Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes, den Senatspräsidenten Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Übergabesache des A* zur Strafverfolgung an die Republik Tschechien über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 9. Jänner 2026, GZ B*-24, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Aufgrund des Europäischen Haftbefehls (EHB) des Stadtgerichts Brünn vom 25. November 2025, AZ **, leitete die Staatsanwaltschaft Krems gemäß § 16 EU-JZG ein Übergabeverfahren gegen den am ** geborenen tschechischen Staatsangehörigen A* zur Strafverfolgung ein (ON 1.2).
Demnach ist er laut Anklage der Bezirksstaatsanwaltschaft Brünn vom 21. November 2024, AZ **, verdächtig, dass er
1. am 30. Januar 2024 um 02:00 Uhr in ** in der Straße ** und der Straße ** den Pkw der Marke C*, amtl. Kennzeichen: D*, grüne Farbe lenkte, wobei er anschließend von einer Streife der Polizei der Tschechischen Republik in der Straße ** angehalten und kontrolliert wurde, und er dies tat, obwohl ihm bekannt war, dass gegen ihn gültige Verbote des Lenkens motorisierter Fahrzeuge vorlagen, und zwar:
– Bescheid des Magistrats der Stadt Brünn, Aktenzeichen: **-36, rechtskräftig am 6. August 2022, für die Dauer von 24 Monaten, über den er bei der Verhandlung am 21. Juli 2022 persönlich informiert wurde;
– Bescheid des Magistrats der Stadt Brünn, Aktenzeichen: **-23, rechtskräftig am 18. August 2022, in der Dauer von 18 Monaten, wobei er diesen Bescheid am 2. August 2022 zu eigenen Handen übernommen hat,
- Bescheid des Magistrats der Stadt Brünn, Aktenzeichen: **-14, rechtskräftig am 12. Oktober 2022, in der Dauer von 24 Monaten, wobei er diesen Bescheid am 3. Oktober 2022 zu eigenen Handen übernommen hat und
- das Urteil des Stadtgerichts Brünn vom 2. März 2023, Aktenzeichen E*-57, rechtskräftig am 9. November 2023, mit dem er wegen der Vereitelung der Vollstreckung einer behördlichen Entscheidung und Ausweisung gemäß § 337 Abs. 1 lit. a) des tschech. Strafgesetzbuches zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten und zu einem Tätigkeitsverbot des Lenkens sämtlicher motorisierten Fahrzeuge in der Dauer von zwei Jahren verurteilt wurde,
2. am 25. Januar 2024, in der Zeit von 09:54 Uhr bis 11:17 Uhr, in der Straße ** in der Gemeinde **, wohin er zuerst als Fahrer des PKWs der Marke C*, amtl. Kennzeichen D*, grüne Farbe, kam, nach der Ankunft zu dem Einfamilienhaus Nr. ** ging, hier das Haus auskundschaftete, klingelte und sich vergewisserte, dass es leer war, danach um 09:56 Uhr mit dem Fahrzeug auf der Straße ** in Richtung ** wegfuhr, dort das Fahrzeug auf der gegenüberliegenden Straßenseite vor dem Haus parkte, zum Garten des Hauses ging, in einer nicht genau festgestellten Art und Weise den Zaun überwand und so das Grundstück des Hauses betrat, anschließend mit einem nicht festgestellten Gegenstand die Hintertür aufbrach, an der er einen Schaden in der Höhe von 2.480 CZK verursachte, dann das Haus durchsuchte und von dort zwei hinterlegte FAB-Schlüssel und einen Schlüssel für ein Elektrofahrrad im Gesamtwert von 489 CZK, 1 Stk. Batteriebetriebene Handtaschenlampe unbekannter Marke schwarzer Farbe im Wert von 246 CZK, einen Herren-Ehering aus Gelbgold im Wert von 5.200 CZK, einen Damen-Ehering aus Gelbgold im Wert von 4.900 CZK sowie einen rautenförmigen Damenring mit rotem Stein aus Gelbgold im Wert von 6.800 CZK, einen Herren-Siegelring rechteckiger Form mit einem eingravierten Monogramm ** aus Gelbgold im Wert von 12.000 CZK, einen Damenring mit Kreis im oberen Teil in Form von vier verdrehten Strängen aus Gelbgold im Wert von 6.800 CZK, einen Anhänger aus Gelbgold in Form von vier verdrehten Strängen im Wert von 4.200 CZK, einen Anhänger aus Gelbgold in Form eines Rechtecks im Wert von 3.100 CZK, einen Anhänger aus Gelbgold, bestehend aus rechteckigen Teilen im Wert von 8.300 CZK, eine goldene Kette in der Länge von 45 cm im Wert von 3.500 CZK, 2 Stk. goldene Armbänder aus Gelbgold im Gesamtwert von 12.000 CZK, einen Linsen-Glieder-Kettenarmband aus Gelbgold im Wert von 5.200 CZK und ein Set aus Ohrringen und einen Anhänger in Rhombus-Form, verziert mit tschechischen Granaten im Wert von 12.000 CZK wegnahm
