Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. September 2025, GZ **-99.4, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Sandra Wagner, LL.M. und der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Celina Ziniel sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* B* und seiner Verteidigerin Mag. Stephanie Briegl durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. Februar 2026 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil – das auch ein unbekämpft gebliebenes Adhäsionserkenntnis und einen Verweis der Privatbeteiligten mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg enthält - wurde A* B* des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (I./), des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB (II./), der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III./), der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (IV./) sowie des Vergehens der Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht nach § 63 DSG schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und § 43a Abs 2 StGB nach dem Strafsatz des § 107b Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 8 Euro (im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt (ON 99.4).
Mit gesondert ausgefertigtem Beschluss (RIS-Justiz RS0120887 [T2, T3]) wurde gemäß §§ 50, 52 Abs 1 StGB für die Dauer der Probezeit die Beigebung eines Bewährungshelfers angeordnet sowie dem Angeklagten gemäß § 51 Abs 3 StGB mit dessen Zustimmung die Weisung erteilt, sich einer Psychotherapie zu unterziehen und dies dem Gericht vierteljährlich nachzuweisen (ON 99.5).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* in ** und an anderen Orten
I./ zumindest seit 2. September 2023 bis 15. Jänner 2025, sohin eine längere Zeit hindurch, gegen C* B* fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie am Körper misshandelte und vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit, nämlich Körperverletzungen, gefährliche Drohungen und Nötigungen, beging, indem er wiederholt sinngemäß Körperverletzungen drohend in Aussicht stellte sowie C* B* unter anderem
A) am 2. September 2023 zu Boden stieß,
B) im Februar 2024 gegen eine Wand stieß,
C) am 28. April 2024 zu Boden stieß,
D) am 20. Juli 2024 zu Boden stieß, am Arm erfasste, anschließend gewaltsam ins Hotelzimmer zerrte, wobei sie ein Hämatom im Bereich eines Auges erlitt,
E) am 26. Oktober 2024 durch gewaltsames Entreißen des Handys an einem Telefonat hinderte und am Arm erfasste und ein Stück weit zerrte, um sie aus dem Hof zu entfernen,
F) am 28. November 2024 zur Verhinderung ihres Vorhabens, das Haus zu verlassen, umklammerte und an der Jacke festhielt,
G) am 24. Dezember 2024 zur Verhinderung ihres Vorhabens, wegzugehen, und zur Erzwingung des Führens eines Gesprächs am Schal packte und sie festhielt,
H) am 15. Jänner 2025 zur Verhinderung ihres Vorhabens, das Haus zu verlassen, zurückdrängte und ihr mit seinem Körper infolge seiner körperlichen Überlegenheit den Weg verstellte,
II./ zumindest von 26. Oktober 2024 bis 15. Jänner 2025 C* B* widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem er in einer Weise, die geeignet war, die Genannte in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
A) in einer Vielzahl von Angriffen - unter Verstoß gegen das am 26. Oktober 2024 verhängte Annäherungs- und Betretungsverbot und die mit Beschluss des Bezirksgerichts Mödling über ihn verhängte einstweilige Verfügung - ihre räumliche Nähe aufsuchte, indem er ihr zumindest mehrmals wöchentlich an ihrer Wohnadresse auflauerte, wobei er sich teils auch eigenmächtig Zutritt zum Hausinneren verschaffte, zudem eine Kamera in ihrem Wohnzimmer sowie einen AirTag in ihrem Fahrzeug platzierte, um sie bei ihren täglichen Aktivitäten überwachen zu können, und sie bei mehreren Gelegenheiten eindringlich bat, vom Scheidungsvorhaben Abstand zu nehmen und die Beziehung mit ihm weiterzuführen,
B) im Wege einer Telekommunikation durch unzählige Anrufe und Nachrichten Kontakt zu ihr herstellte, wobei er allein im Zeitraum 8. Dezember 2024 bis 15. Jänner 2025 mehr als 300 Anrufe und circa 600 Nachrichten an sie absetzte,
III./ Nachgenannte mit Gewalt zu Handlungen und Unterlassungen genötigt, und zwar
A) im Oktober 2019 D* zum Verlassen der Örtlichkeit und zur Abstandnahme von der weiteren Einmischung in eine zwischen ihm und C* B* geführte Diskussion, indem er ihr einen derart kräftigen Stoß versetzte, dass sie zu Boden und auf den Gehsteig stürzte,
B) E*
1) am 28. April 2024 zur Abstandnahme von ihrem Vorhaben, C* B* vor der gegen diese durch ihn geübten Gewalt zu schützen, indem er sie packte und gegen einen Zaun stieß,
2) am 20. Juli 2024 zur Abstandnahme des weiteren Führens eines Gesprächs mit C* B*, indem er mit geballten Fäusten auf sie zustürmte, sie an beiden Armen packte und sie gegen ein Geländer stieß,
C) am 20. September 2024 F* zur Abstandnahme, in den Streit zwischen ihm und C* B* einzugreifen, indem er ihr einen kräftigen Stoß versetzte, sodass sie mit dem Rücken gegen eine Wand prallte,
IV./ Nachgenannte vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
A) am 24. Jänner 2021 C* B*, indem er ihr ins Gesicht schlug, wodurch sie eine den Vorfall überdauernde Rötung sowie eine Beule erlitt,
B) am 28.4.2024 E* im Zuge der unter Punkt III./B)1) beschriebenen Tat, wodurch die Genannte Hämatome am Körper erlitt,
V./ zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen 26. Oktober 2024 und 15. Jänner 2025 mit der Absicht, zumindest C* B* dadurch in ihrem von § 1 Abs 1 DSG gewährleisteten Anspruch zu schädigen, personenbezogene Daten, insbesondere heimliche Bildaufnahmen der Personen im Wohnzimmer C* B* sowie Informationen über den Standort C* B*, die er sich durch das unter Punkt II./A) beschriebene Verhalten widerrechtlich verschafft hat, mittels Handy-Apps selbst benützt, obwohl die Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel sowie das reumütige Geständnis als mildernd, das Zusammentreffen von Vergehen sowie die vorsätzlichen strafbaren Handlungen nach dem ersten und dritten Abschnitt des Besonderen Teils gegen Angehörige als erschwerend.
