Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 26. Jänner 2026, GZ ** 8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg eine wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 24. April 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 24. April 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 24. August 2026 vorliegen (ON 2,6 ff und ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9), die jedoch nicht berechtigt ist.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Dem Erstgericht ist jedoch beizupflichten, dass im vorliegenden Fall gravierende spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung ausschließen.
Der Strafgefangene weist neben der Anlassverurteilung in Tschechien eine Vorstrafen aus dem Jahr 2024 auf. Dabei wurde er am 16. Juni 2024, rechtskräftig seit diesem Tag, wegen des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (ON 6). Von dieser Verurteilung unbeeindruckt, reiste der Strafgefangene rein zum Zwecke der Tatbegehung ins Bundesgebiet ein und beging ab Dezember 2024 (sohin im raschen Rückfall) bis zu seiner Festnahme am 24. April 2025 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung zumindest eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung eine Vielzahl von gewerbsmäßigen Diebstählen, überwiegend durch Einbruch und auch in Wohnstätten, wodurch er und seine Mittäter sich fremde bewegliche Sachen in einem Gesamtwert von 73.461,-- Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zueigneten (ON 5).
Die zwei Verurteilungen binnen kurzer Zeit und die im raschen Rückfall begangenen Straftaten bei massiv gesteigerter krimineller Energie, die vor allem in der nunmehrigen Begehung von Diebstählen durch Einbruch (auch in Wohnstätten), der Faktenvielfalt, der Einreise ins Bundesgebiet zur Tatbegehung und dem Tatzeitraum von mehreren Monaten zum Ausdruck kommt, belegen die völlige Wirkungslosigkeit der bisher ergriffenen staatlichen Sanktion in Tschechien, die der für eine bedingte Entlassung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegenstehen.
Zudem ist auch eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, nicht ersichtlich und eine solche wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet (vgl ON 3 und ON 9), weswegen in einer Zusammenschau der angeführten Aspekte nicht davon ausgegangen werden kann, dass der durch den - zudem erst wenige Monate andauernden - Strafvollzug eingeleitete – von ihm behauptete (ON 3 und ON 9) – Umdenkprozess ausreichend ist, um ihn im Fall seiner bedingten Entlassung ebenso wirksam vor einem Rückfall in einschlägige Delinquenz zu bewahren, wie der weitere Strafvollzug. Vielmehr ist der weitere Vollzug erforderlich, um den Strafgefangenen nachhaltig zu einer gesetzestreuen Lebensführung zu veranlassen.
An dieser Prognose vermögen auch die unbescheinigt behauptete Wohnmöglichkeit in der Ukraine (ON 3) und die hausordnungskonforme Führung im Strafvollzug (ON 2) nichts zu ändern, zumal bei Fehlen einer Beschäftigungsmöglichkeit (ON 3,1) auch keine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit bestehen.
Eine bedingte Entlassung ist daher aufgrund der in der gesteigerten kriminellen Energie und der Vielzahl an Angriffen zum Ausdruck kommenden verfestigten kriminellen Neigung und der dafür ursächlichen Persönlichkeitsdefizite in spezialpräventiver Hinsicht nicht indiziert. Auch unterstützende Maßnahme nach §§ 50 bis 52 StGB sind im Hinblick auf die aufgezeigten erheblichen spezialpräventiven Bedenken keineswegs ausreichend.
Da aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen war, dass eine Anhörung die Entscheidungsgrundlagen wesentlich verändert hätte ( Pieber in WK 2 StVG § 152a Rz 1) konnte die Anhörung zu Recht unterbleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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