung (zumal schon zuvor ein Strafaufschub gemäß § 39 SMG widerrufen werden musste) - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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