Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 18. Februar 2026 nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Wilder, im Beisein der Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien betreffend den Viertangeklagten B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. September 2025, GZ **-49.9, sowie deren Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS LL.M., in Anwesenheit des Angeklagten B* und seines Verteidigers Dr. Peter Philipp durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und bei gleichzeitiger Aufhebung des Beschlusses nach § 494a StPO die verhängte Freiheitsstrafe auf fünf Jahre erhöht .
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. den Beschluss gefasst:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB wird vom Widerruf der mit Urteilen je des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. November 2024, AZ C*, und vom 30. Juni 2025, AZ D*, gewährten bedingten Strafnachsichten sowie der mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. November 2024, AZ E*, gewährten bedingten Entlassung abgesehen und gemäß § 494a Abs 6 StPO hinsichtlich der Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Juni 2025, AZ D*, die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Darauf wird die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche des Erst- und des Zweitangeklagten enthält, wurde der am ** geborene russische Staatsangehörige B* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach aktenkonformer Vorhaftanrechnung unter Anwendung des § 19 Abs 4 JGG sowie des § 41 Abs 1 Z 3 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 143 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Mit unter einem gefassten Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit Urteilen je des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. November 2024, AZ C*, und vom 30. Juni 2025, AZ D*, gewährten bedingten Strafnachsichten sowie der mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. November 2024, AZ E*, gewährten bedingten Entlassung abgesehen, jedoch zum zweitgenannten Urteil die Probezeit gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.
Nach dem hier relevanten Inhalt des Schuldspruchs hat B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit F* am 2. August 2025 in ** G* mit Gewalt fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Rucksäcke samt Inhalt, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie ihn mit Fäusten schlugen und auf ihn eintraten und ihm sodann die Rucksäcke wegnahmen, wobei G* durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt (§ 84 Abs 1 StGB) wurde, weil er eine Fraktur des Nasenbeins, einen Bruch des Augenbodens, Einblutungen in den Nebenhöhlen und zahlreiche Prellungen erlitt.
Bei der Strafzumessung wertete das Kollegialgericht als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen und den raschen Rückfall, mildernd das umfassende reumütige Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, die Sicherstellung der Beute und die herabgesetzte Diskretions und Dispositionsfähigkeit.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig von der Staatsanwaltschaft angemeldete (ON 50) und zu ON 135 ausgeführte Berufung sowie die gegen den unter einem gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss auf Absehen vom Widerruf erhobene Beschwerde, die auf eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe unter Ausschaltung des § 41 StGB und Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsichten und Entlassung abzielen.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Zunächst ist die Strafzumessungslage zum Nachteil des Angeklagten um die Begehung der Tathandlungen während offener Probezeiten zu ergänzen, was zwar keinen eigenen Erschwerungsgrund darstellt, aber eine besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters indiziert und damit im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (§ 32 Abs 2 und Abs 3 StGB) zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist (vgl 15 Os 111/89, 11 Os 24/00; RIS-Justiz RS0090954 [T1] und RS0091096 [T5]). Auch die Tatbegehung in Gesellschaft ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 StGB) als schuldsteigernd in Rechnung zu stellen, weil sie die Gefährlichkeit des Angriffs erhöht (insb RIS-Justiz RS0118773, RS0105898 und RS0090930; vgl zuletzt 12 Os 133/24m).
Die – ohne Zutun des Angeklagten erfolgte (vgl ON 2.86.2) - Sicherstellung des geraubten Guts stellt keinen eigenen Milderungsgrund dar, sondern verringert als „objektive Schadensgutmachung“ lediglich die objektive Tatschwere ( Riffel in WK 2 StGB § 34 Rz 33).
Der Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass der Milderungsgrund des Geständnisses iSd § 34 Abs 1 Z 17 StGB zu entfallen hat. Dieser setzt ein reumütiges Geständnis oder aber einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung voraus ( Leukauf/Steininger/Tipold , StGB 5 § 34 Rz 26). Diese Milderungsgründe können kumulativ vorliegen. Hinsichtlich der Reumütigkeit kommt es vor allem auf die spezialpräventive Perspektive und die innerliche Umkehr des Täters an; jedenfalls muss die subjektive Tatseite umfasst sein ( Riffel in WK 2 StGB § 34 Rz 38; RIS-Justiz RS0091460 [T4]). Einem lediglich formal vorliegenden Geständnis, das unter dem Druck der Beweisergebnisse erfolgt ist, kommt insofern kaum milderndes Gewicht zu. Angaben zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt sind wiederum an ihrer Bedeutung für die Beweisführung zu messen ( Riffel , aaO Rz 38).
