Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. September 2025, GZ **-19.2, sowie dessen Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO gefassten Beschluss nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Sandra Wagner, LL.M., jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A* durchgeführten Berufungsverhandlung am 18. Februar 2026
I. zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen Schuld und Strafe wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A.) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (B.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 1 StGB nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Gleichzeitig fasste das Erstgericht gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO den Beschluss auf Absehen der A* mit Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 8. Februar 2023 zu AZ ** gewährten bedingten Entlassung und Verlängerung der Probezeit gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 27. März 2025 in ** B*
A./ am Körper verletzt, indem er ihm einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte und danach trachtete, ihm einen weiteren Faustschlag zu versetzen, wodurch dieser nicht mehr feststellbare Verletzungen erlitt;
B./ im Anschluss an die zu Punkt A./ genannte Handlung durch das Vorhalten eines spitzen Gegenstands, konkludent mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter drei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Vergehen erschwerend, mildernd hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 19.1 S 7 „volle Berufung“) und zu ON 21 im Anfechtungspunkt Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten. Gegen den Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit wendet sich dessen implizite Beschwerde.
A* meldete zwar rechtzeitig Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an. Auf seine Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO jedoch keine Rücksicht zu nehmen, weil er weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer fristgerecht eingebrachten Berufungsschrift ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert findet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.
Die unausgeführt gebliebene Berufung wegen Schuld ist nicht berechtigt, unterzog doch der Erstrichter die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen sowie lebensnahen Würdigung und legte mit ausführlicher Begründung überzeugend dar, wie er zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte.
Die Konstatierungen zum objektiven Tathergang stützte er in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung unbedenklich auf die Videoaufnahme ON 4, auf der die Tathandlungen zu erkennen sind. Schlüssig führte der Erstrichter aus, dass sich die leugnende Einlassung des Berufungswerbers im Hinblick darauf als unglaubwürdig darstellte und den Feststellungen daher nicht zugrunde zu legen war. Ebenso nachvollziehbar begründete er, dass B*, der sich weigerte Angaben zum Sachverhalt zu machen, durch den gegen ihn geführten Faustschlag jedenfalls eine Verletzung erlitt, weil derartige Einwirkungen gegen den Kopf typischerweise Verletzungen wie nicht unerhebliche Hämatome oder Schwellungen nach sich ziehen (US 4 f).
Die Konstatierungen zum Bedeutungsinhalt der dem Schuldspruch B. zugrunde liegenden Äußerung sowie zur jeweiligen subjektiven Tatseite deduzierte das Erstgericht mängelfrei aus dem objektiven Tatgeschehen (US 5; RIS-Justiz RS0116882; RS0098671; Ratz in Fuchs/Rat z, WK StPO § 281 StPO Rz 452).
Im Rahmen der Berufung wegen Strafe vermag der Angeklagte keine Milderungsgründe oder sonstige für ihn sprechende Argumente aufzuzeigen.
Die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit stellt zwar keinen eigenen Erschwerungsgrund dar, erhöht jedoch nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre den Schuldgehalt (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB; RIS-Justiz RS0090597).
Ausgehend von der vom Erstgericht sohin im Wesentlichen zutreffend herangezogenen Strafzumessunsglage erweist sich die ausgemessene Sanktion als tat- und schuldadäquat. Die begehrte Herabsetzung der Strafe kommt daher nicht in Betracht.
Aufgrund der mehrfach einschlägigen Vorstrafenbelastung scheitert die Gewährung bedingter Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) an der dafür notwendigen Annahme zukünftigen Wohlverhaltens. Eine teilweise bedingte Strafnachsicht nach § 43a Abs 2 oder 3 StGB ist aufgrund der Strafhöhe von (nur) sechs Monaten bereits rechtlich nicht möglich.
Zur Beschwerde:
Der mehrfache Rückfall des A* in einschlägige Delinquenz und seine mangelnde Bereitschaft, sich sozialkonform zu verhalten, erfordern es spezialpräventiv dringend, die Probezeit der mit Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 8. Februar 2023 zu AZ ** gewährten bedingten Entlassung auf fünf Jahre zu verlängern, um den Angeklagten länger unter Beobachtung zu halten.
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