Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrich-
terin Mag. Staribacher in der Strafsache gegen Mag. A* wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des DDr. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16. Jänner 2026, GZ **-8.1 (Punkt 2.), den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts Wiener Neustadt den Antrag des DDr. B* auf Fortführung des Verfahrens gegen Mag. A* wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs 1 StGB zurück (Punkt 1.) und trug ihm gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (Punkt 2.).
Ausdrücklich gegen Punkt 2. der Entscheidung rich-tet sich die – als Einspruch titulierte, mit einer (hier nicht zu behandelnden) Strafanzeige gegen die „beteiligten Beamten der Staatsanwaltschaft und Richter des Landesgerichts Wiener Neustadt“ verbundene, die vollständige Aufhebung der Kostenentscheidung anstrebende - Beschwerde des DDr. B*.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 196 Abs 2 StPO hat das Gericht Anträge auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, die verspätet oder
von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 StGB nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache (durch Abweisung oder Stattgebung des Antrags) zu entscheiden.
Wird der Fortführungsantrag zurück- oder abgewiesen, hat das Gericht dem Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zahlung eines – gesetzlich determinierten - Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen.
Der – nicht nachholbare ( Nordmeyer in WK-StPO § 196 Rz 34/1; vgl zu § 390a Abs 2 StPO RIS-Justiz RS0101575) - Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist eine zwingende Folge des erfolglosen Antrags auf Fortführung.
Da gegen die Entscheidung über den Fortführungsantrag keine Rechtsmittel zusteht (§ 196 Abs 1 StPO), bestand keine Veranlassung, sich mit dem in einem erhobenen Begehren auf Feststellung, dass der Fortführungsantrag materiell begründet und nicht verfristet war, auseinanderzusetzen.
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