Dagegen richtet sich die fristgerecht wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 100.2), in der Folge nur wegen Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 116.2), die eine Herabsetzung der Sanktion und bedingte Nachsicht der Geldstrafe in höchstmöglichem Ausmaß fordert, und jene der Staatsanwaltschaft wegen Strafe (ON 98.2; ON 110), welche primär die Anhebung der verhängten Freiheitsstrafe – unter Ausschaltung des § 43a Abs 2 StGB – auf ein tat- und schuldangemessenes Maß begehrt. In der Berufungsverhandlung zog der Angeklagte seine Berufung in den Anfechtungspunkten der Nichtigkeit und Schuld sowie auch die (implizite) Beschwerde gegen den gemäß § 494 Abs 1 StPO gefassten Beschluss zurück.
Die Berufungen wegen Strafe bleiben erfolglos.
Die vom Erstgericht im Übrigen zutreffend herangezogenen und gewichteten besonderen Strafzumessungsgründe sind – wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend aufgezeigt – (nur) zu Faktum I./ um den Erschwerungsgrund des langen Tatzeitraums im Sinne des § 33 Abs 1 Z 1 StGB zum Nachteil des Angeklagten zu ergänzen. Mit Blick darauf, dass ein solcher langer Tatzeitraum mit etwa einem Jahr angesetzt werden kann (vgl Riffel in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 33 Rz 4), liegt der Staatsanwaltschaft zuwider angesichts des (nur) rund zweieinhalbmonatigen Deliktszeitraums von Ende Oktober 2024 bis Mitte Jänner 2025 zu Faktum II./ kein solcher erschwerend zu wertender Tatzeitraum vor.
Die Verwirklichung mehrerer Begehungsweisen nach § 107a Abs 2 StGB (Faktum II./) und § 107b Abs 2 StGB (Faktum I./) - jeweils alternative Mischdelikte - ist ebenfalls zusätzlich erschwerend zu werten (vgl. Schwaighofer in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 107a Rz 14; OGH 12 Os 118/13i; RIS-Justiz RS0114037 [T10]).
Die bloße Absichtserklärung des Angeklagten zur Schadensgutmachung sowie auch ein Anerkenntnis stellt – entgegen der Auffassung des Angeklagten – weder einen besonderen Milderungsgrund nach Z 14 noch nach Z 15 des § 34 Abs 1 StGB her ( Riffel , WK² StGB § 34 Rz 33ff; RIS-Justiz RS0091354).
Dem Angeklagten gelingt es nicht zusätzliche Milderungsgründe wirkungsvoll aufzuzeigen und ergeben sich solche auch nicht aus dem Akteninhalt.
Ungeachtet der zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage (§ 32 StGB) erweist sich die vom Erstgericht verhängte Unrechtsfolge bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von drei Jahren Freiheitsstrafe mit Blick auf die konkreten Umstände dieses Falles, der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Angeklagten und dessen reumütiges Geständnis als schuld- und tatangemessen und nicht korrekturbedürftig.
Zutreffend legte das Erstgericht dar, weshalb in conreto weder für ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO noch für die Heranziehung des § 37 StGB Raum besteht.
Die gemäß § 43a Abs 2 StGB verhängte Strafenkombination (neun Monate bedingte Freiheitsstrafe und 180 Tagessätze unbedingte Geldstrafe) trägt – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – hingegen sowohl spezial als auch generalpräventiven Erfordernissen hinreichend Rechnung. Schließlich kommt der Festsetzung adäquater Strafen gerade im Bereich von Straftaten im familiären Umfeld, welche durch die enge Beziehung zwischen Tätern und den Betroffenen oft lange unentdeckt bleiben, besondere Bedeutung zu.
Die Verhängung einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe – wie von der Staatsanwaltschaft begehrt – ist unter Berücksichtigung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten sowie angesichts der Ersttäterschaft und des umfassenden reumütigen Geständnisses des Angeklagten hingegen nicht indiziert und erscheint es in Übereinstimmung mit dem Erstgericht auch zweckmäßiger, den Angeklagten während der Probezeit unter Beobachtung zu halten und ihm durch die Beigebung eines Bewährungshelfers sowie unterstützender Psychotherapie einen zukünftigen rechtskonformen Lebenswandel zu ermöglichen. Dafür spricht auch der zwischenzeitig – in Entsprechung der mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. Jänner 2025 (ON 46) angeordneten Weisung (Enthaftung gegen gelindere Mittel) – vorgelegte und in der Berufungsverhandlung verlesene Therapiebericht vom 10. Oktober 2025 (ON 106.3), wonach der Angeklagte nicht nur Willens und in der Lage ist, sich einer solchen Therapie zu unterziehen, sondern nach Einschätzung des behandelnden Psychotherapeuten G* auch bereits wesentliche Fortschritte erzielt werden konnten.
Auch die von der Staatsanwaltschaft in eventu begehrte Anwendung des § 43a Abs 3 StGB ist mit Blick auf obige Ausführungen nicht indiziert.
Den Berufungen kommt somit keine Berechtigung zu.
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