Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht am 18. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Dezember 2025, GZ **-68.1, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS, LL.M sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Florian Kuch durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Teilfreispruch enthält, wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I.), der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (II.) und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. März 2025, GZ **-27, nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Weiters wurde der Angeklagte schuldig erkannt, gemäß § 369 Abs 1 StPO (zu ergänzen: iVm § 366 Abs 2 StPO) der Privatbeteiligten B* einen Betrag von 220 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **
I./ mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und zwar am 23. Juli 2024 B*, indem er ihr die Handtasche der Marke D** samt Schlüsselbund, die über ihrer linken Schulter hing und von der Genannten in der Folge mit beiden Händen festgehalten wurde, derart entriss, dass die Genannte eine Rissquetschwunde am linken Ringfinger erlitt;
II./ sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, und zwar
A./ am 23. Juli 2024 im Zuge der zu Punkt I./ beschriebenen Tathandlung die in der Handtasche befindliche Bankomatkarte der C* und eine Bankomatkarte der D* der B*;
B./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 22. Juli 2024 und 23. Juli 2024 eine Kreditkarte E* der F*, eine Kreditkarte E* der G* und eine Debitkarte der G* der H*, indem er diese an sich nahm;
III./ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, und zwar
A./ am 23. Juli 2024 im Zuge der zu Punkt I./ geschilderten Tathandlung den jeweils im Rucksack befindlichen österreichischen Aufenthaltstitel, eine Jahreskarte der I*, sowie einen Studentenausweis, jeweils lautend auf B*;
B./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 22. Juli 2024 und 23. Juli 2024 eine britische Aufenthaltsgenehmigung lautend auf H*, indem er diese zunächst an sich nahm und am 23. Juli 2024 weg warf.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht – unter zutreffender Berücksichtigung der das Bedachtnahmeurteil betreffenden Strafzumessungslage (RIS-Justiz RS0091425, RS0091431; Ratz , WK 2 StGB § 40 Rz 2) - erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit einer Vielzahl an Vergehen und die Verletzung bei J* und B*, hingegen mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das teilweise reumütige Geständnis und den teilweisen Versuch (je zum Faktum VI./ des Bedachtnahmeurteils) .
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Verkündung des Urteils angemeldete (ON 68, 6), in der Folge fristgerecht in ON 74 zur Darstellung gebrachte Berufung, mit der er eine tat- und schuldangemessene Herabsetzung der Zusatzfreiheitsstrafe beantragt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsparameter vollständig aufgelistet und richtig gewichtet.
Der vom Berufungswerber geforderte Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB), weil ein Schöffe zur Hauptverhandlung am 26. September 2025 nicht erschienen sei, liegt nicht vor, weil sowohl das Ermittlungsverfahren als auch das Hauptverfahren zügig und ohne Säumnis geführt wurden und die dem gegenständlichen Schuldspruch zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen zur Vermeidung von Verzögerungen in der Hauptverhandlung am 14. März 2025 ausgeschieden wurden (ON 27, 30 f), weshalb sich der Angeklagte auch seit dieser Zeit in Strafhaft befand (ON 34.1).
(Un-)Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer ist auf den Zeitraum zwischen erster Kenntnisnahme des Beschuldigten von der Tatsache, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ermittelt wird, und rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens abzustellen (RIS-Justiz RS0124901; Grabenwarter/Pabel , EMRK 7 § 24 Rz 69). Diese Zeitspanne beträgt hier gerechnet von der Festnahme des Angeklagten am 27. September 2024 (ON 2.13.2, 2) bis zur rechtskräftigen Beendigung unter Einbeziehung des Rechtsmittelverfahrens etwa ein Jahr und vier Monate. Diese Gesamtverfahrensdauer erweist sich für ein derartiges, ohne nennenswerte Phasen behördlicher oder gerichtlicher Inaktivität abgeführtes Verfahren nicht als unverhältnismäßig lange (zum Ganzen vgl RIS-Justiz RS0124901; Grabenwarter/Pabel , EMRK 7 § 24 Rz 83). Die Vertagung der Hauptverhandlung am 26. September 2025 infolge Nichterscheinen des Schöffen zum Verhandlungstermin auf 5. Dezember 2025 vermag daran nichts zu ändern (vgl auch RIS-Justiz RS0120138).
Dem Einwand, wonach es sich beim Angeklagten um einen Ersttäter handle und unter Bedachtnahme auf die mit Urteil vom 14. März 2025 verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten die ausgemessene Zusatzstrafe zu hoch bemessen worden sei, ist zu erwidern, dass fallkonkret von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren (§ 142 Abs 1 StGB) auszugehen ist, so dass die knapp über der Untergrenze verhängte Zusatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten schuld- und tatangemessen ist. Auch wenn die etwas mehr als die Hälfte des Strafrahmens ausgemessene Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren durchaus spürbar ist, erweist sie sich im Hinblick auf die massiven Erschwerungsgründe und die Vielzahl der begangenen Delikte sowohl dem individuellen Schuldgehalt als auch spezialpräventiven Erfordernissen angemessen. Für eine Herabsetzung der Zusatzstrafe besteht daher kein Anlass.
Zudem trägt die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auch den Belangen der Generalprävention ( Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 15
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
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