Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 19. Jänner 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene polnische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg eine wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 3. Dezember 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 3. Februar 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 13. Mai 2026 gegeben sein (ON 5.2,4 ff und ON 5.4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 11), der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK 2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Dem Erstgericht ist jedoch beizupflichten, dass im vorliegenden Fall gravierende spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung ausschließen.
Der vollzugsgegenständlichen Entscheidung liegt zugrunde, dass der Strafgefangene zwischen 2. und 3. April 2025 in ** als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung zumindest zweier anderen Mitglieder der kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig in mehreren Angriffen fremde bewegliche Sachen in einem Gesamtwert von ca 71.000 Euro, nämlich im Urteil näher beschriebene Kraftfahrzeuge, durch Einbruch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegnahm bzw dies versuchte, indem die Fahrzeuge mit unbekannten Werkzeugen aufgebrochen und unter Verwendung elektronischer Spezialgeräte zur Überwindung der Wegfahrsicherungen in Betrieb genommen wurden bzw dies versucht wurde, wobei der Strafgefangene, der in Österreich weder beruflich noch sozial integriert ist, nur zum Zwecke der Tatbegehung in das Bundesgebiet einreiste (ON 5.4; sowie vgl ON 11 und ON 13 im beim Landesgericht Korneuburg zu AZ ** elektronisch geführten Akt).
Zwar scheinen zu A* in der Strafregisterauskunft (vgl ON 6) neben der vollzugsgegenständlichen Entscheidung keine weiteren Eintragungen auf und verspürt er das Haftübel zum ersten Mal, jedoch kommen in der konkreten Tatbegehung als Mitglied einer professionell und arbeitsteilig agierenden Tätergruppe, den wiederholten Angriffen in einem sehr kurzen Zeitraum und der Einreise in ein fremdes Land, zu dem keine beruflichen oder (intakten) sozialen Anknüpfungspunkte bestehen, allein zum Zweck der Tatausführung („Kriminaltourismus“), eine enorme kriminelle Energie zum Ausdruck, die der für eine bedingte Entlassung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegenstehen. Zudem ist eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht behauptet (vgl ON 2.1, ON 5.3 und ON 11), weswegen in einer Zusammenschau der angeführten Aspekte nicht davon ausgegangen werden kann, dass der durch den erst wenige Monate andauernden Strafvollzug eingeleitete – von ihm behauptete (vgl ON 2.1, ON 5.3 und ON 11) – Umdenkprozess ausreichend ist, um ihn im Fall seiner bedingten Entlassung ebenso wirksam vor einem Rückfall in einschlägige Delinquenz zu bewahren, wie der weitere Strafvollzug. Vielmehr ist der weitere Vollzug erforderlich, um den Strafgefangenen nachhaltig zu einer gesetzestreuen Lebensführung zu veranlassen.
Letztlich kann die unsubstanziiert behauptete Wohn- und Arbeitsmöglichkeit in Polen (ON 5.3) auch keine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit bescheinigen.
Eine bedingte Entlassung zum frühest möglichen Zeitpunkt ist daher aufgrund der gegebenen kriminellen Neigung und der dafür ursächlichen Persönlichkeitsdefizite trotz hausordnungskonformer Führung (ON 5.2) in spezialpräventiver Hinsicht nicht indiziert. Auch - gemäß §§ 95 ff EU-JZG grundsätzlich in Betracht kommende - unterstützende Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB sind im Hinblick auf die aufgezeigten erheblichen spezialpräventiven Bedenken keineswegs ausreichend.
Da aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen war, dass eine Anhörung die Entscheidungsgrundlagen wesentlich verändert hätte ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK 2 StVG § 152a Rz 1) und der Strafgefangene seine Anhörung nicht beantragte, konnte eine solche zu Recht unterbleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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