und anschließend den Ort mit dem Fahrzeug verließ, wobei er durch sein Handeln dem Geschädigten F*, geboren **, durch die Wegnahme einen Schaden in der Höhe von 84.735 CZK und durch die Beschädigung einen Schaden in der Höhe von 2.480 CZK verursachte und
den PKW C*, amtl. Kennzeichen ** lenkte, obwohl ihm bekannt war, dass gegen ihn gültige Verbote des Lenkens motorisierter Fahrzeuge vorlagen, und zwar:
– Bescheid des Magistrats der Stadt Brünn, Aktenzeichen: **-36, rechtskräftig am 6. August 2022, für die Dauer von 24 Monaten, über den er bei der Verhandlung am 21. Juli 2022 persönlich informiert wurde;
– Bescheid des Magistrats der Stadt Brünn, Aktenzeichen: **-23, rechtskräftig am 18. August 2022, in der Dauer von 18 Monaten, wobei er diesen Bescheid am 2. August 2022 zu eigenen Handen übernommen hat,
- Bescheid des Magistrats der Stadt Brünn, Aktenzeichen: **-14, rechtskräftig am 12. Oktober 2022, in der Dauer von 24 Monaten, wobei er diesen Bescheid am 3. Oktober 2022 zu eigenen Handen übernommen hat und
- das Urteil des Stadtgerichts Brünn vom 2. März 2023, Aktenzeichen E*-57, rechtskräftig am 9. November 2023, mit dem er wegen der Vereitelung der Vollstreckung einer behördlichen Entscheidung und Ausweisung gemäß § 337 Abs. 1 lit. a) des tschech. Strafgesetzbuches zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten und zu einem Tätigkeitsverbot des Lenkens sämtlicher motorisierten Fahrzeuge in der Dauer von zwei Jahren verurteilt wurde,
3. am 26. Januar 2024, in der Zeit von 18:42 Uhr bis 20:07 Uhr zusammen mit G*, geboren **, deren Strafverfolgung abgesondert geführt wird, in der Straße ** in ** den Garten des Einfamilienhauses Nr. ** betrat, nachdem sie das unverschlossene Gartentor geöffnet hatten, hier ohne Beschädigung die verschlossene Hintertür des Hauses überwanden, das Haus durchsuchten und 1 Stk. Akku-Schlagbohrmaschine der Marke **, unbekannter Seriennummer und Typ inklusive einem in einem Koffer aufbewahrten Akku im Wert von 6.242 CZK, 1 Stk. Akkusäge der Marke ** inklusive einem in einem Koffer aufbewahrten Akku im Wert von 3.605 CZK, 1 Stk. Abbruchhammer der Marke **, der sich in einem Koffer befand, im Wert von 1.085 CZK, ein Set mit 4 Meißeln für den Abbruchhammer im Wert von 1.436 CZK, 1 Stk. WIFI-Router ** im Wert von 998 CZK, 1 Stk. Einsteck- Schlüssel im Wert von 150 CZK, 1 Stk. Weidenkorb ohne Wert und 1 Flasche Whisky der Marke ** ohne Wert, wodurch er der geschädigten juristischen Person O* s.r.o., FN: **, mit Sitz in **, durch die Wegnahme einen Gesamtschaden in der Höhe von 13.366 CZK und dem Geschädigten H*, geboren **, durch die Wegnahme einen Gesamtschaden in der Höhe von 150 CZK verursacht hat,
4. zu einem nicht genau festgestellten Zeitpunkt von 18:00 Uhr des 18. Februar 2024 bis 10:15 Uhr des 22. Februar 2024 auf dem Grundstück mit der Parzellen-Nr. ** im Stadtteil ** in ** zunächst mit einem nicht festgestellten Gegenstand das Vorhängeschloss am Tor des Grundstückszauns im Wert von 50 CZK aufbrach, nach dem Betreten des Grundstücks die Eingangstür des dort befindlichen Gartenhauses beschädigte, indem er in einer nicht festgestellten Art und Weise die Verglasung der Tür zerbrach, wodurch er einen Schaden in der Höhe von 170 CZK verursachte, und anschließend aus dem Haus einen Gaskocher im Wert von 180 CZK und eine Gasflasche unbekannter Marke im Wert von 950 CZK wegnahm, womit er dem Geschädigten I*, geboren **, 4 von 9 B* durch die Wegnahme einen Schaden in der Höhe von 1.130 CZK sowie durch die Beschädigung einen Schaden in der Höhe von 220 CZK verursachte;
5. am 1. März 2024, in der Zeit von 19:30 Uhr bis 20:15 Uhr in der Straße ** in ** in die Wohnung Nr. ** im ersten Stock einzubrechen versuchte, in der Absicht, sich zu bereichern, indem er mit einem nicht genau festgestellten Werkzeug versuchte, die Eingangstür der Wohnung aufzubrechen, wodurch er die Beschläge und die gesamte Seite der Beschläge mit zahlreichen Kratzern beschädigte und außerdem das Holz an der Tür von den Angeln bis zu den Beschlägen entlang der gesamten Länge der Beschläge herausschlug, wobei es ihm nicht gelungen ist, in die Wohnung einzubrechen, womit er durch sein Handeln der Geschädigten J* (geb. K*), geboren **, einen Schaden in der Höhe von 4.000 CZK verursachte;
6. am 8. März 2024 in der Zeit von 02:00 bis 04:00 Uhr in der Straße ** in ** zusammen mit einer weiteren, bisher nicht festgestellten Person in einer nicht festgestellten Art und Weise ohne Gewalt die verschlossenen Kellerabteile im Haus an der Adresse ** gelangte, von wo sie anschließend ein Futterboot der Marke ** in Tarnfarben im Wert von 25.130 CZK, ein Funkecholot im Wert von 2.120 CZK, 1 Stk. elektronischen Bissanzeiger der Marke ** im Wert von 1.195 CZK, 1 Stk. Elektronischen Bissanzeiger einer unbekannten Marke im Wert von 478 CZK, 1 Stk. auseinander zerlegbare Angeltasche mit Beinen (50 x 30 cm) im Wert von 351 CZK sowie weitere Fischerausrüstung im Gesamtwert von 4.554 CZK, womit er dem Geschädigten L*, geboren **, durch die Wegnahme einen Schaden in der Höhe von 33.828 CZK verursachte;
wobei er durch sein Handeln unter den Punkten 2 bis 6 durch die Wegnahme einen Schaden in der Gesamthöhe von 133.209 CZK und durch die Beschädigung einen Gesamtschaden in der Höhe von 6.700 CZK verursachte und die Handlungen unter den Punkten 2 bis 6 trotzdem beging, obwohl er mit dem Urteil des Bezirksgerichts Znojmo vom 22. August 2014, Aktenzeichen **, in Verbindung mit dem Urteil des Kreisgerichts Brünn vom 27. November 2014, Aktenzeichen **, rechtskräftig am 27. November 2014, wegen des Vergehens des Hausfriedensbruchs gemäß § 178 Abs. 1 und 2 des tschech. Strafgesetzbuches und des Vergehens des Diebstahls gemäß § 205 Abs. 1 lit. a), b) und 2 des tschech. Strafgesetzbuches für schuldig erkannt wurde, wofür er zu einer Zusatzfreiheitsstrafe zur Verurteilung aus dem Urteil des Bezirksgerichts Znojmo vom 14. März 2014, AZ: ** in Verbindung mit dem Urteil des Kreisgerichts Brünn vom 22. Juli 2014, AZ: **, verurteilt wurde, und zwar zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten mit der Zuteilung in ein Gefängnis mit Bewachung, die er am 1. Februar 2016 verbüßte, und eine Strafe des Tätigkeitsverbotes bestehend im Verbot des Lenkens motorisierter Fahrzeuge jeglicher Art in der Dauer von 18 Monaten, die er am 1. August 2021 verbüßte,
7. im Zeitraum vom 28. Februar 2024 bis 23. März 2024 weder in ** noch anderswo ohne triftigen Grund die gegen ihn in der Dauer von 12 Monaten verhängte Freiheitsstrafe nicht antrat, die gegen ihn mit dem Urteil des Kreisgerichts Brünn am 24. Januar 2024, AZ **, rechtskräftig an demselben Tag, verhängt wurde, wobei er die Aufforderung des Stadtgerichts Brünn vom 6. Februar 2024, AZ M*, zum Strafantritt bis spätestens 28. Februar 2024 um 16:00 Uhr in das Gefängnis Brünn-Bohunice am 8. Februar 2024 durch E-Postfach übernahm, und obwohl ein Teil der Aufforderung eine Belehrung über die strafrechtlichen Folgen des Nichtantritts dieser Strafe war, befolgte er diese Aufforderung nicht und trat die Freiheitsstrafe nicht an und wurde zwecks Vollstreckung der Freiheitsstrafe am 23. März 2024 von einer Streife der Polizei der Tschechischen Republik aufgrund der Anordnung des Stadtgerichts Brünn vom 13. März 2024, Aktenzeichen M*, zur Vorführung zum Strafantritt vorgeführt.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Übergabe des Betroffenen zur Strafverfolgung aufgrund des vorliegenden EHB hinsichtlich der Diebstähle (auch durch Einbruch) unter Einhaltung des Spezialitätsprinzips (Punkte 1. und 2.), schob diese jedoch gemäß § 25 Abs 1 Z 6 EU-JZG auf, bis dem österreichischen Strafvollzugsanspruch im Verfahren zu AZ ** des Landesgerichts Korneuburg Genüge getan sein werde (Punkt 4.). Demgegenüber lehnte es die Übergabe des Betroffenen zur Strafverfolgung hinsichtlich der Sachverhalte des Lenkens eines Fahrzeugs trotz Lenkverbots sowie des Nichtantritts einer Freiheitsstrafe und Vorführung zum Strafantritt ab (Punkt 3.).
