Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 14. Jänner 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 21 Monaten, und zwar
- die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. August 2024, AZ **, wegen § 107 Abs 1 StGB über ihn verhängte achtmonatige Freiheitsstrafe;
- die aufgrund gleichzeitigen Widerrufs der bedingten Strafnachsicht in Vollzug gesetzte, mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Jänner 2020, AZ **, wegen § 107 Abs 1 und Abs 2 zweiter und fünfter Fall StGB über ihn verhängte neunmonatige Freiheitsstrafe;
- den aufgrund gleichzeitigen Widerrufs der bedingten Entlassung in Vollzug gesetzten Strafrest von vier Monaten, der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 2022, AZ **, wegen § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB über ihn verhängten, insgesamt zwölfmonatigen Freiheitsstrafe.
Sämtlichen vollzugsgegenständlichen Verurteilungen liegen gefährliche Drohungen zum Nachteil seiner (mittlerweile) geschiedenen Ehefrau, teils auch zum Nachteil seiner Kinder, zugrunde (Protokolls- und Urteilsvermerke ON 3.1 bis 3.3).
Das errechnete Strafende fällt auf den 23. Juni 2026. Die Hälfte der Strafzeit hat A* am 7. August 2025 verbüßt, zwei Drittel am 25. November 2025.
Mit Beschluss vom 8. September 2025 lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 6 in Akt Landesgericht St. Pölten, AZ ** [verkettet]).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten über neuerlichen Antrag des Strafgefangenen in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Anstaltsleitung (ON 2.2, 2) abermals die bedingte Entlassung zum Zweit-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen unter Verweis auf die Vorstrafenbelastung und die bisherige Wirkungslosigkeit spezialpräventiver Maßnahmen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Ausfolgung unter Verzicht auf eine Ausführung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7, 1), der keine Berechtigung zukommt.
Wenngleich eine (hier anzunehmende) wesentliche Veränderung zeitlicher Umstände eine neuerliche Antragstellung nach bereits abgelehnter bedingter Entlassung grundsätzlich zulässt (vgl Pieber in WK 2 StVG § 152 Rz 31 ff), hat sich fallgegenständlich an den schon bisher ins Treffen geführten, einer bedingten Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag unüberwindbar entgegenstehenden spezialpräventiven Hindernissen nichts geändert und behauptet dies der Strafgefangene noch nicht einmal.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 15/1).
Die bedingte Entlassung soll der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Angesichts des Vorlebens des Strafgefangenen, der seit 2020 nahezu im Jahrestakt straffällig wurde, und der bisherigen Wirkungslosigkeit gewährter Resozialisierungschancen ist gegenständlich von einem solch eklatanten Rückfallsrisiko auszugehen, das einer bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln unüberwindbar entgegensteht:
Der Strafgefangene kam bereits in den Genuss der Rechtswohltaten der bedingten Strafnachsicht, bedingter Entlassung und Verlängerung einer Probezeit. Weder diese eingeräumten Resozialisierungsmöglichkeiten, noch das bereits verspürte Haftübel (Punkt 3 der Strafregisterauskunft ON 4) konnten ihn nachhaltig von weiterer Delinquenz abhalten. Vielmehr verharrte er in seinem rechtsbrecherischen Verhalten und wurde erneut, nicht nur spezifisch einschlägig wegen Drohungsdelikten, sondern sogar abermals gegen dasselbe Opfer, straffällig.
Diese ausgeprägte Ignoranz staatlicher Sanktionen und Wiedereingliederungshilfen belegt eine deutlich negativ geprägte Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft, sodass – auch unter Berücksichtigung allfälliger Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB, zumal Bewährungshilfe sich schon bisher als wirkungslos erwies (vgl Punkt 3 in ON 4) und sonstige wirkungsvolle Maßnahmen mit Blick auf die Wohnungs- (vgl die angegebene künftige Wohnanschrift bei der „Gruft“ [ON 2.1]) und Arbeitslosigkeit (ON 2.2, 2) nicht ersichtlich sind - nicht davon ausgegangen werden kann, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafen von neuerlicher Straffälligkeit abgehalten. Vielmehr bedarf es gegenständlich des konsequenten Vollzugs, um dem Strafgefangenen das Unrecht seiner Taten endgültig vor Augen zu führen und den nötigen Umdenkprozess einzuleiten. Das vom Strafgefangene aufgezeigte ordentliche Verhalten in Haft (ON 2.1; siehe auch ON 2.2, 1) vermag an diesem Kalkül nichts zu ändern, handelt es sich dabei unter den geschützten Bedingungen des Strafvollzugs ohnehin um den Regelfall.
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Zurecht sah das Erstgericht von der, im Übrigen nicht beantragten (ON 2.1), Anhörung ab, weil angesichts der geschilderten, als erwiesenen Umstände nicht davon auszugehen war, dass eine solche die Entscheidungsgrundlagen wesentlich verändert hätte ( Pieber in WK 2 StVG § 152a Rz 1 mwN).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).