Angesichts der Angaben des Angeklagten, der trotz eingehender Befragung und Vorhalt der Aussage des unmittelbaren Tatzeugen H* bis zuletzt darauf beharrte, lediglich über das Opfer „drüber gestolpert“ (Hv-Protokoll ON 49.8, 11 bis 14 und, nach ergänzender Befragung im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen H*, S 17 „Ich bin über ihn gestolpert und versehentlich auf ihn drauf gestiegen.“) zu sein, was „vielleicht“ „als Tritt“ wahrgenommen worden sei (aaO, S 12) oder vielleicht „ein Tritt gewesen sein könnte“ (aaO, S 18), jedoch ein Raubvorhaben kategorisch ausschloss (aaO, S 12 „Ich wollte ihn sicher nicht ausrauben oder verletzen […] kann sein, dass wir beim Weglaufen eine Tasche mitgenommen haben“; siehe in diesem Zusammenhang im Übrigen die der Verantwortung des Angeklagten entsprechende Anregung der Verteidigerin einer Qualifizierung in Richtung §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB [aaO, S 18 unten]), ist jedoch keine Reumütigkeit anzunehmen.
Unter Berücksichtigung der festgestellten Tritte des Angeklagten gegen das am Boden liegende Opfer und das Wegnehmen eines der beiden Beutestücke (US 12) kann entgegen der Gegenausführung des Angeklagten von einem „geringen Tatbeitrag“ keine Rede sein (vgl in diesem Zusammenhang zum untergeordneten Tatbeitrag Riffel in WK 2 StGB § 34 Rz 16, wonach ein solcher nur dann vorliegt, wenn das gesetzte Verhalten nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist, wie zB sich nicht kausal auswirkende Aufpasserdienste).
Angesichts dieser erheblich zum Nachteil des Angeklagten veränderten Strafzumessungslage überwiegen die Milderungs- die Erschwerungsgründe keinesfalls beträchtlich (siehe RIS-Justiz RS0091321), sodass die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB schon aus diesem Grund nicht vorliegen (vgl zudem RIS-Justiz RS0102152 und RS0091303, wonach dem § 41 StGB die Funktion eines Korrektivs von im Einzelfall zu hohen Mindeststrafdrohungen bei untergeordneten Beteiligungsformen oder in Fällen atypisch leichter Verwirklichung schwerer und deshalb mit strengen Mindeststrafdrohungen versehener Straftatbestände zukommt).
Unter Ausschaltung des § 41 Abs 1 StGB, jedoch unter Berücksichtigung der herabgesetzten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit (US 29; vgl auch Jugenderhebungen ON 38.2, 3, Abschlussbericht ON 2.86.2, 3 und – in der Berufungsverhandlung verlesen - Amtsvermerk ON 2.86.19, 1 zum Zustand des Angeklagten unmittelbar nach der Tat) und der nur wenige Wochen vor der Tat erreichten Volljährigkeit war die Strafe daher auf das gesetzliche Mindestmaß zu erhöhen.
Zur Beschwerde :
Bei Beschlüssen gemäß § 494a StPO handelt es sich um „bedingte“ Beschlüsse, deren rechtlicher Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das den Anlass für die Beschlussfassung bildet. Jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht macht diese Beschlüsse – unabhängig davon, ob auch sie angefochten wurden oder nicht – hinfällig und bedingt deren Aufhebung (12 Os 85/19w). In diesem Fall hat das Rechtsmittelgericht dem Konzept der Gesamtregelung in der Straffrage Rechnung zu tragen und mit der neuen Straffestsetzung auch eine neue Entscheidung iSd § 494a zu treffen, die durchaus auch in einer Wiederholung des weiterhin als sachgerecht erachteten Vorbeschlusses bestehen kann ( Jerabek/Ropper , WK-StPO § 498 Rz 8). Daher musste der Beschluss aufgehoben und neuerlich originär über den allfälligen Widerruf entschieden werden.
Ungeachtet der bislang nicht genutzten Resozialisierungschancen ist angesichts der nunmehrigen Verurteilung zu einer langjährigen und damit unbedingten Haftstrafe, die ein deutliches Signal setzt, davon auszugehen, dass der zusätzliche Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsichten und Entlassung nicht erforderlich ist, um im Ergebnis eine ausreichende tatabhaltende Wirkung erwarten zu lassen. Vielmehr scheint mit Blick auf das junge Alter und die bestehende Suchtproblematik das Inaussichtstellen der Verbüßung von weiteren – abermals durchaus spürbaren – Haftstrafen zielführender, eine positive Wirkung auch nach Entlassung beim Angeklagten zu erwirken, um durch eine sodann intensive und nahtlose Betreuung einen neuerlichen Rückfall in einschlägiges Verhalten zu vermeiden.
Zur bestmöglichen verhaltenssteuernden Wirkung war in diesem Sinne die Probezeit der zuletzt erfolgten Verurteilung auf das gesetzlich mögliche Höchstmaß zu verlängern.
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