Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Februar 2026, GZ ** 14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien Josefstadt den über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 2025, GZ **-37.3, wegen einer vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangenen strafbaren Handlung nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 2 zweiter Fall StGB verhängten unbedingten Strafteil von acht Monaten einer insgesamt 24-monatigen Freiheitsstrafe.
Das errechnete Strafende fällt auf den 22. April 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit waren am 23. Dezember 2025, jene nach zwei Dritteln der Strafzeit am 2. Februar 2026 erfüllt (ON 2.3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 13) und nach Einholung einer ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) sowie der befürwortenden Stellungnahme des Anstaltsleiters (ON 2.1, 4) die bedingte Entlassung zum Zwei Drittel Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab.
Der dagegen rechtzeitig erhobenen schriftlichen Beschwerde (ON 13) kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die vollzugsgegenständliche Verurteilung, die Stellungnahmen des psychologischen Dienstes (ON 7) und des Leiters der Justizanstalt Josefstadt (ON 2.1, 4) sowie die für die Entlassung maßgebliche Norm des § 46 Abs 1 StGB, somit die Sach und Rechtslage, zutreffend fest, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen identifizierend darauf verwiesen wird (zur Zulässigkeit RIS Justiz RS0098568, RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung liegen zur Folge – des schon zutreffend vom Erstgericht erstellten - negativen spezialpräventiven Kalküls (vgl insoweit auch § 17 JGG) nicht vor. Der Strafgefangene weist zwar keinen weiteren Eintrag in der Strafregisterauskunft auf und befindet sich demnach im Erstvollzug, jedoch erfordert die Prognose künftigen Verhaltens eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK 2 § 46 Rz 15a). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderungen der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Unter Berücksichtigung dieser Prämissen ist von einer Änderung der Verhältnisse unter denen die Tat begangen wurde, die die Annahme rechtfertigt, der bisherige Strafvollzug habe bereits einen nachhaltigen Umdenkprozess beim jugendlichen Strafgefangenen eingeleitet, der ihn im Fall seiner bedingten Entlassung wirksam von einem Rückfall in einschlägige Delinquenz bewahren könnte, aus nachstehenden Erwägungen nicht auszugehen:
Der Verurteilte stellte im Verfahren des Landesgerichts für Strafverfahren zu AZ ** zunächst am 24. Oktober 2025 einen Antrag nach § 39 SMG (ON 37.4, 4 im verketteten Akt).
Dem sodann eingeholten und einen Strafaufschub nach § 39 SMG befürwortenden Sachverständigengutachten vom 13. November 2025 von Mag. B* (ON 45.2 in AZ **) lässt sich entnehmen, dass der Strafgefangene in der Vergangenheit bereits beim Verein C* als auch beim D* an einer ambulanten Therapie teilgenommen, diese jedoch vorzeitig abgebrochen habe, sodass es nie zu einer stabilen Therapiephase gekommen sei. In der Auseinandersetzung mit seiner Suchterkrankung zeige er eine eher passive Haltung und neige zur Überschätzung seiner Stabilität (ON 45.2, 20). Angesichts des frühen Beginns (vor rund fünf Jahren und damit im Jugendalter) und der Schwere der Abhängigkeit sei jedoch von einem
Am 22. Dezember 2025 zog der Strafgefangene seinen Antrag nach § 39 SMG „in Anbetracht der nahen bedingten Entlassung“ und seiner Drogenfreiheit in Haft, zurück (ON 54 in AZ **; ON 13).
Nach der Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt Korneuburg lehnt der Strafgefangene eine stationäre Entwöhnungsbehandlung, wie im Sachverständigengutachten empfohlen wird, ab (ON 7).
Wenngleich dem Strafgefangene mit seiner ausdrücklichen Zustimmung für den bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt worden ist, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 SMG zu unterziehen, ist dies nicht mit der von der Sachverständigen empfohlenen Therapie nach § 39 SMG gleichzusetzen, zumal das Erstgericht keine konkrete gesundheitsbezogene Maßnahme des § 11 Abs 2 SMG festlegte und der Strafgefangene die Erforderlichkeit einer hochfrequenten (stationären) Therapie völlig negiert, sondern lediglich bereit ist eine Anti-Gewalt-Therapie zu absolvieren, weil er infolge der Inhaftierung „praktisch clean“ sei.
Angesichts seiner im Hauptverfahren zugestandenen Suchtgiftabhängigkeit und der damit im Zusammenhang stehenden Begehung des schweren Raubes, um mit dem Erlös der Beute Suchtgift zu erwerben (ON 37.3, 2 in AZ ** LGS Wien) und des sich in der Tat manifestierenden Mangels an Respekt gegenüber fremden Rechtsgütern (massive Gewaltanwendung, welche schwere Verletzungen des Opfers zur Folge hatte) lassen sich iVm seiner Suchtgiftergebenheit - selbst wenn diese im Rahmen des Strafvollzugs hintangehalten werden konnte - sowie seiner laut Gutachten bestehenden Überschätzung der eigenen Stabilität (ON 45.2, 20) keine durch den bisherigen Vollzug eingetretene Änderung seiner persönlichen Defizite und mit Blick auf seine mangelnde Therapiewilligkeit auch keine geeigneten Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ersehen, die annehmen ließen, er werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Es liegt sohin jenes evidente Rückfallrisiko vor, das einer bedingten Entlassung unüberwindbar entgegensteht.
Der gegen den der Sach und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war somit ein Erfolg zu versagen.
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