Gegen die Bewilligung der Übergabe richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete (ON 23,4) und fristgerecht ausgeführte Beschwerde des Betroffenen, worin er reklamiert, dass sich die maßgebliche Rechtslage im Ausstellungsstaat geändert habe und für die inkriminierten Taten nunmehr bloß eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, alternativ Geldstrafen oder die Erbringung unentgeltlicher Arbeitsstunden, drohe. In diesem Lichte betrachtet erweise sich die Übergabe als unverhältnismäßig bzw. hätte diese unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage erneut geprüft werden müssen (ON 28.2).
Die Oberstaatsanwaltschaft Wien äußerte sich dazu nicht.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Vorweg ist festzuhalten, dass nach § 21 Abs 1 EU-JZG iVm § 31 Abs 6 ARHG in der geltenden Fassung eine öffentliche und mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht als nicht notwendig erachtet wird, weil bloß formelle Aspekte des EHB Gegenstand des Remediums sind, die nach dem Akteninhalt keiner ergänzenden mündlichen Erörterung bedürfen.
Die im EHB angeführten und der Bewilligung der Übergabe zugrundeliegenden strafbaren Handlungen wurden vom Erstgericht - vom Rechtsmittelwerber nicht kritisiert – zutreffend als übergabefähig im Sinne des § 4 Abs 1 EU-JZG qualifiziert, weil sie nach österreichischem Recht - zumindest - als Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls, teilweise durch Einbruch, nach den §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall StGB zu qualifizieren wären und die im Ausstellungsstaat vorgesehene Strafdrohung ein Jahr überschreitet.
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 19 Abs 1 EU-JZG die Voraussetzungen für eine Übergabe anhand des Inhalts des EHB zu prüfen sind. Prüfungsgrundlage für die Beurteilung der Vollstreckbarkeit des EHB ist demgemäß ausschließlich dessen Inhalt ( Schallmoserin WK² EU-JZG § 19 Rz 3).
Davon ausgehend gehen die Beschwerdeausführungen ins Leere, weil nach dem ausdrücklichen Inhalt des vorliegenden EHB eine Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe für die in Rede stehenden Eigentumsdelikte vorgesehen ist.
Selbst wenn man von den unsubstanziierten Angaben des Betroffenen ausginge, bliebe aber weiterhin eine Strafobergrenze von drei Jahren Freiheitsstrafe bestehen, sodass auch diesfalls eine übergabefähige Handlung im Sinne des § 4 Abs 1 EU-JZG vorliegen würde.
Die in der Beschwerde darüber hinaus geltend gemachte fehlende Verhältnismäßigkeit der Übergabe kann schon deshalb nicht erblickt werden, weil eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs 1 EU-JZG nicht vorzunehmen ist, zumal die vorgesehene Mindesthöchststrafdrohung diesen Zweck erfüllt (vgl. Schallmoser aaO § 4 Rz 19).
Hinzu tritt, dass der Betroffene im Verfahren zu AZ ** des Erstgerichts gemäß § 133a Abs 1 StVG deponiert hatte (vgl. ON 21.3,2), in sein Heimatland zurückkehren zu wollen, sodass er aufgrund des dort gegen ihn bestehenden nationalen Haftbefehls ohnehin inhaftiert werden würde.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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