Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB über die Berufung des Genannten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 10. November 2025, GZ **-29.4, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Sandra Wagner, LL.M., des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Timo Gerersdorfer durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. Februar 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein unbekämpft gebliebenes Konfiskationserkenntnis enthält, wurde der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach dem Strafsatz des § 130 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
Mit unter einem gefassten Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt zu AZ ** vom 3. Jänner 2025 gewährten bedingten Nachsicht der Strafe abgesehen und gemäß § 494a Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Zusammenschau mit seiner einschlägigen Verurteilung durch das Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ ** vom 3. Jänner 2025, rechtskräftig seit 7. Jänner 2025, wegen §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 und 3 StGB) Verfügungsberechtigten der Firma B* B.V. Co KG fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig bereichern, wegzunehmen versucht, und zwar
1. am 6. September 2025 in ** eine Jacke der Marke ** im Wert von 489,99 Euro, indem er die Jacke unter seiner eigenen Jacke anzog und ohne zu bezahlen das Geschäft verließ, wobei es nur aufgrund der Anhaltung beim Versuch blieb;
2. am 15. Jänner 2025 in ** eine Jacke der Marke „**“ im Wert von 499 Euro, indem er die Diebstahlssicherung mit einem Stück Alufolie umwickelte, um folglich die Auslösung des Sicherheitsschrankens beim Verlassen des Geschäftslokals zu verhindern, sohin unter Verwendung besonderer Mittel, er in weiterer Folge die Jacke unter seiner Oberbekleidung versteckte und anschließend das Geschäftslokal ohne zu bezahlen verließ, wobei er vom Ladendetektiv C* beobachtet und vor dem Geschäftslokal angehalten wurde.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das umfassende Geständnis, den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist sowie die Sicherstellung des Diebesguts als mildernd, dessen einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall sowie die Begehung innerhalb der offenen Probezeit hingegen als erschwerend.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung mit umfassenden Anfechtungsziel angemeldete (ON 29.3, 7), in der Folge jedoch nur wegen Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 31), die in der Berufungsverhandlung in den Anfechtungspunkten der Nichtigkeit und Schuld sowie auch hinsichtlich der (impliziten) Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB gefassten Beschluss zurückgezogen wurde.
Der Berufung wegen Strafe kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Erschwerungs- und Milderungsgründe vollständig und richtig erfasst und auch angemessen gewichtet. Dass es bei beiden Fakten beim Versuch geblieben ist sowie das Diebesgut sichergestellt werden konnte, ist allein auf die jeweilige Anhaltung des Angeklagten durch den Ladendetektiv zurückzuführen und wurde durch das Erstgericht, ebenso wie das umfassend reumütige Geständnis in ausreichendem Umfang berücksichtigt.
Von einem unter dem deliktstypischen Durchschnitt liegenden Gesinnungs- und Handlungsunwert kann schon mit Blick auf die gewerbsmäßige Begehung von Diebstählen durch den bereits massiv einschlägig vorbestraften Berufungswerber – auch unter Berücksichtigung seiner allenfalls finanziell schwierigen Lebensumstände - nicht gesprochen werden. Dazu ist auch zu berücksichtigen, dass die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Kleidungsstücke dem hochpreisigen (Marken-)Segment zuzuordnen sind und keinesfalls lediglich der Deckung menschlicher Grundbedürfnisse dienen.
Mit Blick darauf kann auch von der reklamierten drückenden Notlage im Sinn des § 34 Abs 1 Z 10 StGB keine Rede sein, ist diese doch nur bei einem zur Tatzeit bestehenden oder drohenden Mangel am notwendigen Lebensunterhalt und der durch die Straftat beabsichtigten Befriedigung existenzieller Lebensbedürfnisse gegeben (RIS Justiz RS00991171; Riffel , WK² StGB § 34 Rz 24).
Dem Angeklagten gelingt es daher auch nicht, weitere Milderungsgründe oder sonstige für ihn sprechende Argumente aufzuzeigen.
Ausgehend von der sohin vom Erstgericht zutreffend dargestellten Strafzumessungslage erweist sich die über den Angeklagten verhängte Sanktion insbesondere unter Berücksichtigung der massiv einschlägigen, bis ins Jahr 2013 zurückreichenden Vorstrafenbelastung als moderat bemessen und keiner Reduktion zugänglich.
Der Gewährung auch nur teilweise bedingter Strafnachsicht steht das einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten entgegen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden